Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr aber hieraus ein Schaden erwächst.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG oder, sofern die GmbH & Co. KG personalistisch strukturiert und durch enge persönliche Bindungen der Gesellschafter und gegenseitiges Vertrauen geprägt sein sollte, § 708 BGB i.V.m. § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB anzuwenden ist1. Denn das betrügerische Verhalten des Geschäftsführers in den Prozessen gegen die KG stellt auf jeden Fall einen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Zwar beabsichtigte der Geschäftsführer eine der KG „nützliche Pflichtverletzung“. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet aber auch dann eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr hieraus jedoch ein Schaden erwächst2. Dies war durch unnötige und betrugsbedingt zusätzlich teure Prozessführung der Fall.
Der Schaden der Gesellschaft besteht in der Differenz zwischen den gezahlten Kosten und denjenigen Kosten, die für eine Erledigung der Angelegenheit bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und ohne betrügerisches Verhalten des Klägers hätten aufgewendet werden müssen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 31. Juli 2013 – 7 U 184/12