Räumungsschutz für eine Personenhandelsgesellschaft

Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO kann auch einer Personenhandelsgesellschaft gegen die Zwangsräumung von Geschäftsräumen gewährt werden1.

Räumungsschutz für eine Personenhandelsgesellschaft

Eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht nur die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners auf dem Spiel steht, sondern auch Interessen unbeteiligter Dritter wie der Arbeitnehmer der Vollstreckungsschuldnerin betroffen sind2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 1 BvQ 16/16

  1. vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl.2012, § 765a Rn. 17 m.w.N.[]
  2. vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.2013, § 765a Rn. 6 m.w.N.[]