Gewinnausschüttung an Kommanditisten und der Rückforderungsvorbehalt

Ein Rückforderungsvorbehalts bei Ausschüttungen der Gesellschaft an Kommanditisten ist unwirksam.

Gewinnausschüttung an Kommanditisten  und der Rückforderungsvorbehalt

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12.03.20131 ausgeführt hat, schuldet ein Gesellschafter die Rückzahlung nicht durch Gewinn gedeckter Auszahlungen an die Gesellschaft nicht bereits nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB, die nur für das Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gelten, beziehungsweise nach denen Rückzahlungsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden. Vielmehr kann sich ein solcher Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft im Innenverhältnis gegenüber dem Gesellschafter nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag2.

Ob die Vereinbarung eines solchen Rückforderungsvorbehalts vorliegt, ist durch eine objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Anlehnung an die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermitteln3. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben; Zweifel bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gehen in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Gesellschaft4. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind auch daran zu messen, ob sie überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind5.

Nach diesen Grundsätzen findet sich im hier entschiedenen Fall im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft bereits keine Regelung, der die Kommanditisten klar entnehmen konnten, dass sie die empfangenen Ausschüttungen ggf. jederzeit an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen müssen. Einziger Anhaltspunkt hierfür könnte § 13 Ziff. 7. sein, wonach „Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen (…) den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt (werden), sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“. Diese Regelung ist jedoch schon für sich genommen unklar, im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages aber jedenfalls überraschend. Im Übrigen sprechen gewichtige Indizien und die äußeren Umstände dafür, dass tatsächlich keine Rückforderbarkeit gewollt war. Die Kommanditistin hat den Anspruch auch nicht anerkannt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg teilt nicht die Auffassung, dass sich nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ein Rückzahlungsvorbehalt stets bereits aus einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung ergebe, der zufolge die betreffenden Ausschüttungen an die Kommanditisten „als Darlehen gewährt“ werden. Zwar ist der Kommanditgesellschaft im Hinblick auf den Wortlaut des § 13 Nr. 7. zuzugeben, dass die Formulierung „Ausschüttungen werden den Kommanditisten als Darlehen gewährt“ über die Begriffe „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ in § 11 Nr. 3. des den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages insoweit hinausgeht, als dass Unsicherheiten bezüglich der Einordnung von Gläubiger und Schuldner der Darlehensverbindlichkeit zumindest eingegrenzt werden. Allein die Verwendung des Begriffes „Darlehen“ genügt jedoch nicht, um die Rückforderbarkeit der Ausschüttungen sicher feststellen zu können. Vielmehr erfordert eine klare Regelung, dass die Voraussetzungen der Darlehensgewährung hinreichend deutlich werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. § 13 Ziff. 7. lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, wann die Kommanditisten eine Ausschüttung dauerhaft und wann nur darlehensweise empfangen sollen. Vielmehr verunklart der Verweis auf vorhandene „Guthaben auf den Gesellschafterkonten“ die Regelung, da hiermit Bezug genommen wird auf einen Sachverhalt, der sich dem fraglichen Zahlungsvorgang nicht entnehmen lässt und damit aus Sicht des Kommanditisten als Zahlungsempfänger die sichere Beurteilung, ob die Kommanditgesellschaft ihm eine Ausschüttung ohne Rückforderungsrecht oder nur ein Darlehen gewähren will, von vornherein verhindert.

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Soweit die Kommanditgesellschaft meint, diese Unklarheit werde dadurch beseitigt, dass die Bezugnahme auf Gesellschafterkonten in § 13 Ziffer 7. ausschließlich auf das Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages verweise und nicht auf die in § 11 ebenfalls angesprochenen Kapitalkonten I und II oder ein Verlustsonderkonto des Kommanditisten, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar trifft es zu, dass nach der Systematik des § 11 des Gesellschaftsvertrages ein Guthaben auf dem Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. lediglich dann entstehen kann, wenn das Verlustsonderkonto gemäß § 11 Ziffer 3. durch entsprechende Gewinnanteile ausgeglichen sei, da weitere Gewinnanteile erst danach auf das Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. gebucht werden können, so dass ein etwaiger Darlehenscharakter der Ausschüttungen gemäß § 13 Ziffer 7. erst dann entfiele, wenn sämtliche Verlustanteile des Kommanditisten durch Gewinnanteile ausgeglichen sind.

