Gewinnausschüttungen im Schneeballsystem – und die Insolvenzanfechtung

Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.

Gewinnausschüttungen im Schneeballsystem – und die Insolvenzanfechtung

Die zugunsten des Genussrechtsinhabers erfolgten Ausschüttungen stellen Leistungen der (hier:) Aktiengesellschaft dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt1. Sie erfolgten innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung.

Die Auszahlungen können eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darstellen.

In einem ZweiPersonenVerhältnis wie vorliegend ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte2. Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend3. Wenn der Genussrechtsinhaber aufgrund des Genussrechtsvertrages Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten4.

Die Vornahme der Ausschüttungen an den Genussrechtsinhaber ist ebenfalls nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Aktiengesellschaft sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Genussrechtsinhaber zugestanden hat, wenn also der Genussrechtsinhaber aufgrund des Genussrechtsvertrages keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Aktiengesellschaft gehabt hat und er einem Bereicherungsanspruch der Aktiengesellschaft nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können. Denn es handelt sich bei der Bezahlung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld im ZweiPersonenVerhältnis nicht um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Auch ohne eine vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners auf andere Art und Weise auszugleichen hat. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen; vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift5.

So ist der Bundesgerichtshof auch im hier entschiedenen Fall davon ausgegangen, dass die Ausschüttungen der Aktiengesellschaft an den Genussrechtsinhaber rechtsgrundlos erfolgten:

Allerdings war der Vertrag über den Erwerb der Genussrechte, welchen der Genussrechtsinhaber mit der Aktiengesellschaft geschlossen hatte, unabhängig davon wirksam, ob die Aktiengesellschaft schon von Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit an oder vor Abschluss des Vertrages mit dem Genussrechtsinhaber ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hat, ihr also von vornherein oder jedenfalls bei Vertragsschluss mit dem Genussrechtsinhaber bewusst war, dass sie auf Dauer keine hinreichenden Gewinne erwirtschaften würde, um den Erwartungen der Geldgeber zu entsprechen, sondern sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs Ausschüttungen an die Altgeldgeber mit den Einzahlungen neuer Geldgeber vornehmen müsse. Daraus ergibt sich nicht die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber war nicht der Fall. Der Genussrechtsinhaber wäre von der Aktiengesellschaft über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanlage getäuscht worden. Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Aktiengesellschaft tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Genussrechtsinhaber vereinbarte Kapitalanlage6.

Ebenso wenig ist der Vertrag zwischen dem Genussrechtsinhaber und der Aktiengesellschaft nach § 134 BGB nichtig, weil die Aktiengesellschaft den Genussrechtsinhaber möglicherweise im Hinblick auf das von ihr installierte Schneeballsystem oder die Verwendung des Genussrechtskapitals betrogen hat (§ 263 StGB). Richtet sich das gesetzliche Verbot wie vorliegend nur gegen eine Partei, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle Wirkungen entfalten. Verletzt nur eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel wie auch hier gültig7.

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Ob dem Genussrechtsinhaber ein Anspruch auf die streitgegenständlichen Ausschüttungen zustand, ergibt sich mithin aus dem Genussrechtsvertrag und aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Genussrechtsbedingungen.

Diese stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind so auslegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen8.

Der Bundesgerichtshof hat zu den streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits entschieden, dass ausgehend von dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Frage stehenden Klausel diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise dahin auszulegen ist, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausschüttungen sich nach der objektiven (wahren) Ertragslage der Aktiengesellschaft bestimmen, nicht nach den endgültig festgestellten Jahresabschlüssen und ihrer Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz. Die Ansprüche der Genussrechtsinhaber sind nicht davon abhängig, dass die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse (§ 256 AktG) in einem gerichtlichen Verfahren (sei es durch die nach § 257 Abs. 2 Satz 1, § 246 AktG dazu Berechtigten im Anfechtungsprozess, sei es durch die Genussrechtsinhaber oder den Insolvenzverwalter als Vorfrage in den jeweiligen Zahlungsprozessen) festgestellt wird. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Aktiengesellschaft konnte den Bedingungen nicht entnehmen, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, an diese gebunden sei, sofern kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 256 AktG vorliege9.

