EU-Transparenzrichtlinie

Die Bundesregierung will die Informationen über börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, an das EU-Recht anpassen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (16/2498) zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie vorgelegt. Ziel der Richtlinie sei es, wichtige Unternehmensinformationen europaweit bekannt zu geben und in Datenbanken verfügbar zu halten. Dadurch sollen Anleger eine ausreichende Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen erhalten.

EU-Transparenzrichtlinie

Die Regierung will zum einen Transparenz am Kapitalmarkt herstellen, zum anderen die Unternehmen aber nicht mit bürokratischen Pflichten belasten. Aus diesem Grund soll die EU-Richtlinie im Wesentlichen „eins zu eins“ umgesetzt werden. Eine Ausnahme sei allerdings die strengere Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen. Diese sei bereits geltendes Recht in Deutschland und entspreche den Vorgaben der EU-Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Ebenso soll die Transparenz bei insolventen Unternehmen wiederhergestellt werden, damit die Veröffentlichungspflichten auch im Insolvenzfall erfüllt werden. Die notwendigen Mittel seien bereitzustellen, um die Anleger bei einer Insolvenz mit den erforderlichen Informationen zu versorgen.

Darüber hinaus soll bei der Veröffentlichung von Stimmrechten ein „unbemerktes Anschleichen“ an die Emittenten von Wertpapieren erschwert werden. Vorgesehen ist, die Meldeschwellen bei Veränderungen von Stimmrechtsanteilen mit 15, 20 und 30 Prozent festzulegen. Eine Meldeschwelle bei drei Prozent soll zusätzlich für bessere Transparenz sorgen. Erfahrungen in jüngster Zeit hätten gezeigt, so die Regierung, dass Aktionäre bereits mit einer Beteiligung unterhalb von fünf Prozent entscheidenden Einfluss auf den Emittenten nehmen und sich so an diesen „anschleichen“ könnten.

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Vorgesehen sind überdies weitere Änderungen an Regelungen über Stimmrechtsmitteilungen. Unter anderem sollen mehrere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht geschaffen werden. Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus Aktien im Handelsbestand soll auf fünf Prozent begrenzt werden. Auf das Erfordernis, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die Befreiung des Handelsbestandes zu beantragen, soll verzichtet werden, um so zur Entbürokratisierung des Kapitalmarktrechts beizutragen. Neu ist darüber hinaus die Einführung einer Meldepflicht für das Halten von bestimmten Finanzinstrumenten, die zum Aktienerwerb berechtigen. Der Entwurf legt ferner Pflichten zur Veröffentlichung, Speicherung und zum Inhalt von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten sowie zu Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung fest. Ein „Bilanzeid“ soll sicherstellen, dass die verantwortlichen Personen die Verhältnisse des Unternehmens in den Finanzberichten richtig darstellen.

Im Wertpapierhandelsgesetz will die Regierung das „Herkunftstaatsprinzips“ für die Adressaten von Transparenzpflichten einführen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll dann nicht mehr die Zulassung des Emittenten an einer inländischen Börse, sondern sein Sitz in Deutschland für die Anwendung der deutschen Veröffentlichungsvorschriften und für die Aufsicht durch die Bafin erforderlich sein.