Einer Hilfsaufrechnung des GmbHGeschäftsführers mit seinen zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergütungsansprüchen als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gegen die Klageforderung aus § 64 Satz 1 GmbHG steht nach § 242 BGB die Eigenart des Ersatzanspruchs nach § 64 Satz 1 GmbHG entgegen.
Diese Vorschrift hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht1.
Die Aufrechnung des Geschäftsführers mit Insolvenzforderungen aus Vergütungsansprüchen gegen diesen Anspruch würde einer Auffüllung des Gesellschaftsvermögens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger entgegenstehen.
Die Unzulässigkeit der Aufrechnung in diesen Fällen wird soweit ersichtlich in der Literatur einhellig angenommen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – II ZR 425/18
- vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 38/07, NJW 2008, 2504 Rn. 10 mwN[↩]
- Kluth, GWR 2014, 44; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 45; Born in MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 117 Rn. 60; Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 38. Ergänzungslieferung Januar 2019, § 96 Rn. 5; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 9. Aufl., § 64 Rn. 36, 25; H. F. Müller in MünchKomm-GmbHG, 2. Aufl., § 64 Rn. 167; Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 64 Rn. 35; Kohlmann in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 64 Rn. 73[↩]










