Entlastung trotz der an Aufsichtsräte gezahlter Beratungshonorare

Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Fresenius SE für 2008 scheitert nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht an Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied.
Ein Aktionär kann die die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht deshalb anfechten, weil der Vorstand ein Beratungshonorar zugunsten eines Aufsichtsratsmitglieds gezahlt hat, bevor der Aufsichtsrat dem zugrundeliegenden Vertrag zugestimmt hat.

Entlastung trotz der an Aufsichtsräte gezahlter Beratungshonorare

Ein Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsmitglieder einer Aktiengesellschaft ist nach § 120 AktG unter anderem dann anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß darstellt.

Die Klägerin in dem jetzt entschiedenen vom Bundesgerichtshof Fall ist Aktionärin der beklagten Fresenius SE. Sie hat eine Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 gefassten Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 erhoben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Von der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaft sind Beratungsverträge mit einer Anwaltssozietät geschlossen worden. Partner dieser Sozietät ist der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten. Die von Anfang Januar bis Ende September 2008 geschlossenen Anwaltsverträge sind in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2008 genehmigt worden. Der Vorstand hatte die Vergütungen schon zuvor ausgezahlt.

Die Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Aufsichtsratsmitglied oder seiner Sozietät hängt nach § 114 AktG von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Die Klägerin hat mit ihrer Anfechtungsklage unter anderem geltend gemacht, ein Vorstand, der Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Vertrages leiste, dem der Aufsichtsrat noch nicht zugestimmt habe, verhalte sich rechtswidrig und dürfe daher nicht entlastet werden. Das Gleiche gelte für das Aufsichtsratsmitglied, das diese Zahlungen entgegennehme. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen2.

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Auf die Revision der beklagten Aktiengesellschaft entschied nun der Bundesgerichtshof, dass die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Fresenius SE wegen des dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgeworfenen Verhaltens nicht anfechtbar sind. Zwar ist die Zahlung eines Anwaltshonorars an ein Mitglied des Aufsichtsrats oder dessen Sozietät vor Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich rechtswidrig. Daran ändert auch eine spätere Genehmigung des Aufsichtsrats nichts. Das führt hier aber nicht zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse, weil der Gesetzverstoß nicht eindeutig und schwerwiegend war. Über die Zulässigkeit einer Zahlung von Beratungshonoraren vor Zustimmung des Aufsichtsrats herrschte im Jahr 2008 noch Unklarheit.

Die Beklagte hatte noch geltend gemacht, hier sei das Verhalten des Vorstands schon deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil bei der Fresenius SE die – von der Klägerin bestrittene – Übung bestehe, dass der Aufsichtsrat am Anfang des Jahres jeweils eine Obergrenze für Aufträge an Aufsichtsratsmitglieder festlege und am Ende des Jahres jeweils über die Zustimmung zu den zwischenzeitlich erteilten Mandaten entscheide. Ob ein solches Verfahren zur Zulässigkeit einer Honorarzahlung vor der Zustimmung des Aufsichtsrats führt, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Denn auch insoweit fehlte es jedenfalls an einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Anfechtungsgründe geprüft werden müssen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2012 – II ZR 48/11

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2010 – 3-5 O 178/09[]
  2. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.02.2011 – 5 U 30/10[]