Die Vereinbarung in dem Dienstvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft, nach der der Aufsichtsrat ihm Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann, es sich dabei um freiwillige Zuwendungen handelt und aus ihnen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung. Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1) BGB stand.
Konkret ging es bei dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs die folgende Vergütungsregelung in dem Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds:
§ 3 Vergütung
(1) Das Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit ein Jahresbruttogrundgehalt in Höhe von EUR 325.000, welches in zwölf gleichen Monatsraten in Höhe von je EUR 27.083, 33 brutto ausgezahlt wird.
(2) Die Angemessenheit des Jahresbruttogrundgehalts wird regelmäßig überprüft. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat kraft Gesetzes berechtigt sein, die Vergütung des Vorstandsmitglieds zu reduzieren, sofern die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen und im Einklang mit geltendem Recht (insbesondere § 87 AktG, soweit anwendbar) zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnliches einmalig oder wiederholt gewähren. Bei diesen Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnlichem handelt es sich in jedem Falle um freiwillige Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch kann aus ihnen nicht abgeleitet werden. Solche Sonderzuwendungen, Gratifikationen oder ähnliches können auch für außerordentliche Leistungen des Vorstandsmitglieds gewährt werden.
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung befand der Bundesgerichtshof, dass dem Vorstandsmitglied (hier: für das Jahr seiner Kündigung) kein Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung zustehe:
Ein Anspruch des Vorstands ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vorstandsdienstvertrags vom 18.06.2010. Die Vereinbarung im Vorstandsdienstvertrag, nach der der Aufsichtsrat Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann, es sich dabei um freiwillige Zuwendungen handelt und aus ihnen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung. Die Klausel hält der AGBKontrolle stand.
Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass es sich bei § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags um eine von der Aktiengesellschaft gestellte allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
§ 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags gewährt dem Vorstand jedoch weder einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung noch auf eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats über die Gewährung einer solchen variablen Vergütung.
Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Interessen des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind1. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich2.
Nach seinem Wortlaut gewährt § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags dem Vorstand unabhängig von dem Freiwilligkeitsvorbehalt in Satz 2 weder einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung noch eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats darüber. Aus der Formulierung „kann … gewähren“ ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Aufsichtsrat in seiner Entscheidung über die Gewährung von Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnlichem frei sein soll. Die Sätze 2 und 3 des § 3 Abs. 3 verdeutlichen dies zusätzlich. In Satz 2 ist ausdrücklich geregelt, dass es sich bei Leistungen nach Satz 1 in jedem Fall um freiwillige Zuwendungen handelt und in Satz 3, dass aus ihnen ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden kann.
Die Regelung gewährt auch keinen Billigkeitsanspruch auf eine Zuwendung. Da die Entscheidung über die Gewährung einer Sonderzuwendung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags im Ermessen des Aufsichtsrats steht, schränkt es die Entscheidung des Aufsichtsrats über das „Ob“ einer zusätzlichen Vergütung nicht ein, dass die Sonderzuwendung nach billigem Ermessen gewährt werden kann.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof erhobenen Gegenrüge auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang der vertraglichen Regelungen, nämlich der Formulierung „Jahresbruttogrundgehalt“ in § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags. Aus der Bezeichnung als Grundgehalt ist nicht zu schließen, dass die Parteien eine Gesamtvergütung („total compensation“) vereinbart haben, die sich aus der in § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags vereinbarten Fixvergütung und der in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags vereinbarten Sonderleistung zusammensetzt.
Im Übrigen wird dem Vorstand das Jahresbruttogrundgehalt nach § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags „für seine Tätigkeit“ gewährt, steht mithin im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den vom Vorstand geschuldeten Diensten, wohingegen die Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnliches nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags dem Vorstand vom Aufsichtsrat „zusätzlich“ zum Jahresbruttogrundgehalt einmalig oder wiederholt gewährt werden können. Die fehlende Verzahnung der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags möglichen zusätzlichen variablen Vergütung mit dem in § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags vereinbarten jährlichen Jahresbruttogrundgehalt zu einer vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung wird weiter dadurch deutlich, dass die Sonderleistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auch nur „einmalig“ gewährt werden kann.
