Die Kommanditgesellschaft – und die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar1.

Die Kommanditgesellschaft – und die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

Ein entsprechender Kauf- und Übertragungsvertrag ist daher nicht aus dem Grund unwirksam, dass es an einer analog § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft über den Vertrag fehle.

Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst offengelassen hatte, ob § 361 Abs. 1 AktG aF als Vorgängervorschrift von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung findet2, hat er den Rechtsgedanken der Norm später auf eine Kommanditgesellschaft, die das von ihr betriebene, ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen veräußerte, erstreckt3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 08.01.20194 nicht aufgegeben, sondern lediglich entschieden, dass § 179a AktG nicht auf die GmbH anwendbar ist. Mit der Frage, was bei der Kommanditgesellschaft gilt, befasst sich die Entscheidung nicht.

Die entsprechende Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft wird in Teilen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums befürwortet5.

Nach der Ablehnung der entsprechenden Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH durch den Bundesgerichtshof mehrten sich die Stimmen, die eine Analogie auch für die Kommanditgesellschaft verneinen6.

Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung nicht fest. § 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar.

Die Gesetzgebungsgeschichte von § 179a AktG gibt keinen Anhaltspunkt für eine analoge Anwendung der Norm auf die Kommanditgesellschaft. Die aktienrechtliche Gesetzesentwicklung zeigt lediglich einen auf die Aktionäre ausgerichteten Schutzzweck der Vorschrift7.

Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen8. Jedenfalls ein solcher vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor.

Dem Schutzanliegen von § 179a AktG, die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteiligung der Gesellschafter zu gewährleisten, wird bei der Kommanditgesellschaft auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen. Deshalb fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und eine systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung und die damit einhergehende Beeinträchtigung des redlichen Rechtsverkehrs, mit der Rechtsunsicherheit hervorgerufen und Haftungsrisiken geschaffen werden, verbietet sich.

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Zur Vornahme eines über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfts muss die Geschäftsleitung gemäß § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 164 HGB bei der Kommanditgesellschaft einen zustimmenden Beschluss sämtlicher Gesellschafter unter Einschluss der Kommanditisten einholen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist9. Die rechtzeitige Beteiligung der Gesellschafter wird dadurch sichergestellt, dass die Geschäftsleitung das Geschäft den Kommanditisten gegenüber vor dem Abschluss offenzulegen und deren Stellungnahme abzuwarten hat10.

Außergewöhnlich im Sinne des § 116 Abs. 1 und 2 HGB sind Geschäfte dann, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck oder nach ihrer Bedeutung und den mit ihnen verbundenen Gefahren über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen11. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Kommanditgesellschaft erfüllt in aller Regel diese Voraussetzungen12.

Nichts anderes würde gelten, wenn man ein Gesamtvermögensgeschäft als Grundlagengeschäft einordnen würde13. Auch ein Grundlagengeschäft setzt einen Beschluss aller Gesellschafter voraus, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist14.

Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug eines nachteiligen Geschäfts zu verhindern.

Die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf die Geschäftsleitung sind für die Beantwortung der Frage nach der analogen Anwendung von § 179a AktG nachrangig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sind die strukturellen Unterschiede zur Aktiengesellschaft derart ausgeprägt, dass dies ebenfalls gegen eine entsprechende Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft spricht. Im Unterschied zu der auf Machtbalance der einzelnen Organe abzielenden und die Aktionäre von der unmittelbaren Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließenden Verfassung der Aktiengesellschaft ist der unmittelbare Einfluss der Kommanditisten auf die Geschäftsführung erheblich. Im Hinblick auf die hieraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist eine Analogie abzulehnen.