Danach kommt es allein darauf an, ob die Aktiengesellschaft in den streitgegenständlichen Jahren tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat. Ob dies der Fall war, hängt davon ab, ob die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse, welche jeweils Gewinne ausgewiesen haben, fehlerhaft und bei fehlerfreier Erstellung der Jahresabschlüsse Gewinne nicht angefallen sind. Nach den Genussrechtsbedingungen durften die Anleger davon ausgehen, dass die Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln erfolgen sollte. Das gilt umso mehr, als die Bedingungen in Bezug auf die Ausschüttungen an die Genussrechtsinhaber die Begriffe „Jahresergebnis“, „Jahresüberschuss“ und „Jahresfehlbetrag“ verwenden. Dabei handelt es sich um Begriffe aus der Buchführung (§§ 238 ff HGB). Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen; diese bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 2 und Abs. 3, § 275 HGB, § 158 AktG). Der gemeinsame Oberbegriff von Jahresüberschuss und Jahresfehlbetrag ist das Jahresergebnis (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen10. Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor.

Das Oberlandesgericht Koblenz11 hat in der Vorinstanz unterstellt, dass die Ausschüttungen an den Genussrechtsinhaber rechtsgrundlos erfolgt sind, dass die Jahresabschlüsse mithin fehlerhaft waren und die Aktiengesellschaft tatsächlich keine Jahresüberschüsse erwirtschaftet und die Auszahlung der Basisdividenden zu Fehlbeträgen geführt hat. Es hat unterstellt, dass die Lebensversicherungen im UmIaufvermögen statt im Anlagevermögen und jedenfalls nach dem strengen wie auch gemilderten Niederstwertprinzip nur mit dem niedrigeren tatsächlichen Fonds- und Rückkaufwert hätten angesetzt werden müssen. Weiter hat es unterstellt, dass die Prämienzahlungen für Eigenversicherungen nach dem strengen Niederstwertprinzip jedenfalls nur in Höhe der tatsächlich erfolgten Zahlungseingänge hätten bilanziert werden dürfen. Weiter hat es unterstellt, dass die Goldbestände nur ohne die Provisionen als Anschaffungsnebenkosten hätten aktiviert werden dürfen. Hiervon ist revisionsrechtlich auszugehen.

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Doch kann mit der Begründung des Oberlandesgerichts Koblenz11 die Kondiktionssperre des § 814 BGB nicht verneint werden:

Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts Koblenz zu. Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Wird die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen12.

Es ist eine Tatfrage, ob die für die Aktiengesellschaft verantwortlich Handelnden wussten, dass keine Verpflichtung zu Zahlungen an den Genussrechtsinhaber bestand. Diese zu beantworten, obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz. Grundsätzlich ist die Würdigung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, Sache des Tatrichters, der unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Der Tatrichter ist bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt13.

Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz11 im vorliegenden Fall nicht stand:

Die Aktiengesellschaft und die für sie handelnden Personen mussten nicht wissen, ob die Versicherungen und die Edelmetallsparpläne im Anlage- oder Umlaufvermögen und mit welchen Werten hätten bilanziert werden müssen und ob und in welchem Umfang und mit welchem Wert die Provisionsansprüche hätten ausgewiesen werden müssen. Schon das Wissen, dass verschiedene bilanzielle Wertansätze aufgrund der ihnen bekannten Tatsachen überhöht waren, kann dafür sprechen, dass ihnen die Unrichtigkeit der einen Überschuss ausweisenden Jahresabschlüsse bewusst war. Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden.

Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz unter anderem das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert auszuweisen. Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Umlaufvermögen ist grundsätzlich alles Vermögen, was nicht in diesem Sinne Anlagevermögen ist14. Entscheidend ist nicht der rein subjektive Wille des Kaufmanns, sondern die sich objektiv betrieblich niederschlagende Zweckbestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dauernd bedeutet nicht immer, sondern für eine bestimmte längere Zeit. Nicht dauernd zu dienen bestimmt sind Vermögensgegenstände, die zur Be- und Verarbeitung sowie zum Umsatz bestimmt sind15. Sofern die „gebrauchten“ Kapitallebensversicherungen der Aktiengesellschaft dazu dienten, kurzfristig veräußert beziehungsweise je nach Liquiditätslage gekündigt zu werden, könnten sie als Umlaufvermögen auszuweisen gewesen sein. Entsprechendes gilt für die fondsgebundenen Lebensversicherungen und die Goldsparverträge16. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, weil gemäß § 253 HGB für Gegenstände im Anlagevermögen und Gegenstände des Umlaufvermögens unterschiedliche Bewertungsvorschriften gelten. Für Umlaufvermögen ist im Gegensatz zum Anlagevermögen das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden (§ 253 Abs. 4 HGB; Müller in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rn. 281). Der niedrigere Wert ergibt sich dabei aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB). Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, welcher den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, ist auf diesen Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Danach besteht nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden klägerischen Vortrag die Möglichkeit, dass die Kapitallebensversicherungen auf den Rückkaufwert oder den am Markt für „gebrauchte“ Lebensversicherungen erzielbaren Preis hätten abgeschrieben werden müssen, die fondsgebundenen Lebensversicherungen auf den Depotwert und die Goldsparpläne auf den Goldwert17.

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Da es bei der Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Anlage- oder Umlaufvermögen nach der Zweckbestimmung auch auf subjektive Kriterien ankommen kann, ist der Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf die Auskünfte des Kaufmanns angewiesen, um entscheiden zu können, ob Vermögensgegenstände dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Dies gilt für alle Bewertungsfragen, die der Steuerberater im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber klärt und bei offenen Fragen nach Aufklärung über die damit zusammenhängende Problematik eine Entscheidung des Mandanten herbeiführt18. Soweit daher vorliegend der Steuerberater für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Anlage- oder Umlaufvermögen im Hinblick auf die Zweckbestimmung bei den für die Aktiengesellschaft verantwortlich Handelnden nachgefragt hat, liegt deren Kenntnis von den Umständen nahe, welche die Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen begründeten. Das bedeutet nicht, dass ihnen die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe des § 253 HGB im Einzelnen bekannt gewesen sind, wenn sie der Steuerberater über diese nicht informiert hat. Doch reicht es für die Parallelwertung in der Laiensphäre aus, wenn sie wussten, dass die Lebensversicherungen und die Goldsparverträge/das Gold nur dann den bilanzierten Wert besaßen, wenn sie langfristig im Vermögen der Aktiengesellschaft gehalten würden. So kann der Fall liegen.

Der Insolvenzverwalter hat das Konzept der Aktiengesellschaft dahingehend beschrieben, dass diese zunächst Lebensversicherungspolicen aufkaufen und so lange als Versicherungsnehmerin weiterführen wollte, bis sie den inneren Wert der Versicherungen realisieren konnte (garantierte Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung). Dieses Konzept setzte jedoch voraus, dass die Aktiengesellschaft die Versicherungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (im Regel der Erlebensfall), mithin langfristig, weiterführte. Jede Kündigung einer Lebensversicherung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Rückkaufwert unter dem Anschaffungswert lag, führte zu einem Verlust. Haben die für die Aktiengesellschaft verantwortlich Handelnden das Konzept aufgegeben, die „gebrauchten“ Lebensversicherungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weiterzuführen, sondern sollten diese nach Liquiditätslage der Aktiengesellschaft unabhängig von entstehenden Verlusten kurzfristig gekündigt werden, war den verantwortlich Handelnden auch bekannt, dass der mit den Anschaffungskosten (Kaufpreis und nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen)19 in der Bilanz ausgewiesene Wert unrichtig war.