Aus dem Zusammenspiel von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags ergibt sich vielmehr, dass zum Jahresbruttogrundgehalt weitere Sonderleistungen hinzukommen können, aber nicht hinzukommen müssen. Etwas anderes folgt entgegen der Revisionserwiderung auch nicht daraus, dass die variable Vergütung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Vorstandsdienstvertrags auch für außerordentliche Leistungen gewährt werden kann. Der mögliche Leistungsbezug der in das Ermessen des Aufsichtsrats gestellten variablen Vergütungsbestandteile führt nicht ohne weiteres dazu, dass diese Teil einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gesamtvergütung werden. Der Vorstandsdienstvertrag bezeichnet in § 3 Abs. 1 im Gegensatz zu den Regelungen zu den variablen Vergütungsbestandsteilen in § 3 Abs. 3 gerade nur das Jahresbruttogrundgehalt als Gegenleistung für die Tätigkeit. Schließlich lassen sich § 3 Abs. 1 und 3 des Vorstandsdienstvertrags entgegen der Annahme der Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte für eine Vereinbarung dahin entnehmen, dass die variable Vergütung des Vorstands sein Jahresbruttogrundgehalt um ein Vielfaches übersteigen müsse.
Ausgehend von diesem Verständnis der dienstvertraglichen Regelung, wonach bereits kein Anspruch auf Leistung einer variablen Vergütung im Vorstandsdienstvertrag oder auf eine Ermessensentscheidung vereinbart ist, hält die Annahme des Berufungsgerichts, der anspruchsausschließende Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da er den Vorstand unangemessen benachteilige, so dass der Vorstand einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über eine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2011 habe, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die AGBrechtliche Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB kann auf der Rechtsfolgenseite nicht dazu führen, dass ein Anspruch des Vorstands auf die Gewährung einer variablen Vergütung in Form des vom Berufungsgericht zuerkannten Ermessensbonus entsteht, wenn die Klausel im Vorstandsdienstvertrag, dass die Leistung freiwillig ist und kein Rechtsanspruch besteht, unwirksam ist, § 306 Abs. 1 und 2 BGB. Würden § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vorstandsdienstvertrags ersatzlos gestrichen, enthielte der Vorstandsdienstvertrag dennoch keinen Rechtsanspruch des Vorstands auf eine variable Vergütung.
§ 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags hält auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich weder aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen3. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Dabei hält der Bundesgerichtshof die Bestimmungen des Vorstandsdienstvertrags, dass die Leistung von Sonderzuwendungen freiwillig erfolge und kein Rechtsanspruch begründet werde, für keine unangemessene Benachteiligung des Vorstandsmitglieds nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei darf nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt, wonach ein Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, wenn er dem Arbeitgeber das Recht zubilligt, trotz Abschluss einer vergütungsorientierten Zielvereinbarung nach Ablauf der Beurteilungsperiode frei darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungszahlung erfolgt oder nicht. Mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung, die Vergütungsbezug habe, bestimme der Arbeitgeber, wie aus seiner Sicht die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer optimal erbracht werden soll, womit die in Aussicht gestellte erfolgsabhängige Vergütung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehe4.