Allerdings kann das Regelungsmodell des Gesellschaftsvertrages mangels näherer Regelungen zu den Gesellschafterkonten auch dahin verstanden werden, dass aufgrund des dem Auszahlungsvorgang gemäß § 8 Ziffer 8. e)) des Gesellschaftsvertrages vorausgehenden Ausschüttungsbeschlusses zunächst ein Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. angelegt und auf dieses der entsprechend dem Ausschüttungsbeschluss an den jeweiligen Kommanditisten zu leistende Betrag als Forderung gegen die Gesellschaft gebucht wird. Hiernach stünde der anschließenden Auszahlung des Ausschüttungsbetrages dann aber ein entsprechendes Guthaben auf dem betreffenden Gesellschafterkonto gegenüber, so dass die Voraussetzung des § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrages insoweit gerade nicht eintreten könnte. Für eine solche Interpretation spricht immerhin, dass durch den entsprechenden Ausschüttungsbeschluss ein Anspruch des Kommanditisten gegen die Kommanditgesellschaft entstanden ist, der auch schon vor dem tatsächlichen Auszahlungsvorgang auf einem Gesellschafterkonto zu seinen Gunsten verbucht werden muss. Andernfalls hätte der Kommanditist nicht die Möglichkeit, sich einen zunächst stehen gelassenen Ausschüttungsbetrag (vgl. § 13 Ziffer 8. Satz 2 des Gesellschaftsvertrages) später doch noch auszahlen zu lassen. Zugleich ist unklar, ob der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag, der nach dem Wortlaut des § 13. Ziffer 7. ggf. trotzdem nur darlehensweise gewährt wurde, für die Frage, ob bei der nächsten Ausschüttung das Gesellschafterkonto einen negativen Saldo aufweist, zu berücksichtigen ist oder nicht. Diese Unklarheiten müssen zu Lasten der Kommanditgesellschaft gehen.

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Selbst wenn § 13 Ziffer 7. – entgegen dem zuvor festgestellten Befund – für ausreichend erachtet werden könnte, um eine Darlehensgewährung zu begründen, dürfte die Kommanditgesellschaft einen Rückzahlungsanspruch hierauf nicht stützen, denn die Klausel wäre entsprechend § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf § 13 Ziffer 7. vor, denn die Kommanditisten mussten nicht damit rechnen, dass sie die Ausschüttungen ggf. zu erstatten haben. Weder aus den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages noch aus dem Emissionsprospekt lassen sich Anhaltspunkte für den Willen der Kommanditgesellschaft entnehmen, die aus Liquidität erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.

Der Gesellschaftsvertrag sieht Auszahlungen durch Ausschüttungen von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen vor (vgl. § 8 Ziffer 8. e) und macht diese – neben dem erforderlichen zustimmenden Gesellschafterbeschluss – nur davon abhängig, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft nicht gefährdet wird (vgl. § 13 Ziffer 6.). Schon aus Gründen der Klarheit hätte in diesem Zusammenhang in § 13 darauf hingewiesen werden müssen, dass die Gesellschaft sich ein Rückforderungsrecht unabhängig von einer Kündigung des Anlegers vorbehält. Denn immerhin kann der Anleger dem Gesellschaftsvertrag ohne Weiteres entnehmen, dass er im Falle seiner Kündigung die Ausschüttungen, die nicht durch Gewinnanteile gedeckt sind, zurückzahlen muss, wenn sein Auseinandersetzungsguthaben negativ ist (vgl. § 17 Ziffer 4. a.E.).

