Im Ausgangspunkt trifft die Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast dafür tragen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind.
Daneben obliegt der GmbH gegenüber den ausgeschiedenen Geschäftsführern eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer sie nicht nur
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