Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (in einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfolgte die Ladung per E‑Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesell-schafterversammlung gefassten Beschlüsse.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04