Überraschend ist die Klausel auch deshalb, weil bei wortlautgetreuem Verständnis des § 13 Ziffer 7. ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft auch dann fortbestehen würde, wenn nach der in Rede stehenden Ausschüttung im späteren Verlauf im Umfang des Ausschüttungsbetrages Gewinnanteile zu Gunsten des Kommanditisten zu buchen sind, die zu einem Guthaben auf dem – dem Verständnis der Kommanditgesellschaft folgend – gemäß § 11 Ziffer 4. anzulegenden Gesellschafterkonto führen. In dieser Lage würden zwar spätere Ausschüttungen auch nach Auffassung der Kommanditgesellschaft keinen weiteren Darlehensrückzahlungsanspruch begründen, gleichwohl bestünde die Verpflichtung zur Rückzahlung früherer Ausschüttungen aber auf Dauer unverändert fort. Dieses Verständnis hat offenbar auch die Kommanditgesellschaft, die – obwohl den Ausschüttungen von € 347.167, 23 ein kumuliertes Handelsbilanzergebnis von lediglich minus € 86.950, 07 entgegensteht – die Kündigung sämtlicher Auszahlungen unabhängig davon erklärt hat, dass plangemäß ein Großteil der aus Sicht der Kommanditgesellschaft gewährten „Darlehen“ inzwischen durch Gewinnanteile ausgeglichen sind. So fordert die Kommanditgesellschaft in ihrem Schreiben vom 15.10.2012 20 % der Zeichnungssumme als „ersten Teilbetrag“ zurück und behält sich weitere Zahlungsaufforderungen vor. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Ausschüttungen in den Jahresabschlüssen der Kommanditgesellschaft, vorgelegt mit ihrem Schriftsatz vom 17.10.2014, zunächst bis 2010 in voller Höhe (ca. 13,4 Mio €) als Entnahmen passiviert worden sind, im Jahr 2011 20 % der Ausschüttungen (ca. 2,75 Mio €) unter Hinweis auf die geplante Teilrückforderung als „Forderungen gegen Gesellschafter“ aktiviert und die restliche Summe (ca. 10,6 Mio €) weiterhin als Entnahme ausgewiesen wurden sowie im Jahr 2012 die noch nicht zurückgeforderten 80 % (ca. 10,6 Mio €) nicht mehr als Entnahme, sondern als „Darlehensweise ausgezahlte Ausschüttungen“ passiviert worden sind. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kommanditgesellschaft der Auffassung ist, dass eine Verrechnung der Ausschüttungen mit späteren Gewinnen nicht vorgesehen ist. Diesen Umstand hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich als Indiz gegen eine Rückzahlungsverpflichtung des Kommanditisten gewürdigt6.

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Die Klausel überrascht auch in Bezug auf die Folgen stehen gelassener Ausschüttungen.

Nach dem oben Gesagten bleibt unklar, ob der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag für die Frage, ob bei der nächsten Ausschüttung das Gesellschafterkonto einen negativen Saldo aufweist, zu berücksichtigen ist oder nicht. Für beide Varianten ergäben sich überraschende Folgen:

Ist der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag nicht zu berücksichtigen, überrascht es den Anleger, dass sein Gesellschafterkonto zwar einen positiven Saldo aufweist, ihm eine weitere Ausschüttung aber dennoch nur als Darlehen gewährt wird.

Ist der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag dagegen zu berücksichtigen, führt dies zu einer Besserstellung derjenigen, die Ausschüttungen stehen lassen, ohne dass dies für die Anleger erkennbar wäre, denn in dieser Konstellation dürfte der Anleger, der vorherige Ausschüttungen stehen gelassen und damit einen positiven Saldo herbeigeführt hat, die folgende Ausschüttung dauerhaft behalten, während diejenigen, die die vorherigen Ausschüttungen entnommen haben, auch die folgende Ausschüttung nur als Darlehen erhalten sollen. Diese Folge wird schon deshalb nicht deutlich, weil § 13 Ziff. 7. die Darlehensgewährung nicht erst an die Entnahme knüpft, sondern bereits an die Ausschüttung. Dass beide Begriffe nicht inhaltsgleich verwendet werden, folgt schon daraus, dass andernfalls eine Ausschüttung nicht stehen gelassen werden könnte. Mit dieser Folge brauchten die Anleger auch nicht deshalb zu rechnen, weil derjenige, der eine Ausschüttung stehen lässt, der Gesellschaft gerade keine Mittel entzieht, denn nach § 18 Ziff. 2. a) des Gesellschaftsvertrages erhält dieser Anleger die stehen gelassenen Ausschüttungen bei der Verteilung des Liquidationserlöses vorab. Gleichzeitig durften die Anleger angesichts dieser Regelung auch annehmen, dass mit dieser Gleichbehandlung aller Anleger zugleich die Konsequenz verbunden ist, dass sämtliche Ausschüttungen dauerhaft bei ihnen verbleiben sollen, denn § 18 Ziff. 2. a) unterscheidet nicht danach, ob die Ausschüttung als Darlehen im Sinne von § 13 Ziff. 7. oder zum dauerhaften Verbleib gewährt wurde, auch im ersten Fall ist die Auszahlung vorgesehen. Im Übrigen hält der Bundesgerichtshof Regelungen wie diese für ein gewichtiges Indiz dafür, dass in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Auszahlungen nicht gewollt gewesen ist7. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg folgt nicht der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes insoweit nicht übertragbar sei, denn neben dem zuvor dargestellten Widerspruch fehlt es auch vorliegend an einem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Pflicht zur Rückzahlung der Darlehen droht.

