Die nicht ordnungsgemäß erbrachte Vertragsleistung der insolvenzreifen GmbH

Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.

Die nicht ordnungsgemäß erbrachte Vertragsleistung der insolvenzreifen GmbH

Im hier entschiedenen Fall hatte eine insolvenzreife Bauträger-GmbH eine Penthouse-Wohnung verkauft und hierin in der Folge durch einen Subunternehmer eine neue Eingangstür eingebaut. Durch diese Tür brachen 1½ Jahre später Unbekannte ein. Für den hierbei entwendeten Schmuck nahm die Wohnungseigentümerin zunächst die Bauträgerin in Anspruch. Später, nach der Insolvenz der Bauträger-GmbH, verlangte sie Ersatz des Einbruchschadens sowie der Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die GmbH von deren Geschäftsführer. Der Bundesgerichtshof gab ihnen nun jedoch nur hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten Recht:

Haftung des Geschäftsführers für den Diebstahlschaden

Der Geschäftsführer hat den Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF erfüllt. Die Bauträger-GmbH war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Wohnungseigentümerin und ihrem Ehemann am 28.01.2004 insolvenzreif und der Geschäftsführer der Bauträger-GmbH hat es schuldhaft versäumt, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Allerdings kann der von der Wohnungseigentümerin geltend gemachte Diebstahlschaden dem Geschäftsführer nicht mit der Begründung zugerechnet werden, bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung wäre es nicht zu dem Geschäft zwischen der Bauträger-GmbH und der Wohnungseigentümerin gekommen, mit der Folge, dass dann keine unzureichend gesicherte Tür eingebaut, der Einbruch verhindert und der Schmuck nicht entwendet worden wäre. Denn der Schutzzweck des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF (bzw. § 15a Abs. 1 InsO) erfasst die vorliegende Schadenskonstellation nicht.

Der durch den Diebstahl des Schmucks eingetretene Vermögensnachteil der Wohnungseigentümerin stellt nach dem Zweck des Verbots der Insolvenzverschleppung keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen1. Der seine Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer hat einem vertraglichen Neugläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der Gesellschaft „entwerteten“ Erfüllungsanspruch des Gläubigers, der lediglich auf das deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschützte positive Interesse abzielt2. Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet3. Ersatzfähig sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind4.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht in aller Regel nur der Schaden ersatzfähig, der dadurch entsteht, dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt und dadurch Kredit gewährt, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder er infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat5.

Die durch die Entwendung des Schmucks der Wohnungseigentümerin entstandene Vermögenseinbuße stellt danach keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die Wohnungseigentümerin begehrt weder einen Ausgleich für ohne Gegenleistung gebliebene Vorleistungen noch macht sie geltend, sie habe infolge des Vertragsschlusses mit einer unerkannt insolvenzreifen GmbH überflüssige Aufwendungen erbracht.

Der Bundesgerichtshof hat den Umfang des zu ersetzenden Neugläubigerschadens in seinem Urteil vom 14.05.20126 nicht ausgedehnt, sondern die soeben dargestellten Grundsätze angewandt.

Nach dem der Entscheidung vom 14.05.2012 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine insolvenzreife GmbH (im Folgenden: Bauträger-GmbH), die bauseits vorhandene Holzfaserdämmplatten zu montieren und den Oberputz aufzubringen hatte, eine Putzbewehrung verwendet, die nicht Teil des vertraglich vereinbarten Wärmedämmsystems und für dieses nicht zugelassen war. Die von der Bauträger-GmbH ausgeführte Arbeit war daher unbrauchbar. Die im Eigentum der Werkbesteller stehenden und an deren Haus montierten Holzfaserdämmplatten konnten nicht mehr verwendet werden.

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Der von den Werkbestellern gegen den Geschäftsführer der Bauträger-GmbH im Wege der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Werkmangels durch Montage neuer Fassadenplatten und Aufbringen eines neuen Außenputzes einschließlich des Anstrichs bestand bei dieser Sachlage nicht, da dieses Begehren auf das positive Interesse gerichtet war. Soweit die Sache zur Darlegung und Prüfung eines Vertrauensschadens der Kläger zurückverwiesen wurde, hat der Bundesgerichtshof in seinen darauf bezogenen rechtlichen Hinweisen zunächst ausgeführt, dass die Kläger nach dem Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns hätten, für den sie keine Gegenleistung erhalten hätten. Die Bauträger-GmbH hatte den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil der Unternehmer nach § 633 Abs. 1 BGB dem Besteller das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen hat. Die mangelhafte Herstellung des Werks ist ein Unterfall der Nichterfüllung7. Zur Erfüllung beziehungsweise zu einer diese substituierenden Schadensersatzleistung war die Bauträger-GmbH infolge ihrer Insolvenz nicht in der Lage8.

Bei den weiteren vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14.05.20129 als ersatzfähig angesehenen Schadenspositionen handelte es sich um Aufwendungen im Sinne der Bundesgerichtshofsrechtsprechung. Solche Aufwendungen, die der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen GmbH erbracht hat, setzen kein Handeln des Gläubigers voraus. Sie können auch dadurch entstehen, dass die insolvenzreife Gesellschaft zum Zwecke der Vertragserfüllung durch absprachegemäßen Gebrauch oder Verbrauch oder durch einen vertragswidrigen Eingriff in das Vermögen des Neugläubigers, mit dem sie im Rahmen der Durchführung des Vertrags in Berührung kommt, Aufwand zu Lasten des Neugläubigers verursacht. Die Bauträger-GmbH hatte bei den Fassadenarbeiten nicht aufeinander abgestimmte Produkte verwendet und dadurch nach den in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Feststellungen die im Eigentum der Kläger stehenden und von diesen zur Verfügung gestellten und von der Bauträger-GmbH montierten Fassadenplatten unbrauchbar gemacht. Es lag also ein vertragswidriger Eingriff der Bauträger-GmbH in das Vermögen der Kläger im Rahmen der Durchführung des Werkvertrags vor, durch den Aufwand zu deren Lasten verursacht worden war. Diese Aufwendungen hatte der Geschäftsführer durch Zahlung der Kosten für die Demontage der unbrauchbaren und die Lieferung neuer Fassadenplatten zu beseitigen.

