Mehrzuteilungsoption beim Börsengang

Eine Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe-Option) kann den Konsortialbanken bei einem Börsengang nicht nur im Wege der sog. Aktienleihe durch Altaktionäre, sondern, wie der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt hat, gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung eingeräumt werden.

Mehrzuteilungsoption beim Börsengang

Die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) erforderlichen neuen Aktien kann auch im Wege eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§§ 202, 204 AktG) erfolgen. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der Ausgabemodalitäten (§ 255 Abs. 2 AktG) gestützt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2008 – II ZR 1/07

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