Einlagenrückgewähr im Dreiecksverhältnis

Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.

Einlagenrückgewähr im Dreiecksverhältnis

Mithin setzt die Zurechnung einer Leistung der Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft im Rahmen der Einlagenrückgewähr und des § 172 Abs. 4 HGB als Leistung an den Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft nicht voraus, sie ist bei geringerer Beteiligung aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesellschafter auf die Geschäftsführung der anderen Gesellschaft maßgeblichen Einfluss hat.

BGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 – II ZR 99/08

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