Schwarze Kassen – und die Untreue durch Unterlassen

Die Vermögensbetreuungspflicht eines Vorstandsmitglieds gegenüber der (Aktien)Gesellschaft ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Mitglied des Vorstands.

Schwarze Kassen – und die Untreue durch Unterlassen

Allerdings stellt nicht jedes Unterhalten einer schwarzen Kasse bzw. deren mangelnde Auflösung eine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar, sondern nur, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem Vermögensnachteil der Treugeberin kommt1.

Zur Klärung, ob ein Vermögensnachteil der Gesellschaft eingetreten ist, ist daher in den Blick zu nehmen, ob die Gesellschaft direkten Zugriff auf die Gelder der schwarzen Kasse hatte. Andernfalls ist zu bestimmen, inwieweit eine Wertminderung der Anteile an den Tochtergesellschaften durch die mangelnde Rückführung der schwarzen Kasse eingetreten ist.

Die unterlassene Rückführung einer schwarzen Kasse stellt ein Dauerdelikt dar, das grundsätzlich erst mit Auflösung der schwarzen Kasse2 oder mit Ausscheiden aus dem Vorstand beendet ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 104/15

  1. vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2006 – 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100; und vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323[]
  2. BGH, Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 339[]
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