Ein Gesellschafter, der gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH vorgehen will, muss hiergegen die Anfechtungsklage erheben. Da das GmbH-Gesetz hierfür keine ausdrückliche Frist vorschreibt, war bisher in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob hier, wie im Aktienrecht, eine Frist von einem Monat anzusetzen ist, oder aber eine (etwas) längere Frist zu gewähren ist. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit nun im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde seine Auffassung nochmals bekräftigt:

Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist – sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält – grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.
Der Bundesgerichtshof nimmt damit in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG grundsätzlich einzuhalten ist, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2009 – II ZR 272/08
- BGHZ 137, 378, 386; Sen.Urt. v. 14. März 2005 – II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18. April 2005 – II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f.; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 – II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622[↩]