Entsprechendes gilt für die fondsgebundenen hochvolumigen Lebensversicherungen, welche die Aktiengesellschaft als Versicherungsnehmerin, und für die Goldsparverträge, welche die Aktiengesellschaft unter Leistung einer einmaligen hohen Gebühr abgeschlossen hat. Wenn die für die Aktiengesellschaft verantwortlich Handelnden wussten, dass die Lebensversicherungen schon nach kurzer Zeit gekündigt und die Goldsparverträge nach kurzer Zeit aufgelöst werden sollten, kann ihnen bewusst geworden sein, dass die mit den hohen Anschaffungskosten bilanzierten Vermögensgegenstände nicht den bilanzierten Wert besaßen. Bei den Goldsparverträgen war nach klägerischem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag zu wenig Gold angespart, als dass damit auch unter Berücksichtigung der Steigerung des Goldwerts die hohen Gebühren hätten ausgeglichen werden können. Der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherungen überstieg nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag bei einer vorzeitigen Kündigung ebenfalls nicht die Abschlusskosten. Dann war den für die Aktiengesellschaft verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren.

Die Forderungen auf Zahlung der vereinbarten ratierlich auszuzahlenden Provisionen gegen den Lebensversicherer wegen der Vermittlung der hochvolumigen Lebensversicherungen an Unternehmen der I. waren dem Umlaufvermögen zuzuordnen20. Deswegen hätten sie gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB auf den Wert abgeschrieben werden müssen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen war. Die Forderungen waren wegen des revisionsrechtlich zu unterstellenden hohen Risikos, dass die Versicherungsnehmer die Prämienzahlungen, von denen die Zahlung der jeweiligen Provisionsraten abhing, nicht würden leisten können, zweifelhafte Forderungen und hätten mit dem wahrscheinlichen Wert angesetzt werden müssen21.

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Auch diese Bilanzierungsregeln mussten die für die Aktiengesellschaft verantwortlich Handelnden nicht in allen Einzelheiten kennen. Für die Parallelwertung in der Laiensphäre reicht es aus, dass sie wussten, dass die Auszahlung der für die Vermittlung verdienten hohen Provisionsraten davon abhängig war, dass der vermittelte Versicherungsnehmer für die Dauer der Zahlung der Provisionsraten monatlich die hohen Versicherungsprämien zahlte. Wenn sie darüber hinaus wussten, dass der Versicherungsnehmer die Prämien voraussichtlich nicht über den (langen) Zeitraum der Provisionszahlungen werde aufbringen können, wussten sie auch, dass der Provisionsanspruch der Aktiengesellschaft gegen den Versicherer zweifelhaft war. Dann aber wussten sie in einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die Bilanzierung des Provisionsanspruchs in voller Höhe ohne jede Abschreibung fehlerhaft war und den tatsächlichen Wert des Anspruchs nicht wiedergab.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat den vorgelegten Urkunden und dem durch die Aussage des Zeugen P. unter Beweis gestellten Vortrag des Insolvenzverwalters kein Indiz für die Kenntnis der Aktiengesellschaft von der Nichtschuld entnommen. Da das Oberlandesgericht Koblenz bei dieser Würdigung für entscheidend hält, ob die für die Aktiengesellschaft handelnden Personen wussten, wie rechtstechnisch die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft zu bilanzieren gewesen sei, ist die Beweiswürdigung jedoch unvollständig und trägt deswegen den Schluss des Oberlandesgerichts Koblenz nicht, der Insolvenzverwalter habe nicht bewiesen, die Aktiengesellschaft beziehungsweise die für sie verantwortlich handelnden Personen hätten Kenntnis von der etwaigen Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB gehabt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hätte den von ihm als wahr unterstellten Umstand, dass die Aktiengesellschaft nach den Behauptungen des Insolvenzverwalters in den maßgeblichen Geschäftszweigen bewusst ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hat, bei der Würdigung nicht in Gänze außer Acht lassen dürfen. Die Annahme des Oberlandesgerichts Koblenz, ein Schneeballsystem sage für sich genommen nichts darüber aus, ob lediglich (fingierte) Scheingewinne im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwirtschaftet würden, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.

