Das Gericht darf im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage nicht an Stelle der GmbH-Gesellschafter entscheiden und einen Beschluss feststellen, der so nicht zur Abstimmung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung stand.

Das Gericht kann nur das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung feststellen1.
Danach bleiben die mit den Beschlussfeststellungsanträge begehrte Feststellung erfolglos, soweit sie über die Beschlussanträge in der Gesellschafterversammlung hinausgehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. August 2023 – II ZR 13/22
- OLG Köln, ZIP 2018, 2410, 2412; BeckOK GmbHG/Leinekugel, Stand 1.06.2023, Anhang § 47 Rn. 269; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., Anhang nach § 47 Rn. 189; MünchKomm-GmbHG/Wertenbruch, 4. Aufl., Anhang § 47 Rn. 445[↩]
Bildnachweis:
- Zentraljustizgebäude Bamberg: Bubo | GFDL GNU Free Documentation License 1.2