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Bei einem Vergleich der Kontroll- und Informationsrechte der Gesellschafter lässt sich allerdings keine geringere Schutzbedürftigkeit der Kommanditisten feststellen. Das Kontroll- und Informationsrecht des Aktionärs beschränkt sich im Wesentlichen auf die Hauptversammlung und die Gegenstände der Tagesordnung15. Das Auskunftsrecht wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG begrenzt16. In diesen Grenzen ist es aber umfassend und bezieht sich auch auf Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung. Dem Kommanditisten steht neben seinem gegenständlich beschränkten Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB ein Kontrollrecht nach § 166 Abs. 3 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zu. Dieses umfasst zwar neben den Auskünften, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, auch Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen17. Es handelt sich aber um kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt18.

Gegen die entsprechende Anwendung von § 179a AktG spricht aber die stärkere Einflussmöglichkeit von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf die Geschäftsführung und die hieraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit. Das Aktienrecht enthält in §§ 76 ff. und 111 ff. AktG Kompetenzzuweisungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und der Überwachungsaufgaben der Gesellschaft, auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können19. Vor allem über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung für den Vorstand bindend nach § 119 Abs. 2 AktG nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt20. Ob der Vorstand dies verlangt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen21. Demgegenüber hat die Komplementärin stets nach § 116 Abs. 2 HGB die Zustimmung der Gesellschafter zu Fragen der Geschäftsführung einzuholen, wenn ein Geschäft über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung die Befugnis einräumen, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen22.

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Gegen eine Analogie spricht auch bei der Kommanditgesellschaft zudem, dass diese ohne unmittelbare gesetzliche Grundlage ein tragendes Prinzip des Rechts der Handelsgesellschaften gefährden würde. § 126 Abs. 2 HGB, der die Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Außenverhältnis statuiert, ist wie die parallelen Vorschriften § 37 Abs. 2 GmbHG, § 82 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 2 GenG oder § 50 Abs. 1 HGB Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Für den Dritten, der mit einem Vertreter einer Handelsgesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließt oder Erklärungen entgegennimmt, ist es, wenn nicht praktisch undurchführbar, so jedenfalls unzumutbar, sich in jedem Einzelfall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des anderen Teils zu informieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade bei den Handelsgesellschaften den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend festgelegt23.

Dieser Gedanke erlangt bei der Kommanditgesellschaft besonderes Gewicht, weil der jeweilige Vertragspartner der Gesellschaft das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann. Eine quantitative Abgrenzung nach dem Wertverhältnis des zu übertragenden und des verbleibenden Vermögens der Gesellschaft ist erschwert, weil die Vermögenssituation der Personengesellschaft und der Wert ihrer Vermögensgegenstände aufgrund der geringeren Bilanzpublizität nur eingeschränkt offengelegt wird. Hinzu kommt, dass der Rechtsverkehr bei den Personengesellschaften typischerweise von einer engeren internen Abstimmung zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern als bei einer Aktiengesellschaft ausgehen kann, was in die Abwägung mit dem Schutzbedürfnis der Gesellschafter einzustellen ist24.

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Ob eine entsprechenden Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft auch bei Publikumspersonengesellschaften ausscheidet, bei denen die Struktur einer Aktiengesellschaft angenähert ist und die Einwirkungsmöglichkeiten des Kommanditisten denjenigen eines Aktionärs vergleichbar gering sind, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2022 – II ZR 235/20