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Unabhängig davon, ob der vorliegend eingetretene Vermögensnachteil der Wohnungseigentümerin nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen wäre, könnte ein Schadensersatzanspruch jedenfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht nicht zuerkannt werden10.

Es ist anerkannt, dass die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen unter anderem am Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht findet11. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF bzw. § 15a Abs. 1 InsO nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden – wie hier – letztlich durch das vorsätzliche Fehlverhalten eines Dritten herbeigeführt wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden; es darf nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung gegeben sein. Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht wie bereits ausgeführt darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Auch das betrifft aber nur Schäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusammenhang stehen12.

Die Entwendung des Schmucks der Wohnungseigentümerin durch einen Dritten steht in keinen inneren Zusammenhang zur Insolvenzreife der Bauträger-GmbH. Die maßgebliche haftungsauslösende Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt nicht im Einbau der Tür mit geringerer Sicherheitsstufe entgegen der vertraglichen Vereinbarung. Dieser Vorwurf richtet sich vielmehr an die Bauträger-GmbH bzw. deren Subunternehmer. Der Geschäftsführer hat sich dagegen schadensersatzpflichtig gemacht, weil er die insolvente Bauträger-GmbH entgegen § 64 Abs. 1 GmbHG aF nicht rechtzeitig vom Markt genommen hat. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre die Wohnungseigentümerin zwar nicht in geschäftlichen Kontakt mit der Bauträger-GmbH getreten und es wäre nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Wohnungseigentümerin nicht zu der Entwendung des Schmucks gekommen. Dieser kausale Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden beruht bei wertender Betrachtung aber auf einer mehr oder minder zufälligen äußeren Verbindung, nämlich auf dem strafbaren Verhalten eines Dritten. Die Insolvenzantragspflicht soll Gläubiger aber nicht vor dem Schaden bewahren, nach Insolvenzreife noch Opfer der unerlaubten Handlung eines Dritten zu werden, der zudem in keiner Beziehung zur insolventen Gesellschaft steht. Eine bloße Kausalitätsbetrachtung würde auf eine Haftung für Zufallsschäden hinauslaufen. Auch der Umstand, dass der Wohnungseigentümerin aufgrund der Insolvenzreife der Gesellschaft kein solventer Schuldner für ihren Schadensersatzanspruch zur Verfügung steht, führt zu keiner anderen Betrachtung13. Der vorliegende Fall ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm mit dem am 14.05.2012 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Darin, dass ein insolvenzreifes Bauunternehmen von ihm am Bauwerk verursachte Schäden aufgrund fehlender Mittel nicht mehr beseitigen kann, verwirklicht sich eine typischerweise mit dem Vertragsschluss zwischen Neugläubiger und unerkannt insolvenzreifer Gesellschaft einhergehende Gefahr9.

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Haftung des Geschäftsführers für die Rechtsverfolgungskosten

Die Wohnungseigentümerin kann allerdings Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Der Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbH aF (§ 15a Abs. 1 InsO) umfasst den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind14. Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer GmbH davor schützen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann15.

Die Wohnungseigentümerin ist wegen des Einbruchschadens zunächst mit Klage vom 20.12 2005 gegen die Bauträger-GmbH vorgegangen. Das Verfahren wurde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bauträger-GmbH am 5.07.2007 unterbrochen und von der Wohnungseigentümerin gegen den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen und fortgesetzt. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 25.11.2009 beendet. Die Rechtsverfolgungskosten der Wohnungseigentümerin sind in Höhe von 15.491, 31 € zur Tabelle festgestellt.

Die Wohnungseigentümerin ist nicht aus prozessualen Gründen gehindert, diese Schadensposition geltend zu machen. Das Landgericht hat einen Anspruch der Wohnungseigentümerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF verneint. Damit hat es die Klage sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Einbruchschadens als auch der Rechtsverfolgungskosten abgewiesen, ohne für die Abweisung der letztgenannten Schadensposition eine eigenständige Begründung zu geben.

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Bei dieser Sachlage war die Wohnungseigentümerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht gehalten, die Nichtberücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten mit der Berufungsbegründung gesondert anzugreifen.

Ergänzend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass eine Verurteilung des Geschäftsführers wie beantragt nur Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Insolvenzforderung der Wohnungseigentümerin gegen die Bauträger-GmbH erfolgen kann16.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 113/13

  1. BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn.20; Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; Urteil vom 22.10.2013 – II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 14 mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 08.03.1999 – II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12.03.2007 – II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07; ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13, 15; Urteil vom 22.10.2013 – II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7[]
  4. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1999 – II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12.03.2007 – II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13; Urteil vom 22.10.2013 – II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7[]
  6. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1445[]
  7. Wenzler, GmbHR 2012, 901, 902; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 633 Rn. 4; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 633 Rn. 1 und 3 und Vorb. v. § 633 Rn. 1[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 23[]
  9. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 24[][]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 193 f.[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 55 f. mwN[]
  12. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60 f.; Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1445 Rn. 22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 20.09.2011II ZR 277/09, ZIP 2011, 2145 Rn. 28 mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 61 f.[]
  14. BGH, Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 18 f.[]
  15. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 26[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn.20; Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21[]
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