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Dass die Kommanditisten nicht mit einer darlehensweisen Gewährung rechnen mussten, ergibt sich auch daraus, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlichen -rechtlichen Darlehensvertrages würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies der Gesellschaftsvertrag und die Finanzplanung vorsehen, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne besonderen Grund kurzfristig wieder entzogen werden könnten8. Dies muss umso mehr gelten, als in § 13 Ziffer 6. des Vertrages ausdrücklich geregelt ist, dass Ausschüttungen nur dann zulässig sind, wenn diese die Zahlungsverpflichtungen nicht gefährden. Bei dieser Sachlage darf ein verständiger Leser erwarten, dass im Vertrag geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen geprüfte Auszahlungen gleichwohl wieder zurückverlangt werden können.

Soweit die Kommanditgesellschaft geltend macht, sie sei selbstverständlich nur im Falle einer Liquiditätskrise zur Rückforderung berechtigt, ergibt sich diese Einschränkung nicht aus dem Vertrag. Diese wäre aber aus Gründen der Klarheit zwingend geboten gewesen. Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass die Kommanditgesellschaft das angebliche Darlehen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung aufgefordert hat.

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Im Übrigen spricht auch dieser Umstand vor dem Hintergrund ganz erheblicher Ausschüttungen von nahezu 100 % der Zeichnungssumme dafür, dass eine solche Konsequenz bei Abfassung der Satzung nicht gewollt war.

Überraschend ist die Regelung auch deshalb, weil die Ausschüttung als solche gemäß §§ 8 Ziffer 8. Buchst. e)), 9 Ziffer 2. Satz 1 des Gesellschaftsvertrages einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter bedarf, die Rückforderung als „actus contrarius“ aber allein von der an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Entscheidung der Komplementärin der Kommanditgesellschaft abhängen soll.

Auch der Emissionsprospekt, der nicht zuletzt wegen der mit der Beitrittserklärung ausdrücklich erfolgten Inbezugnahme auch im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen ist9 und den die Kommanditistin vorgelegt hat, legt nicht nahe, dass es sich bei den Ausschüttungen, die bereits in der Einleitung auf Seite 4 und dann später bei der Liquiditätsvorschau auf Seite 19 in Höhe von insgesamt 98 % des Anlagebetrages in Aussicht gestellt werden, um bloß darlehenshalber und mithin jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist rückforderbar gewährte Zahlungen handeln solle. Hierauf wird der Anleger auch nicht in der weiteren Darstellung zu den Ausschüttungen auf Seite 13 des Prospekts hingewiesen, dort findet sich vielmehr allein ein Hinweis darauf, dass in Höhe der Ausschüttungen „die Haftung für die Kommanditisten/Treugeber gemäß §§ 169 ff. HGB wieder auflebt“. Der Verweis auf Seite 16 des Emissionsprospekts unter dem Stichwort „Haftung“ bezieht sich ebenfalls lediglich darauf, dass „die Ausschüttungen …(zumindest teilweise) zu einem Wiederaufleben der Haftung führen“ werden. Die Übersicht „Liquiditätsvorschau und steuerliche Ergebnisrechnung“ auf Seite 19 des Emissionsprospekts lässt im Zusammenhang mit den dort prognostizierten Ausschüttungen einen Hinweis auf deren jederzeitige Rückforderbarkeit durch die Kommanditgesellschaft ebenfalls nicht erkennen. Von einer „eventuelle(n) Rückzahlungsverpflichtung“ in Höhe der in Anspruch genommenen Ausschüttungen ist lediglich auf Seite 39 des Prospekts unter „Prospektangaben“ insoweit die Rede, als dass dort auf die Ausführungen auf Seite 13 des Emissionsprospekts verwiesen worden ist. Auf eine etwaige Darlehensgewährung der Gesellschaft an die Kommanditisten findet sich dort aber gleichfalls kein Hinweis.

