Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann.
Die Parteien eines Geschäftsführerdienstvertrages sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, die entsprechende Geltung der materiellen Kündigungsschutzregelungen des § 1 KSchG vertraglich zu vereinbaren.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag1, der nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis2 diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt, welche nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers vorgegeben sind. Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Dies wird durch die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bestätigt, welche im Wege einer negativen Fiktion die Unanwendbarkeit der allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes für Organvertreter einer juristischen Person unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall anordnet3.
Die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungsvertrages als freier Dienstvertrag schließt es aber nicht aus, dass die Parteien in Ausübung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen vereinbaren und auf diese Weise deren Regelungsgehalt zum Vertragsinhalt machen4. Wegen der Nachrangigkeit des Anstellungsverhältnisses gegenüber der Organstellung dürfen solche dienstvertraglichen Abreden allerdings nicht in die gesetzliche oder statutarische Ausgestaltung des Organverhältnisses eingreifen. Der vertragliche Gestaltungsspielraum der Parteien wird daher durch die zwingenden Anforderungen begrenzt, welche sich im Interesse einer Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft aus dem Organverhältnis ergeben. Diese Grenze privatautonomer Gestaltung wird, so der Bundesgerichtshof, durch die Vereinbarung über die entsprechende Geltung der materiellen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht überschritten.
Da Organ- und Anstellungsverhältnis nach dem der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG zu entnehmenden Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand unabhängig voneinander sind5, wird die Bestellungs- und Abberufungsfreiheit der Gesellschafterversammlung durch die Einschränkung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages nur mittelbar berührt. Die wirtschaftlichen Belastungen, welche für die Gesellschaft daraus erwachsen können, dass bei frei widerruflicher Bestellung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis wegen fehlender Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren § 1 KSchG nicht aufgelöst werden kann, sind zwar geeignet, die Gesellschafterversammlung in ihrer Abberufungsentscheidung zu beeinflussen. Diese mittelbare Auswirkung wird aber, wie der in § 38 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich geregelte Vorbehalt zugunsten der sich aus bestehenden Verträgen ergebenden Entschädigungsansprüche zeigt, vom Gesetz grundsätzlich hingenommen.
Hinzu kommt, dass § 38 Abs. 2 GmbHG es zulässt, die Abberufbarkeit des Geschäftsführers durch statutarische Regelungen bis zur Grenze wichtiger Gründe einzuschränken. In einer von der Gesellschafterversammlung für die Gesellschaft privatautonom vereinbarten Gestaltung des Anstellungsvertrages, welche bei frei widerruflicher Bestellung des Geschäftsführers die Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch ordentliche Kündigung von einer Rechtfertigung durch einen Kündigungsgrund im Sinne des entsprechend geltenden § 1 KSchG abhängig macht, kann vor diesem Hintergrund schon wegen der Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kein Eingriff in die organisationsrechtliche Binnenstruktur der Gesellschaft gesehen werden, welcher deren Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt und es deshalb rechtfertigen könnte, einer entsprechenden Parteivereinbarung die Anerkennung zu versagen. Dass die Maßstäbe für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 38 Abs. 2 GmbHG und § 626 Abs. 1 BGB wegen des unterschiedlichen Bezugspunktes für die Zumutbarkeitserwägungen nicht völlig deckungsgleich sind6, führt zu keiner anderen Bewertung.
Sähe man in der Vereinbarung einer Einschränkung der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, wäre schließlich auch die Zulässigkeit von auf längere Dauer befristet oder auflösend bedingt geschlossenen Anstellungsverträgen in Frage gestellt, deren Wirksamkeit – soweit ersichtlich – bislang allgemein anerkannt wird. Für die Rechtsanwendung ergäbe sich hieraus die weitere Notwendigkeit, die zeitliche Grenze zu bestimmen, bis zu welcher ein Anstellungsverhältnis durch Parteivereinbarung befristet werden kann. Anders als das Aktienrecht in § 84 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält das GmbH-Gesetz aber gerade keine gesetzliche Regelung der maximalen Laufzeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages.
Der Wirksamkeit einer Vereinbarung über die entsprechende Geltung der materiellen Kündigungsschutzregelungen stehen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht entgegen.
