Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen.

Der Geschäftsführer der insolventen GmbH gehört hinsichtlich möglicher Ansprüche aus § 64 GmbHG nicht zu dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Personenkreis. Darum stehen ihm auf diese Vorschrift gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter der GmbH nicht zu.
Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Haftungsbegründend ist nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft durch die Vorschriften der Insolvenzordnung übertragen sind. Damit soll der Gefahr einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt werden1. In diesem Sinne war bereits § 82 KO als Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgelegt worden2. Insolvenzspezifische Pflichten hat der Verwalter gegenüber dem Schuldner und insbesondere den Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber den Massegläubigern im Sinne der §§ 53 ff InsO sowie gegenüber den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten wahrzunehmen. So hat er für eine möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (§§ 1, 187 ff InsO), Massegläubiger vorweg (§ 53 InsO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 209 InsO zu befriedigen sowie die dinglichen Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten (§§ 47 ff) zu beachten3. Insolvenzspezifische Pflichten obliegen dem Verwalter danach im Verhältnis zu einer insolventen GmbH, aber gleich ob es sich um die Vorstände einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführer einer GmbH handelt nicht im Verhältnis zu ihren Organen. Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der insolventen GmbH oder Insolvenzoder Massegläubiger gegenübertreten4.
Vor diesem Hintergrund war schon unter der Geltung des § 82 KO anerkannt, dass der nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF (jetzt § 64 GmbHG) wegen verbotener Zahlungen in Anspruch genommene Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht zu dem Kreis der geschützten Beteiligten gehört. Der Geschäftsführer ist insoweit vielmehr ausschließlich Schuldner der Masse, dem gegenüber der Verwalter keine insolvenzspezifischen Pflichten zu erfüllen hat5. Diese rechtliche Würdigung hat auch unter der Insolvenzordnung soweit ersichtlich einhellige Zustimmung erfahren6. Deswegen kann der Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht von dem Insolvenzverwalter Schadensersatz verlangen, weil dieser es versäumt hat, aussichtsreiche Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO) zu verfolgen, welche den auf § 64 GmbHG gestützten Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer vermindert hätten7. Der Geschäftsführer steht damit im Ergebnis nicht anders als ein Bürge, zu dessen Inanspruchnahme es nur deshalb kommt, weil der Insolvenzverwalter durch eine schuldhafte Verkürzung der Masse die Befriedigung des Hauptgläubigers aus der Masse verhindert hat8. Ebenso scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, sofern der Insolvenzverwalter wie hier eine Haftpflichtversicherung der GmbH der Versicherungsnehmerin beendet hat, die gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche aus § 64 GmbHG abgedeckt hätte.
Den Insolvenzverwalter treffen, sofern die Prämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden können, Versicherungspflichten ausschließlich im Interesse des Schuldners und seiner Gläubiger zum Zweck der Obhut und des Erhalts des Schuldnervermögens9. Unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen mag es geboten sein, eine zugunsten des Geschäftsführers einer insolventen GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, sofern Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind10. Hingegen besteht keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haftpflichtversicherung aus Mitteln der Masse zu bestreiten, um den Geschäftsführer von einer etwaigen Haftung zu befreien.
Ohne Erfolg beruft sich der Geschäftsführer schließlich auf einen Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil er durch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses in einem ihm gemäß § 110 VVG zustehenden Absonderungsrecht beeinträchtigt worden sei. Diese Vorschrift greift nicht zugunsten des Geschäftsführers ein.
Gemäß § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Dritten11. Das Absonderungsrecht nach § 110 VVG entsteht bei Vorliegen eines Schadensfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des versicherten Schädigers, auch wenn der Haftpflichtanspruch noch nicht mit bindender Wirkung für den Versicherer (§ 106 Satz 1 VVG) festgestellt ist12.
Diese Regelung ist hier nicht einschlägig, weil dem Geschäftsführer ein Schadensersatzanspruch gegen die GmbH nicht zusteht. Die GmbH hat nicht den Geschäftsführer geschädigt, sondern dieser der insolventen GmbH durch verbotene Zahlungen (§ 64 GmbHG) einen Nachteil zugefügt. Ein Absonderungsrecht des Geschäftsführers ist folglich nicht gegeben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2016 – IX ZR 161/15
- BT-Drs. 12/2443, S. 129[↩]
- BGH, Urteil vom 14.04.1987 – IX ZR 260/86, BGHZ 100, 346, 350 ff[↩]
- vgl. BGH, aaO S. 350[↩]
- RG, DR 1939, 1798; Schmidt, KTS 1976, 191, 201 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.12 1995 – II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328 f[↩]
- Jaeger/Gerhardt, InsO, § 60 Rn. 95; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 71; HK-InsO/Lohmann, 8. Aufl., § 60 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 60 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 5. Aufl., § 60 Rn. 6; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 60 Rn. 6; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kapitel 33 Rn. 151; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 25[↩]
- vgl. BGH, aaO[↩]
- BGH, aaO S. 329[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1988 – IX ZR 39/88, BGHZ 105, 230, 237; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 39; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 60 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.12 1995, aaO S. 329[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.09.2014 – IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7[↩]
- BGH, aaO Rn. 8[↩]