Die zum gemeinsamen Inkasso unwirksam gegründete GbR

Verstößt ein Gesellschaftsvertrag gegen die Erlaubnisvorbehalte des Rechtsdienstleistungsgesetzes, ist der Gesellschaftsvertrag unwirksam, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mithin nicht parteifähig – kann also die ihr zur Einziehung übertragenen Forderungen gar nicht erst einklagen.

Die zum gemeinsamen Inkasso unwirksam gegründete GbR

Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen1.

Im hier entschiedenen Fall beurteilte der Bundesgerichtshof die Gesellschaft als ist nicht parteifähig, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist: Der Gesellschaftszweck der Gesellschaft verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist2.

Auf den vorliegenden Fall ist das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz3 – (RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften am 1.07.2008 in Kraft getreten, der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkassodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde registrierte Personen erbringen, zu denen die Gesellschaft nicht gehört. Die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Gesellschaft ein zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeter Zusammenschluss und ihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist, sind gleichfalls nicht gegeben.

Die Gesellschafter der Gesellschaft haben der Gesellschaft ihre Forderungen lediglich zu Einziehungszwecken abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt es wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung als Inkassozession entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll4. Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt5.

Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine unschädliche Vollabtretung der Forderungen auf die Gesellschaft erfolgt, sondern die Zedenten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie jeweils entsprechend ihrer Quote an der von der Gesellschaft geltend zu machenden Gesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern im Misserfolgsfalle verloren sie – nicht die Gesellschaft – die Forderung. Weiter sollten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eventuelle Besonderheiten der Einzelansprüche allein den Gesellschafter betreffen, in dessen Beziehungen zu der FondsKG bzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vorliegen.

Die Gesellschaft sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Forderungen als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einziehung der Forderungen war ihr – alleiniger – Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet worden. Die Forderungseinziehung stellte sich nicht nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar6.

Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft durchzuführende Einziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG verstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsurkunden und des Gesellschaftszwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einziehung abgetreten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist7.

Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann sich die Gesellschaft nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits an der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen, da die Gesellschaft lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übrigen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, soweit die für die Mitglieder erbrachten Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Diese dienende Funktion fehlt, wenn die Gesellschaft – wie hier die Gesellschaft – es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einzufordern. Rechtsdienstleistungsvereine oder gesellschaften will das Gesetz gerade nicht erlauben8.

Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 – II ZR 278/12 und II ZR 279/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – II ZR 86/10, mwN – noch zum RBerG; s. auch BGH, Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.[]
  3. Gesetz vom 12.12.2007, BGBl I, 2840[]
  4. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13[]
  5. BGH, Urteil vom 30.10.2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN[]
  6. zur Einordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.[]
  7. s. hierzu BT-Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35[]
  8. vgl. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22 sowie Römermann, BB 2011 S. 1556[]