Bei der Bestimmung des § 1 KSchG handelt es sich um einseitig zwingendes Recht, von welchem zum Nachteil der begünstigten Arbeitnehmer nicht abgewichen werden kann7. Eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf vertraglicher Grundlage ist aber zulässig, so dass sich aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung ergeben, die auf eine entsprechende Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes über dessen gesetzlich geregelten Geltungsbereich hinaus abzielt8. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bietet keinen Anhalt dafür, dass mit der dort getroffenen Abgrenzung des gesetzlichen Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes zugleich die Möglichkeit einer abweichenden vertraglichen Abrede zu Gunsten des Geschäftsführers9 ausgeschlossen werden sollte10.
Die Frage, in welchem Umfang und mit welchen inhaltlichen Modifikationen die jeweiligen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes kraft der von den Parteien getroffenen Vertragsabrede angewandt werden sollen, ist vorrangig durch Auslegung der Vereinbarung zu beantworten. Die in dem vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall maßgebliche Vertragsklausel des Anstellungsvertrages, wonach zu Gunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte gelten, zielt nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der zur Vertragsbeendigung vereinbarten Bestimmungen darauf ab, dem Geschäftsführer für den Fall einer ordentlichen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Gesellschaft über die vereinbarte Kündigungsfrist hinaus eine zusätzliche, den Schutzwirkungen des Kündigungsschutzgesetzes entsprechende Rechtsposition einzuräumen, die darin besteht, die Wirksamkeit der Kündigung vom Erfordernis eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG abhängig zu machen. Vereinbarungsgemäß gelten sollen die materiellen Kündigungsschutzregeln, ohne dass es auf die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes ankommt. Die Regelung des § 23 KSchG ist für den hier individual-vertraglich verabredeten allgemeinen Kündigungsschutz ebenso wenig von Bedeutung wie die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers. Die Wirksamkeit der vereinbarten entsprechenden Geltung des in § 1 KSchG geregelten allgemeinen Kündigungsschutzes kann schließlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter Hinweis auf die prozessrechtlichen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes verneint werden.
Auch die Vertragsauflösung durch richterliche Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist einer modifizierenden Parteivereinbarung zugänglich. Da Gestaltungsklagen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig sind11, kann die richterliche Auflösungsbefugnis zwar von den Parteien nicht unmittelbar vereinbart werden. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien kann sich aber in der Weise auch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 KSchG geregelte Möglichkeit der Vertragsauflösung beziehen, dass der Gesellschaft im Falle einer wegen fehlender materieller Rechtfertigung unwirksamen Kündigung das Recht eingeräumt werden soll, durch einseitige Erklärung das Anstellungsverhältnis gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung aufzuheben, deren Höhe im Rahmen des § 10 KSchG nach Maßgabe der §§ 315 ff. BGB zu bestimmen ist. Eine solche Auslegung kann sich auf die Überlegung stützen, dass die mit der vereinbarten entsprechenden Geltung des Kündigungsschutzgesetzes verfolgten Intentionen der Parteien regelmäßig nicht dahin gehen werden, dem Geschäftsführer eine über die Schutzwirkungen des Kündigungsschutzgesetzes weit hinausgehende, u. U. zu einer jahrzehntelangen Zahlungspflicht der Gesellschaft führende Rechtsposition zu gewähren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2010 – II ZR 70/09
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2000 – II ZR 251/98, ZIP 2000, 508, 509; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. Anh. zu § 6 Rdn. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 29.05.1989 – II ZR 220/88, ZIP 1989, 1190, 1191 zur AG; Goette, Festschrift Wiedemann, S. 873, 881[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.01.2007 – II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 6; Urteil vom 10.01.2000, a.a.O., S. 510[↩]
- vgl. Fleck, ZHR 149, 387, 401 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.1995 – II ZR 109/94, ZIP 1995, 1334, 1335[↩]
- Ulmer/Paefgen, GmbHG § 38 Rdn. 41[↩]
- Dörner in Ascheid, Kündigungsrecht § 1 KSchG Rdn. 5 f.; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG 14. Aufl. § 1 Rdn. 9 ff.; MünchKommBGB/Hergenröder 5. Aufl. § 1 KSchG Rdn. 20[↩]
- Preis, NZA 1997, 1256, 1259[↩]
- v. Hoyningen-Huene/Linck aaO § 14 Rdn. 12[↩]
- a. A. Bauer/Arnold, ZIP 2010, 709, 712 f.[↩]
- BGHZ 26, 25, 30; Assmann in Wieczorek/Schütz, ZPO 3. Aufl. vor § 253 Rdn. 15; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. vor § 253 Rdn. 91; Grunewald, ZZP 101, 152[↩]










