Der Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF (jetzt: § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO) verjährt nach den für deliktische Ansprüche allgemein geltenden Vorschriften; § 43 Abs. 4 GmbHG findet keine entsprechende Anwendung.
Der Verjährungsbeginn für den hier geltend gemachten deliktischen Anspruch richtete sich nach § 852 Abs. 1 BGB aF (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Grundsätzlich fanden und finden Sonderverjährungsvorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung1. Dies gilt auch für den Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens. Dieser verjährt nicht, wie die Revisionserwiderung annimmt, nach § 64 Abs. 2 Satz 3 aF (jetzt § 64 Satz 4), § 43 Abs. 4 GmbHG – unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten2 – in fünf Jahren ab der Entstehung des Anspruchs.
Die in § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF enthaltene Verweisung auf die Verjährungsregelung in § 43 Abs. 4 GmbHG erfasst ihrem Wortlaut nach den Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen, die die Geschäftsführer nach dem Eintritt der Konkursreife geleistet haben, nicht aber Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger unter dem Gesichtspunkt der Konkursverschleppung.
Von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird allerdings wegen der funktionalen Nähe beider Ansprüche und einer Übereinstimmung der zugrunde liegenden Organpflichten die analoge Anwendung des § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Satz 4 GmbHG nF bzw. § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF auf Haftungsansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO (§ 64 Abs. 1 GmbHG aF) befürwortet3. Andere lehnen diese Analogie generell4 oder jedenfalls dann ab, wenn der Schadensersatzanspruch zugleich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 265a oder 266 StGB gestützt werden kann5. Ein Teil der Literatur unterscheidet schließlich danach, ob der Anspruch auf den Ersatz des Quotenschadens oder des Neugläubigerschadens gerichtet ist, und verneint für letzteren die entsprechende Anwendbarkeit des § 43 Abs. 4 GmbHG6.
Für die analoge Anwendung des § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF (jetzt § 64 Satz 4 GmbHG) auf Schadensersatzansprüche der Neugläubiger aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF7 fehlt es jedoch an einer planwidrigen Regelungslücke. Das Gesetz stellt für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB mit § 852 BGB aF bzw. nach neuem Recht mit § 195 BGB eine Verjährungsvorschrift bereit, deren Anwendung auf Schadensersatzansprüche der Neugläubiger den Intentionen des Gesetzgebers nicht erkennbar widerspricht.
Der Gesetzgeber hat die besonderen Verjährungsbestimmungen für die spezialgesetzlich geregelte Haftung von Gesellschaftsorganen auch mit Rücksicht auf das schützenswerte Interesse dieser Schuldner an einer für sie nach objektiven Umständen berechenbaren zeitlichen Begrenzung ihres Haftungsrisikos geschaffen und beibehalten8. Er hat diese Erwägung aber nicht zum Anlass genommen, eine nach objektiven Kriterien beginnende Verjährungsfrist auf sämtliche Ersatzansprüche auszuweiten, denen ein Gesellschaftsorgan aufgrund seiner Tätigkeit, auch gegenüber Dritten, ausgesetzt sein kann. Bei Ersatzansprüchen, die Dritten unmittelbar zustehen, begegnet ein an die Kenntnis oder Kenntnismöglichkeiten des Anspruchsinhabers anknüpfender Verjährungsbeginn auch nicht den Bedenken, die bei im Interesse der Gesellschaftsgläubiger liegenden Ersatzansprüchen der Gesellschaft bestehen9.
Eine funktionale Nähe der Haftung wegen Konkurs- bzw. Insolvenzverschleppung einerseits und dem mit einem Ersatzanspruch der Gesellschaft bewehrten Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbHG aF andererseits rechtfertigt für die Ersatzansprüche der Neugläubiger gleichfalls keine entsprechende Anwendung der speziellen Verjährungsvorschrift. Deren Anwendungsbereich wird hierdurch auch nicht ausgehöhlt.
Schadensersatzanspruch des Neugläubigers nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.
