Erklärungen des Geschäftsführers zur Handelsregistereintragung

Bei der Versicherung, die gem. §§ 39 Abs. 3, 8 Abs. 3 GmbHG in der Anmeldung beim Registergericht abzugeben ist, handelt es sich um eine gesetzlich geforderte Tatsachenmitteilung, in der das Wort „versichern“ selbst nicht verwendet werden muss, es genügt vielmehr jede Wendung („erklären“, „angeben“ u. a.), die hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt.

Erklärungen des Geschäftsführers zur Handelsregistereintragung

Nach dem Gesetzestext von §§ 39 Abs. 3, 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben die (neuen) Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

Diese Erklärung ist notwendiger Bestandteil der Anmeldung und enthält Tatsachenmitteilungen gegenüber dem Registergericht, für deren Richtigkeit der Erklärende einzustehen hat1. Bei dieser gesetzlich geforderten Tatsachenmitteilung muss das Wort „versichern“ selbst nicht verwendet werden2.

Auch der für falsche Angaben geschaffene Straftatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wiederholt lediglich den Begriff der „Versicherung“ und stellt an diese keine erhöhten Anforderungen3.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2012 – 11 Wx 33/12

  1. Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Band 1 2005, § 8 Rn. 25[]
  2. BayObLG, BB 1987, 2119; Ulmer a. a. O., § 8 Rn. 27; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 8 Rn). Es genügt jede Wendung („erklären“, „angeben“ u. a.), die hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt ((H. Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 8 Rn. 20; Schaub in MüKo GmbHG 2010, § 8 Rn. 34[]
  3. vgl. nur die Kommentierungen von Haas in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 82 Rn. 59; Andreas Ransiek in Ulmer, a. a. O., Band 8 2008, § 82 Rn. 107 ff.[]
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