Prozesskostenhilfe für juristische Personen

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Prozesskostenhilfe für juristische Personen

Nur wenn diese Voraussetzungen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt werden und erfüllt sind, kann dem Kläger wegen Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden1.

Für die Erklärung i.S. von § 117 Abs. 2 i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat die Klägerin als juristische Person ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Dabei ist sie berechtigt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH individuell in vereinfachter Form darzulegen, ohne das amtliche Formular verwenden zu müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung verpflichtet nur natürliche Personen zur Nutzung des Formulars). Die bloße Behauptung der Mittellosigkeit genügt indes nicht einmal den Anforderungen an eine vereinfachte Darlegung.

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Zudem sind Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten -hier der Gesellschafter der GmbH- über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse erforderlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – V S 28/14 (PKH)

  1. vgl. BSG, Beschluss vom 14.11.2000 – B 7 AL 136/00 B Rz 4 f.[]

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