Meinungsfreiheit für Aktionäre

Auch Aktionäre und die Sprecher kritischer Aktionärsvereinigungen können sich bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden auf die Meinungsfreiheit berufen. Um das festzustellen bedurfte es – aufgrund gewisser „Besonderheiten“ der Hamburger Rechtsprechung – freilich dreier Instanzen.

Meinungsfreiheit für Aktionäre

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit klagte ein Großunternehmen der Stuttgarter Automobilindustrie sowie ihr Ende 2005 abberufener Vorstandsvorsitzender gegen einen Aktionär des Automobilunternehmen und Sprecher eines Aktionärverbandes.

Am 28. Juli 2005 meldete das Unternehmen, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass ihr Vorstandsvorsitzender zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am selben Tag wurde in der Fernsehsendung „SWR-Landesschau“ ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem äußerte:

„Ich glaube nicht, dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“

Dies wollten weder das Automobilunternehmen noch sein scheidender Vorstandsvorsitzender auf sich sitzen lassen und klagten vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung. Nun gehört Hamburg zwar nicht zum Sendegebiet des SWR, in dem das Interview erschien, aber da dieses Fernsehprogramm zumindest per Satellit auch in Hamburg zu sehen ist, bot es sich für die Kläger natürlich an, vor der Pressekammer des dortigen Landgerichts zu klagen, die nicht nur Ex-Bundeskanzlern bescheinigt, dass ihre Haare nicht gefärbt sind, sondern auch sonst für einen sehr freizügigen Umgang mit Unterlassungsurteilen bekannt ist.

Und so kam es, wie es in Hamburg kommen musste: das Landgericht Hamburg gab dem auf Untersagung dieser Äußerungen gerichteten Unterlassungsantrag des Automobilkonzerns und seinen nun ehemaligen Vorstandsvorsitzenden statt1 und das Hanseatische Oberlandesgericht wies erwartungsgemäß die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurück2.

Gegen dieses Urteil hatte das Hanseatische Oberlandesgericht die Revision zwar nicht zugelassen, wohl aber auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Aktionärssprechers hin der Bundesgerichtshof. Und die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten führte nun zur Klageabweisung.

Die Äußerungen des Beklagten dürfen, so der Bundesgerichtshof, nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. Sie unterliegen als wertende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der erste Teil der Äußerung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzustufen. Beim zweiten Teil handelt es sich auch nicht um unzulässige Schmähkritik, weil sich der Beklagte zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse äußerte und nicht die Herabsetzung der Person des (Ex-)Vorstandasvorsitzenden im Vordergrund stand.

Bei der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Kläger und dem Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung musste, so der Bundesgerichtshof, der Persönlichkeitsschutz der Kläger im vorliegenden Fall zurücktreten. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt besteht, so die Karlsruher Richter weiter, ein großes öffentliches Interesse. Demgemäß müssen die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber einem solchen Unternehmen und seinen Führungskräften weiter sein. Würde man solche Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbinden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.

Und so kommt es, dass der Aktionärssprecher die Äußerung nun wieder tätigen darf. Pech nur, dass das vier Jahre nach dem Ereignis wohl keinen Menschen mehr interessiert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08

  1. LG Hamburg, Urteil vom 19.01.2007 – 324 O 283/06[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2007 – – 7 U 18/07[]