Die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetzt nicht die Bekanntmachung durch andere Medien, wenn diese in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist.

§ 12 Satz 3 GmbHG beinhaltet lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen ist, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.
Der gegenteiligen Ansicht, nach der Neufassung von § 12 GmbHG mit Wirkung ab 1. April 2005 ersetze die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger die Bekanntmachung durch alle anderen Medien, mag das Oberlandesgericht Stuttgart nicht zu folgen. Das Oberlandesgericht folgt der in der Literatur ganz herrschenden Meinung1, wonach aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs die Bekanntmachung außer im elektronischen Bundesanzeiger auch in den Publikationsorganen zu erfolgen hat, welche in der Satzung der Gesellschaft bestimmt wurden. § 12 S. 3 GmbHG beinhaltet lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht, die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen ist. Eine gegenteilige Auffassung ist auch im Gesetzgebungsverfahren des Justizkommunikationsgesetzes nicht geäußert worden. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Stelle in der Bundestagsdrucksache 15/4067, Seite 56 betrifft die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Satzung der Gesellschaft den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsblatt bestimmt. Dann gilt, dass die Bekanntmachungen der Gesellschaft zwingend im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind und nicht in dessen in gedruckter Form2. So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Möglichkeit, dass die Satzung ein anderes (weiteres) Veröffentlichungsmedium vorsieht und dem ebenfalls zu folgen ist, wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. November 2010 – 8 W 444/10