Einsichtsrechte des nicht geschäftsführenden oHG-Gesellschafters

Das Oberlandesgericht Köln hat dem nicht geschäftsführenden Mitgesellschafter der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG ein umfassendes Einsichtsrecht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft Gaffel am Dom GmbH zugesprochen.

Einsichtsrechte des nicht geschäftsführenden oHG-Gesellschafters

Geklagt hatte der Mitgesellschafter Johannes Becker, der 38% der Gesellschaftsanteile hält und an der Geschäftsführung derzeit nicht beteiligt ist. Er machte geltend, ihm sei von den Beklagten, seinem Bruder Heinrich Becker und seinem Neffen, die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in unzulässiger Weise verweigert oder nur verzögert gewährt worden. Die Beklagten traten dem mit der Behauptung entgegen, in der Vergangenheit seien stets alle Wünsche auf Einsichtnahme in konkrete Unterlagen erfüllt worden. Lediglich zeitweise sei die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert worden, weil die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger die gewonnenen Informationen zu kreditschädigenden Aussagen missbrauchen werde. Auch jetzt könne dem Kläger kein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Zukunft hinein zuerkannt werden, weil ein am 23. September 2011 im manager magazin erschienener Artikel gezeigt habe, dass die Gefahr einer Weitergabe kreditschädigender Informationen real sei. Der Kläger hatte bestritten, selbst Informationen an das manager magazin weiter gegeben zu haben, die zu dem Artikel vom 23. September 2011 geführt hätten.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben; hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, die jetzt das Oberlandesgericht Köln zurückwies:

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Dem Kläger stehe, so das Oberlandesgericht Köln, ein grundsätzlich uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft zu, auch soweit diese erst zukünftig bis zum Zeitpunkt der Urteilsvollstreckung verfasst werden. Selbst wenn – was das OLG Köln ausdrücklich offen ließ – der Artikel im manager magazin vom 23. September 2011 auf Informationen des Klägers beruht haben sollte, ergebe sich hieraus derzeit noch keine hinreichend große Besorgnis, dass der Kläger künftig die aus den Geschäftspapieren erlangten weiteren Informationen in missbräuchlicher, gesellschaftsschädigender Weise verwenden werde. Sollten sich allerdings zukünftig Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger die bei der Urteilsvollstreckung begehrten konkreten Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken verwenden wolle, könnten die Beklagten dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend machen. Somit hat das Oberlandesgericht dem Kläger zwar im Grundsatz recht gegeben, den Beklagten aber die Geltendmachung ihrer Einwände für die Zukunft vorbehalten.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 18 U 38/11