In Abgrenzung zu der Haftung wegen Konkurs- bzw. Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF handelt es sich bei § 64 Abs. 2 GmbHG aF nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen „Ersatzanspruch eigener Art“10. Der Sinn und Zweck des in § 64 Abs. 2 GmbHG aF normierten Zahlungsverbots besteht darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern11. Demgegenüber dient § 64 Abs. 1 GmbHG aF nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Verbot der Konkurs- bzw. Insolvenzverschleppung hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds aus dem Geschäftsverkehr zu entfernen, bevor sie durch den Abschluss weiterer Rechtsgeschäfte, die sie nicht erfüllen können, neu hinzutretende Gläubiger schädigen. Gerade dieser von der Zielrichtung des § 64 Abs. 2 GmbHG aF zu unterscheidende Schutzzweck rechtfertigt den den Neugläubigern zugebilligten Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens12.
Der unterschiedliche Zweck der Ansprüche und der Umstand, dass der das Zahlungsverbot sanktionierende Ersatzanspruch der Gesellschaft zusteht, der Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens aber dem jeweiligen Gläubiger, sprechen entscheidend gegen die analoge Anwendung des § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF. Es geht insoweit auch nicht um den Fall einer Anspruchskonkurrenz, beruhend auf einem Verhalten des Geschäftsführers, das zugleich einen gesellschaftsrechtlichen und einen deliktischen Ersatzanspruch mit unterschiedlichen Verjährungsfristen ausgelöst hat13. Der Schadensersatzanspruch des Neugläubigers ergibt sich allein aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF, nicht zugleich aus § 64 Abs. 2 GmbHG aF.
Verjährung
Gemäß § 852 Abs. 1 BGB aF verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Nach § 852 Abs. 1 BGB aF ist für den Beginn der Verjährungsfrist positive Kenntnis des Geschädigten erforderlich. Der bloße Verdacht steht einer Kenntnis nicht gleich. Der Geschädigte muss den Schadensvorgang aber nicht in allen Einzelheiten kennen. Im Allgemeinen genügt ein Kenntnisstand, der es ihm erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – Feststellungsklage zu erheben14.
Bundesgerichshof, Urteil vom 15. März 2011 – II ZR 204/09
- BGH, Urteil vom 09.02.2009 – II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 33 – Sanitary[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.09. 2008 – II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 16[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken, GmbHR 1999, 1295, 1296; OLG Köln, WM 2001, 1160, 1162; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., Anh. § 64 Rn. 77; Paefgen in Ulmer/ Habersack/Winter, GmbHG, § 43 Rn. 155; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 64 Rn. 144; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 64 Rn. 85; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 15a Rn. 42; Wübbelsmann, GmbHR 2008, 1303, 1304 f.[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken, ZIP 2009, 565, 566; OLG Schleswig, DZWIR 2001, 330, 331; Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, § 64 Rn. 72; MünchKommGmbHG/H.F. Müller, § 64 Rn. 195; SchmidtLeithoff in Rowedder/SchmidtLeithoff, GmbHG, 04. Aufl., § 64 Rn. 51; vgl. auch OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 479, 481; OLG Frankfurt, OLGR 2008, 115, 116[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, GmbHR 2001, 75 f.; OLG Naumburg, GmbHR 2004, 364 f.[↩]
- Haas, NZG 2009, 976 ff.; ders. in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 145; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 64 GmbHG Rn. 112[↩]
- vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO[↩]
- vgl. den Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 15/3653, S. 12[↩]
- vgl. auch dazu den Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 15/3653, S. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278; Beschluss vom 11.02.2008 – II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026 Rn. 6; Urteil vom 20.09. 2010 – II ZR 78/09, ZIP 2010, 1988 Rn. 14 – DOBERLUG[↩]
- BGH, Urteil vom 25.01.2010 – II ZR 258/08, ZIP 2010, 470 Rn. 10 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.03.1987 – VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 199 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2007 – VI ZR 182/06, VersR 2008, 129 Rn. 15, 22 m.w.N.[↩]











