Im aktienrechtlichen Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.
Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend.
Ob der Antragsteller dem nach § 5 SpruchG bestimmten Antragsgegner im Spruchverfahren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, ist streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 15 Abs. 4 SpruchG den § 13a Abs. 1 FGG verdrängt1; teilweise wird über § 17 Abs. 1 SpruchG aF § 13a Abs. 1 FGG für anwendbar erachtet2. Eine vermittelnde Ansicht hält § 15 Abs. 4 SpruchG nur für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren für abschließend, dagegen nicht für die Kosten im Beschwerdeverfahren3. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners teilweise angeordnet4 und teilweise abgelehnt5.
§ 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend.
Für eine abschließende Regelung spricht schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden wird, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG sind nach Billigkeit die außergerichtlichen Kosten und gegebenenfalls auch verauslagte Gerichtskosten einem Beteiligten aufzuerlegen.
Die Ausgestaltung der Kostentragungspflicht in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG spricht ebenfalls dafür, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner nicht erstattet werden. Grundsätzlich hat ein Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 15 Abs. 4 SpruchG), abhängig vom Verfahrensausgang können sie auch dem Antragsgegner auferlegt werden. Gerichtskosten sollen dem Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dagegen nur ausnahmsweise auferlegt werden können (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Ihn dann nach Billigkeit darüber hinaus sogar zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners zu verpflichten, passt nicht zu dieser Abstufung des Kostenrisikos.
Die Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG stützt dieses Ergebnis. Die Neuregelung des Spruchverfahrens ging unter anderem auf die Empfehlung der Regierungskommission „Corporate Governance“ zurück6. Die Empfehlung sah vor, dass die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters von der Gesellschaft getragen werden, die Antragsteller wie bisher von der Gesellschaft Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können, aber abweichend von der seitherigen Praxis nur noch im Falle ihres Obsiegens. Die außergerichtlichen Kosten der Gesellschaft sollten dagegen wie bisher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei dieser verbleiben7. Dem entsprechend ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG davon aus, dass bis dahin nach § 306 Abs. 7 AktG bzw. 312 UmwG der Antragsgegner bzw. der andere Vertragsteil regelmäßig sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen hatte. Dass der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen musste, wurde dabei vorausgesetzt8.
Dem Gesetzgeber erschien eine völlige Änderung der Grundlagen des Verfahrens im Sinne einer Umgestaltung in einen reinen Parteiprozess nach der Zivilprozessordnung nicht als sinnvoll9, und eine Kostenentscheidung nach Obsiegen und Unterliegen sollte nicht getroffen werden, weil den Antragsberechtigten ansonsten in den meisten Fällen das Spruchverfahren wegen des Kostenrisikos faktisch verbaut wäre10. Die Gerichtskosten sollte nach der Neuregelung weiter grundsätzlich der Antragsgegner tragen, nur ausnahmsweise etwa bei Rechtsmissbrauch sollen sie dem Antragsteller auferlegt werden können. Bei den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sollte die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung durch das Gericht eröffnet werden. Grundsätzlich sollten die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen. Eine Anordnung der Kostenerstattung durch den Antragsgegner soll aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, insbesondere bei einer deutlichen Erhöhung der Leistung des Antragsgegners11. Daraus, dass den Antragstellern mit der Aufbürdung der eigenen außergerichtlichen Kosten nur ein begrenztes Kostenrisiko auferlegt werden sollte12, lässt sich entnehmen, dass entsprechend der Empfehlung der Corporate Governance Kommission die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners bei diesem verbleiben sollten.
Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten. Dass der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten wie auch schon die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters tragen muss, ist auch deshalb plausibel, weil der Antragsgegner die Strukturmaßnahme, die regelmäßig in seinem Interesse liegt, nach der gesetzlichen Konzeption zunächst unabhängig von der angemessenen Höhe eines Ausgleichs durchsetzen und die Antragsteller auf das Spruchverfahren verweisen kann. Sie können die Strukturmaßnahme regelmäßig weder wegen der Unangemessenheit der Kompensation noch wegen unzureichender Information verhindern, sondern werden auf eine Überprüfung im Spruchverfahren verwiesen (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 2, § 304 Abs. 3, § 305 Abs. 5, § 320b Abs. 2, § 327 f AktG, § 14 Abs. 2 UmwG, § 6 Abs. 1 SEAG, § 7 Abs. 1 SCEAG). Da der Antragsgegner die von ihm gewünschte Maßnahme ohne endgültige Klärung der Ausgleichshöhe durchsetzen kann, dürfen die Hürden für ihre nachträgliche Überprüfung nicht zu hoch angesetzt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 12/11
- Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2275; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbHKonzernrecht, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21b; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 6 für § 81 FamFG[↩]
- Klöcker/Frowein, SpruchG, § 15 Rn. 18; Krieger/Mennicke in Lutter UmwG, 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 15; MünchKomm-AktG/Kubis, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Rosskopf in KK-SpruchG § 15 Rn. 53; Volhard in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 14; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 7[↩]
- Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 102 und 103[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 W 30/05, AG 2005, 853; OLG München, Beschluss vom 03.02.2010 – 31 Wx 135/09; OLGR Düsseldorf, 2009, 438, 443; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2006 12 W 136/04; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951[↩]
- KG, Beschluss vom 26.05.2011 – 21 W 72/09; BayObLG, NZG 2004, 1111, 1114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2009 20 W 13/08[↩]
- Neye, NZG 2002, 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 1 und S. 11[↩]
- Bericht der Regierungskommission „Corporate Governance“, Unternehmensführung Unternehmenskontrolle Modernisierung des Aktienrechts, BT-Drucks. 14/7515 S. 83 f.[↩]
- vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], abgedruckt NZG 2002, 25, 31; Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 11[↩]
- Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 11 f.[↩]
- Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17[↩]
- Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17 f.[↩]
- so ausdrücklich Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17[↩]











