Erforderliche Versicherungen in der Geschäftsführeranmeldung

Weder nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 GmbHG beziehungsweise des § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG noch nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die ausdrückliche Benennung jedes einzelnen Bestellungshindernisses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG erforderlich.

Erforderliche Versicherungen in der Geschäftsführeranmeldung

Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 GmbHG bei der Anmeldung der Gesellschaft und § 39 Abs. 3 GmbHG bei Änderungen in der Person des Geschäftsführers dienen der Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens. Mit der Einführung der in diesen Vorschriften normierten Versicherung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Registergericht zur Überprüfung der Umstände, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG einer Stellung als Geschäftsführer entgegenstehen, selbst Auskunft aus dem Zentralregister einholen muss1. Hingegen ist es nicht die Funktion der Versicherung, auch erkennen zu lassen, dass dem Erklärenden Inhalt und Umfang seiner Erklärungspflicht bewusst sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Versicherung wird vielmehr zum Einen dadurch sichergestellt, dass der Geschäftsführer einer strafrechtlichen Verantwortung unterworfen wird (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), zum anderen dadurch, dass der Erklärende gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG beziehungsweise § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG über seine unbeschränkte Auskunftspflicht vom Gericht oder den in § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG genannten rechtskundigen Personen zu belehren ist, was er wiederum zu versichern hat2.

Der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Beschluss vom 17.05.20103 entschieden, dass mit der in jenem Fall in Rede stehenden Versicherung des Geschäftsführers, er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“, der oben genannte alleinige Gesetzeszweck vollständig erreicht ist, nämlich dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG selbst verschaffen müsste. Das bedeutet aber entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht, dass gerade die zitierte Formulierung verwendet werden muss. Vielmehr muss das Gleiche für die im vorliegenden Fall verwendete, dem Gesetzestext wörtlich entsprechende Versicherung (wonach keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen) gelten, die im vorliegenden Fall zudem unter Bezugnahme auf die vorgelegte umfassende Belehrung durch den Beteiligten Ziff. 3 abgegeben worden ist. Die Begründung des Bundesgerichtshofes passt ohne weiteres auch auf diesen Fall, weshalb eine solche Versicherung als zulässig anzusehen ist4]. Weder der Gesetzeswortlaut noch – wie gezeigt – der Gesetzeszweck verlangen eine weitergehende Versicherung.

Weiterlesen:
Einziehung von Geschäftsanteilen - und die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 8 W 241/11

  1. vgl. BGH GmbHR 2010, 812[]
  2. BGH GmbHR 2010, 812[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.05.2010, GmbHR 2010, 812[]
  4. vgl. ebenso Wachter, ZIP 2010, 1339 [Anmerkung zu der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes[]