Neben den zuvor dargestellten Gründen sprechen auch die äußeren Umstände gegen den Willen, ein Rückforderungsrecht bezüglich liquiditätsbedingter Ausschüttungen zu begründen. Während der gesamten Laufzeit des Fonds sind Mitteilungen an die Kommanditisten unterblieben, dass die jeweiligen Ausschüttungen lediglich darlehenshalber gewährt werden. Eine Verbuchung als Darlehen auf den Gesellschafterkonten ist nicht erfolgt. Die angeblichen Darlehensforderungen sind erstmals im Jahresabschluss 2011 als Vermögensgegenstand aktiviert worden. Soweit die Kommanditgesellschaft in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2014 vorträgt, dass eine Aktivierung deshalb nicht erfolgt sei, weil die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft die Auffassung vertreten habe, dass (nur) ein aufschiebend bedingter Rückforderungsanspruch der Gesellschaft vorliege, der erst in einer Krise der Gesellschaft durch die Geschäftsführer geltend gemacht dürfe, spricht dies nicht für einen ernsthaften Rückforderungswillen. Denn für die rechtliche Konstruktion eines aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruchs (Eintritt einer Krise) findet sich im Gesellschaftsvertrag keinerlei Ansatz, insbesondere ist nicht geregelt, wann eine Krise vorliegen soll.

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Ob selbst bei Annahme eines Darlehens der Rückzahlungsanspruch wirksam begründet worden wäre, obwohl die Kommanditgesellschaft vor der Kündigung noch nicht einmal die Zustimmung des Beirates eingeholt hatte, wozu sie nach der Satzung bei allen Maßnahmen verpflichtet ist, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (vgl. § 6 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages), kann im Ergebnis offenbleiben. Die fristlose Kündigung von Gesellschafterdarlehen im Umfang von nahezu 100 % der Zeichnungssummen dürfte jedoch keine Handlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes darstellen. Die Entscheidung, ob ein Schiff trotz laufender Verluste unter Einsatz von Mitteln der Gesellschafter weiter fahren oder unverzüglich (möglicherweise zu einem hohen Schrottpreis) verkauft werden soll, ist keine Maßnahme, die die Geschäftsführung ohne Beteiligung der Gesellschafter entscheiden darf.

Soweit die Kommanditgesellschaft meint, die Kommanditistin sei jedenfalls deshalb zur Zahlung verpflichtet, da sie dem Jahresabschluss 2011, der „Forderungen gegen die Gesellschafter“ ausweist, zugestimmt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dem steht schon entgegen, dass die Zustimmung zum Jahresabschluss 2011 nicht als Anerkenntnis des erst Ende 2012 geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsanspruches gewertet werden kann. Die bloße Zustimmung zum Jahresabschluss kann auch nicht als Anerkenntnis der in der Bilanz aktivierten „Forderungen gegen Gesellschafter“ angesehen werden, da diese Bilanzposition zu unbestimmt ist, als dass insoweit von einem Erklärungswillen ausgegangen werden könnte.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 7. November 2014 – 11 U 60/14

  1. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11[]
  2. BGH, aaO.; Urteile vom 01.07.2014 – II ZR 72/12, II ZR 73/12[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11[]
  4. vgl. BGH, aaO., Rn. 14[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2003 – III ZR 118/03[]
  6. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 17[]
  7. vgl. BGH, aaO., Rn. 26[]
  8. BGH, aaO., Rn 23[]
  9. BGH, Urteil vom 08.10.2013 – II ZR 272/1220[]