Einlagenrückgewähr an einen Kommanditisten – als Darlehen

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

Einlagenrückgewähr  an einen Kommanditisten – als Darlehen

Leistungen eines Kommanditisten an die Kommanditgesellschaft erhöhen soweit sie werthaltig sind den Bestand seiner Einlage allerdings nur, wenn sie auf die Einlage erbracht werden, wofür etwa die Erfüllung eines von der Einlageverpflichtung unabhängigen Verkehrsgeschäfts nicht genügt1. Ausreichend ist aber jedenfalls eine mindestens konkludente Übereinstimmung zwischen der Gesellschaft und dem Kommanditisten, der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen2. Die Einlage kann auch durch die Gewährung eines „Darlehens“, das Bestandteil der im Handelsregister einzutragenden Haftsumme ist, geleistet werden3. Schließlich kann der Kommanditist, auch wenn im Innenverhältnis zur Gesellschaft keine Einlageverpflichtung besteht, eine den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB haftende Einlage mit haftungsbefreiender Wirkung in das Vermögen der Gesellschaft zur Stärkung ihres Haftungsfonds leisten und sich hierdurch seiner Außenhaftung entledigen4.

Nach diesen Maßgaben hat der Kommanditist durch die Rückzahlung ihm zuvor gewährter Ausschüttungen eine Leistung auf die Einlage erbracht.

Dies folgt schon daraus, dass die Zahlung des Kommanditisten nach den Umständen des Falles (auch) dazu diente, seine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auszuschließen, wofür die entsprechende Aufstockung des Haftungsfonds der Gesellschaft eine notwendige Voraussetzung bildete. Die Wechselwirkung zwischen gewinnunabhängigen Ausschüttungen und der persönlichen Haftung der daran teilnehmenden Gesellschafter wird bereits in der einschlägigen Regelung des Gesellschaftsvertrags aufgezeigt. Denn in § 11 Nr. 3 GV wird die Möglichkeit angesprochen, „im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung“ auf gewinnunabhängige Ausschüttungen zu verzichten. Die Erklärungen der Schuldnerin anlässlich ihres Rückzahlungsverlangens verdeutlichen die angestrebte Verknüpfung von Rückzahlung und Haftungswegfall. Die Schuldnerin hat ihr Zahlungsbegehren auf den Betrag beschränkt, um den „die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage jedes einzelnen Kommanditisten gemindert worden ist“, womit ersichtlich das (teilweise) Wiederaufleben der nach der eingetragenen Haftsumme zu bemessenden Außenhaftung gemeint war. Diese Haftung sollte durch die Rückgewähr der Ausschüttungen wieder entfallen.

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Zudem entsprach ein mit der Zahlung bewirkter Haftungsausschluss dem für die Schuldnerin erkennbaren Interesse des Kommanditisten. Denn im Regelfall will ein Kommanditist, der eine ihm zugeflossene gewinnunabhängige Ausschüttung zurückgibt, vernünftigerweise damit zugleich das Risiko vermeiden, den nämlichen Betrag gegebenenfalls nochmals an einen Gesellschaftsgläubiger zahlen zu müssen und insoweit auf einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft verwiesen zu sein, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft sein kann.

Dem Verständnis der Zahlung des Kommanditisten als einer Leistung auf seine Einlage steht nicht entgegen, dass er mit dieser Zahlung Sachverhalt (auch) den vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Schuldnerin (teilweise) erfüllen wollte.

Die Schuldnerin hat den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entnommen, dass die Ausschüttungen darlehensweise gewährt würden, so dass sie gegebenenfalls zurückgefordert werden könnten. Ein solches „Darlehen“ wäre indes kein von den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen getrennt zu sehendes Verkehrsgeschäft. Es hinderte die Anwendung der für die Einlageleistung geltenden Regeln ebenso wenig wie umgekehrt ein Anspruch der Gesellschafter auf Auszahlung einer gewinnunabhängigen Ausschüttung, der auf einer besonderen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht5. Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

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Der Umstand, dass auf einen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch gezahlt wurde, ändert demzufolge nichts daran, dass der Kommanditist die Einlage wieder aufgefüllt und seine Außenhaftung insoweit in Wegfall gebracht hat. Er betrifft lediglich die Frage, ob die Schuldnerin auf die durch die Zahlung des Kommanditisten in jedem Fall bewirkte Wiederherstellung des vorherigen Zustandes einen Anspruch hatte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 353/15

  1. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 38; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 66; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 46; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 38[]
  2. Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 69[]
  3. BGH, Urteil vom 17.05.1982 – II ZR 16/81, ZIP 1982, 835, 836; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 49[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1963 – II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 329; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 112 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 25.07.2017 – II ZR 122/16, ZIP 2017, 1948 Rn. 21 mwN zu entsprechenden Zahlungen an einzelne Gesellschaftsgläubiger[]
  5. vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.12 1984 – II ZR 28/84, BGHZ 93, 159, 163[]