Zwar trifft es zu, dass ein Unternehmen, welches ein Schneeballsystem betreibt und von den Neuanlegern Geld einsammelt, um es wieder an die Altanleger als Zinsen auszuzahlen22, so lange nicht „defizitär“ arbeitet, wie die neu eingeworbenen Gelder zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen ausreichen23. Diese Überlegungen beziehen sich jedoch allein auf die Liquidität des Unternehmens, seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit. Dem Umstand, dass ein solches Unternehmen so lange nicht zahlungsunfähig ist, wie es ausreichend Gelder von Neuanlegern einsammeln kann, ist keine Bedeutung für die Frage beizumessen, ob ein solches Unternehmen Gewinne erwirtschaftet.

Auch trifft es zu, dass allein die Behauptung, ein Schuldner betreibe ein Schneeballsystem, nichts darüber aussagt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 134 InsO verwirklicht sind24, weil es „das“ Schneeballsystem nicht gibt, sondern es in Varianten auftritt und nach den wirksamen vertraglichen Vereinbarungen trotz des Schneeballsystems Ansprüche der Vertragspartner bestehen können. Wenn jedoch ein Schuldner, der seinen Vertragspartnern gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet, weiß, dass er nur von den Anlegern Geld einsammelt und keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet, weiß er auch, dass er keine Gewinne erwirtschaftet und Jahresabschlüsse, welche für ihn dennoch Gewinne ausweisen, fehlerhaft sind, weil es sich um Totalfälschungen handelt25. Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie wenn es sich um keine Fälschungen handelt unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Insolvenzverwalter behauptet.

Nach diesen Maßstäben hat ein Schuldner deswegen Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er an die Genussrechtsinhaber statt der versprochenen Gewinne und Dividenden lediglich Scheingewinne und Scheindividenden aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt. Denn dann weiß er, dass die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschüttung von Gewinnbeteiligung und Dividende nicht vorliegen und die Genussrechtsinhaber keine Ansprüche auf die Ausschüttungen gegen ihn haben. Dagegen spricht nicht, dass die festgestellten Jahresabschlüsse fälschlich Gewinne und keine Jahresfehlbeträge ausweisen und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden sind. Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können26.

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Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Koblenz angenommen, die Leistungen der Aktiengesellschaft an den Genussrechtsinhaber seien nicht deswegen unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, weil die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB eingriffe. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen. Die Norm schließt die Rückforderung einer Leistung nicht nur in den Fällen des § 817 Satz 1 BGB aus, sondern in allen Fällen einer Leistungskondiktion. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt. Dabei bezieht sich das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB nur auf das, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird. Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen27.

Die Ausschüttungen an den Genussrechtsinhaber hatten ihre Grundlage in dem nicht zu beanstandenden Genussrechtsvertrag. Auch wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Ausschüttungen nicht vorgelegen haben sollten und dem Geschäftsmodell der Aktiengesellschaft ein betrügerisches Schneeballsystem von Anfang an oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Genussrechtsinhaber oder aber zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ausschüttungen an den Genussrechtsinhaber zugrunde gelegen haben sollte, waren diese selbst weder verbots- noch sittenwidrig. § 817 Satz 2 BGB greift nicht ein, wenn die Rückgewähr von Leistungen begehrt wird, die an sich nicht zu beanstanden sind, aber in ein gesetz- oder sittenwidriges Gesamtverhalten eingebettet sind. Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein28.