  1. Aufgabe von BGH, Urteil vom 09.01.1995 – II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279[]
  2. BGH, Urteil vom 08.07.1991 – II ZR 246/90, ZIP 1991, 1066, 1067[]
  3. BGH, Urteil vom 09.01.1995 – II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279[]
  4. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354[]
  5. OLG Düsseldorf, ZIP 2018, 72, 75 f.; Fink/Chilevych, NZG 2017, 1254; Goette, DStR 1995, 425, 426; Heinze, NJW 2019, 1995, 1997; Hüren, RNotZ 2014, 77, 88 f.; K. Schmidt, ZGR 1995, 675, 679 f.; Stellmann/Stoeckle, WM 2011, 1983 f.; Weber, DNotZ 2018, 96, 122 f.; Widder/Feigen, NZG 2018, 972, 973; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 4; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 9; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 16; Heidel/Wagner, AktG, 5. Aufl., § 179a Rn.20; aA OLG Stuttgart, ZIP 2010, 131, 133; Bredol/Natterer, ZIP 2015, 1419, 1421 f.; Bredthauer, NZG 2008, 816, 819; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 309 f.; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 862 ff.[]
  6. Bergmann, Festschrift Vetter, 2019, 79, 86 f.; Berkefeld, DNotZ 2020, 85, 94; Götze, NZG 2019, 695, 696; Heckschen, AG 2019, 420, 422; Mack, MittBayNot 2019, 491, 495; Meier, DNotZ 2020, 246, 249 f.; Meyer, GmbHR 2019, 973, 978 f.; Wachter, DB 2019, 1078, 1079; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 179a Rn. 1; BeckOGK AktG/Holzborn, Stand: 1.09.2021, § 179a Rn. 14; MünchKomm-AktG/Stein, 5. Aufl., § 179a Rn. 14[]
  7. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 17 ff.[]
  8. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 14 mwN[]
  9. RGZ 158, 305, 307; BGH, Urteil vom 11.02.1980 – II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 164; Urteil vom 19.04.2016 – II ZR 123/15, ZIP 2016, 1332 Rn. 29; Urteil vom 11.09.2018 – II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 15, 17, 20[]
  10. BeckOGK HGB/Notz/Zinger, Stand: 15.01.2021, § 164 Rn. 24; Eberl in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 164 Rn. 7; Oetker/Oetker, HGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 12; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 9; MünchKomm-HGB/Grunewald, 4. Aufl., § 164 Rn. 11; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 12[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1954 – II ZR 6/53, BB 1954, 143; Urteil vom 11.02.1980 – II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 162 f.[]
  12. RGZ 162, 370, 372; Bergmann, Festschrift Vetter, 2019, 79, 91; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 311 f.; Götze, NZG 2019, 695, 696; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 861; Mack, MittBayNot 2019, 491, 495; Meier, DNotZ 2020, 246, 255[]
  13. so Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 10 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 8; ablehnend Bergmann, Festschrift Vetter, 2019, 79, 87; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 311 f.; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 861; Meier, DNotZ 2020, 246, 254 f.; BFH, HFR 2009, 129, 130[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1980 – II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 164; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 310; Götze, NZG 2019, 695, 696; Mack, MittBayNot 2019, 491, 495; BeckOGK HGB/Scholl/Fischer, Stand: 15.07.2021, § 114 Rn. 24, § 116 Rn. 7; Drescher in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 116 Rn. 2[]
  15. BGH, Beschluss vom 06.03.1997 – II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 54[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2014 – II ZB 5/12, ZIP 2014, 671 Rn. 25 f. Porsche SE; Beschluss vom 05.11.2013 – II ZB 28/12, BGHZ 198, 354 Rn.20 f.[]
  17. BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – II ZB 10/15, BGHZ 210, 363 Rn. 13[]
  18. BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – II ZB 10/15, BGHZ 210, 363 Rn. 23 mwN[]
  19. vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.1997 – II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 f.; Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 34[]
  20. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 34 mwN[]
  21. BGH, Urteil vom 25.02.1982 – II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 131; Liebscher in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 119 AktG Rn. 9; BeckOGK AktG/Hoffmann, Stand: 1.09.2021, § 119 Rn. 17; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 119 Rn. 13; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 119 Rn. 17; MünchKomm-AktG/Kubis, 5. Aufl., § 119 Rn. 22; KK-AktG/Tröger, 3. Aufl., § 119 Rn. 62; Mülbert in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 119 Rn. 119[]
  22. BGH, Urteil vom 11.09.2018 – II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 34[]
  23. BGH, Urteil vom 20.09.1962 – II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 33; Urteil vom 23.06.1997 – II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419, 1420; Urteil vom 18.10.2017 – I ZR 6/16, ZIP 2018, 214 Rn. 21 media control mwN; Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 31[]
  24. Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 311; Grunewald, JZ 1995, 577, 578[]
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