Die Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft – und die aktienrechtliche Schweigepflicht

Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen.

Die Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft – und die aktienrechtliche Schweigepflicht

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse geklagt, ist zusammen mit anderen Krankenkassen Aktionärin einer Aktiengesellschaft war, die als Arbeitsgemeinschaft für die beteiligten Krankenkassen insbesondere strukturierte Behandlungsprogramme bei Versicherten durchführte. Das Bundesversicherungsamt forderte als Aufsichtsbehörde vergeblich von der Aktiengesellschaft und einer Aktionärin Auskünfte. Diese beriefen sich auf aktienrechtliche Schweigepflichten. Daraufhin verpflichtete das Bundesversicherungsamt sowohl die hier klagende wie auch alle anderen bundesunmittelbaren Krankenkassen, die Aktionäre der Arbeitsgemeinschaft waren, die Prüf- und Informationsrechte der Aufsichtsbehörden gegenüber der Arbeitsgemeinschaft anzuerkennen und auf die Aufnahme einer Bestimmung in deren Satzung hinzuwirken, wonach diese Auskunfts- und Vorlageansprüche der für ihre Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden erfüllen werde. Die dagegen von einer der beteiligten Krankenkasse erhobene Klage ist nun auch letztinstanzlich vor dem Bundessozialgericht erfolglos geblieben:

Die Aktiengesellschaft muss als der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes unterliegende Arbeitsgemeinschaft deren Auskunftsansprüche erfüllen und die Aufsicht über ihre Aktionäre, die Krankenkassen, ermöglichen.

Die satzungsmäßige Verankerung der Informationspflichten sichert die wirksame Aufsicht, indem sie die gesetzlichen Pflichten verdeutlicht. Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stehen dem nicht entgegen. Sie finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Hierzu gehören auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 1 A 1/19 R

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