Soweit das Oberlandesgericht Koblenz einen etwaigen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für verjährt gehalten hat, macht die Revision keine Einwendungen geltend. Insoweit ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. Nach § 195 BGB verjährt der Bereicherungsanspruch in der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste29. Unangegriffen führt das Oberlandesgericht Koblenz aus, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch spätestens mit der letzten Ausschüttung im Jahr 2013 entstanden ist und die Aktiengesellschaft die erforderliche Kenntnis im gleichen Jahr erlangt hat. Maßgeblich ist, wie das Oberlandesgericht Koblenz zutreffend sieht, bei einem Bereicherungsanspruch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Leistung und Bereicherung sowie vom Fehlen eines Rechtsgrunds, wobei es bei letzterem wiederum auf die Kenntnis der Tatsachen ankommt, aus denen dessen Fehlen folgt30. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts Koblenz waren den Organen der Aktiengesellschaft schon vor dem Bekanntwerden des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2013 die Geschäftspraxis und alle Umstände positiv bekannt, aus denen sich ergab, dass die Aktiengesellschaft bei zutreffender Bilanzierung keine Jahresüberschüsse erwirtschaftet hat. Die Einreichung der Klage im Jahr 2017 konnte mithin die Verjährung nicht mehr hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Das Berufungsurteil war danach vom Bundesgerichtshofs aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung konnte der Bundesgerichtshof nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Koblenz wird die Frage, ob die für die Aktiengesellschaft verantwortlich handelnden Personen wussten, dass keine Verpflichtung zur Zahlung von Basisdividenden und einer Übergewinnbeteiligung bestand, nach den dargestellten Maßstäben neu zu beurteilen haben. Da für das Bestehen einer solchen Verpflichtung die objektive Ertragslage der Aktiengesellschaft maßgeblich ist und nicht der Inhalt der festgestellten Jahresabschlüsse, wird die Kenntnis der Aktiengesellschaft von einer fehlenden Leistungspflicht kaum beurteilt werden können, wenn nicht zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Umfang die Jahresabschlüsse gegebenenfalls aufgrund von die bilanzrechtlich eingeräumten Bewertungsspielräume überschreitenden Bewertungen unzutreffende, von der objektiven Ertragslage abweichende Jahresüberschüsse ausweisen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 26/20

  1. BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13[]
  2. BGH, Urteil vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 Rn. 9[]
  3. BGH, Urteil vom 22.10.2020, aaO Rn. 10[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 139/17, NJW 2018, 3312 Rn. 13[]
  5. BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f[]
  6. BGH, Urteil vom 01.10.2020, aaO Rn. 15 mwN; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16[]
  7. BGH, Urteil vom 01.10.2020, aaO Rn. 16 mwN[]
  8. BGH, Urteil vom 01.10.2020, aaO Rn. 18 f mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 01.10.2020, aaO Rn. 22 ff[]
  10. BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 24[]
  11. OLG Koblenz, Urteil vom 21.01.2020 – 3 U 321/19, ZIP 2020, 526[][][]
  12. BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN[]
  13. BGH, Urteil vom 24.01.2019 – I ZR 160/17, NJW 2019, 1596 Rn. 25; vom 19.07.2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 29; vom 23.06.2020 – VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 15; vom 28.01.2021 – IX ZR 64/20, ZIP 2021, 416 Rn. 17[]
  14. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 40. Aufl., § 247 Rn. 4[]
  15. Baumbach/Hopt/Merkt, aaO Rn. 5[]
  16. vgl. Kemsat/Wichmann, BB 2004, 2287, 2291[]
  17. vgl. Kemsat/Wichmann, aaO S. 2292; zur Bilanzierung der Goldsparverträge vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.02.2020 8 U 897/18, nv, anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen – II ZR 56/20[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn.19; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 7. Aufl., Rn. 422; vgl. für die Steuererklärung BGH, Urteil vom 17.10.1991 – IX ZR 255/90, BGHZ 115, 382, 387 f[]
  19. vgl. dazu Kemsat/Wichmann, BB 2004, 2287, 2291 f[]
  20. vgl. Müller in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rn. 13; Faaß/Kursatz in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 247 HGB Rn. 64; vgl. für die Steuerbilanz und stornobehaftete Maklerprovisionen BFH, Urteil vom 29.08.2018 – XI R 32/16, FR 2019, 276 Rn. 27, 38[]
  21. vgl. Marx in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 253 HGB Rn. 176 ff; Müller in Baetge/Kirsch/Thiele, aaO Rn. 146[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2015 – IX ZR 198/13, NZI 2015, 222 Rn. 14[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 157/20 Rn. 11 ff, zVb[]
  25. vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 1; vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 1[]
  26. BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 31[]
  27. BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN[]
  28. BGH, Urteil vom 01.10.2020, aaO Rn. 34[]
  29. BGH, Urteil vom 01.10.2020, aaO Rn. 36[]
  30. jurisPKBGB/Lakkis, 9. Aufl., § 199 Rn. 130 mwN[]

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