In der Rechtsprechung des Bundesgerichgtshofs und Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass es in Fällen der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i.S. des § 45 AO kommt. Der übernehmende Rechtsträger kann daher wegen eines an den übertragenden Rechtsträger ergangenen Steuerbescheids nicht in zulässiger Weise Klage erheben.

Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG hat die Eintragung der Spaltung (hier: Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG) in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers u.a. die Wirkung, dass der ausgegliederte Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.
Der Bundesgerichtshof1 hat hierzu entschieden, dass jedenfalls bei einem Passivprozess ein Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in den Prozess im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Leitend hierfür ist, dass es sich bei der Ausgliederung nicht um die Übertragung des gesamten Vermögens handelt, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen. Gleichwohl hat diese Summe von Einzelübertragungen (Ausnahme vom sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz) prozessual keine anderen Rechtsfolgen als eine Einzelübertragung.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof anschließend in das Steuerrecht übertragen und in zahlreichen Entscheidungen die Anwendbarkeit der steuerverfahrensrechtlichen Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1 AO) auf Fälle der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) und Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) verneint2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. März 2023 – X B 70/22
- BGH, Urteil vom 06.12.2000 – XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, unter 3.[↩]
- wegen der Einzelheiten der Begründung vgl. zur Ausgliederung BFH, Urteile vom 07.08.2002 – I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835; vom 23.03.2005 – III R 20/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432; und vom 26.09.2006 – X R 21/04, BFH/NV 2007, 186; zur Abspaltung BFH, Urteil vom 05.11.2009 – IV R 29/08, BFHE 226, 492[↩]