Für die Kündigungsschutzklage eines Fremdgeschäftsführers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist im vorliegenden Fall nicht
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