Für den Bundesgerichtshof bestehen schon Bedenken, diese Rechtsprechung, die zu Vergütungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern ergangen ist, ohne Weiteres auf Anstellungsverträge von Vorständen einer Aktiengesellschaft zu übertragen. Zwischen Arbeitsverträgen und Vorstandsdienstverträgen bestehen erhebliche Unterschiede. Insbesondere unterliegt der Vorstand nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, sondern er ist als Organ der Aktiengesellschaft persönlich unabhängig und leitet diese unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Anders als bei Arbeitnehmern können Zielvereinbarungen mit Vorständen nicht uneingeschränkt geschlossen werden, sondern nur, soweit sie nicht in unzulässiger Weise auf die Leitungsautonomie des Vorstands Einfluss nehmen, weshalb sie an anderen Kriterien ausgerichtet sein müssen als bei einem Arbeitnehmer5. Der Aufsichtsrat ist nicht befugt, dem Vorstand vorzugeben, wie er seine Dienstleistung im Einzelnen erbringen soll, auch nicht mittels tätigkeitsbezogener Zielvorgaben.
Darüber hinaus unterliegt der Vorstand hinsichtlich seiner Vergütung anders als ein Arbeitnehmer besonderen Treuebindungen und hat deshalb unter Umständen nachträgliche Veränderungen bis hin zu Gehaltskürzungen hinzunehmen6.
Der Freiwilligkeitsvorbehalt benachteiligt den Vorstand schon deshalb nicht unangemessen, weil eine konkrete tätigkeitsbezogene Zielvereinbarung nicht getroffen wurde. Mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt wird daher kein Vergütungsanspruch auf eine Sonderleistung, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht besteht, nachträglich eingeschränkt.
Bereits der Ausgangspunkt, wonach es sich bei dem Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vorstandsdienstvertrags um eine anspruchsausschließende Vereinbarung für im Verhältnis zur Grundvergütung wirtschaftlich bedeutsame Entgeltbestandteile handele, die zu der vom Vorstand erbringenden Leistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stünden, lässt sich mit § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags nicht in Einklang bringen. Dieser begründet schon keinen Anspruch auf eine variable Vergütung.
Eine vergütungsorientierte Zielvereinbarung wurde nicht getroffen. Eine Vergütungsvereinbarung, die auf eine Zielvereinbarung Bezug nimmt, fehlt. Die Regelung zu Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnliches in § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags enthält keinen Bezug zu einer Zielvereinbarung.
Sie folgt auch nicht aus den mit dem Vorstand zuvor getroffenen Bonusvereinbarungen. Die Regelung zu Bonuszahlungen aus dem Arbeitsvertrag vom 16.06.1998 wurde nicht in den Vorstandsdienstvertrag übernommen. Vielmehr sollten nach dessen Präambel ab dem 1.05.2010 nur die Regelungen aus dem Vorstandsdienstvertrag vom 18.06.2010 gelten. Deshalb kann sich die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags nicht auf die Gewährung von Bonuszahlungen beziehen, die dem Vorstand zuvor auf der Grundlage der nach dem Anstellungsvertrag vom 27.04.2006 fortgeltenden Regelung des Arbeitsvertrags vom 16.06.1998 gewährt worden waren. Die Parteien haben mit dem Abschluss des Vorstandsdienstvertrags die bis dahin auf Grundlage der bisherigen Dienstverträge bestehende Vergütungspraxis nicht fortgesetzt.
Eine vergütungsbezogene Zielvereinbarung, nach der der Vorstand bei Erreichen bestimmter Leistungsziele einen Bonus erhalten sollte, ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Vortrag des Vorstands, wonach ihm durch den beurteilenden Manager P. im Rahmen einer „360-Grad-Beurteilung“ auch für das Geschäftsjahr 2011 Ziele vorgegeben worden seien, wobei der Bundesgerichtshof mangels näherem Vortrag des Vorstands unterstellt, dass diese Ziele wie für das Jahr 2006 vorgetragen die Vertiefung der Beziehungen zu Schlüsselkunden, die Erhöhung der Marktanteile der Aktiengesellschaft in bestimmten Branchen und Märkten sowie der Vertrieb bestimmter Produkte und Angebote umfasst hatten. Dabei handelt es sich allenfalls um Beurteilungsgrundlagen für die Bestimmung der in das Ermessen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gestellten Bonuszahlungen, nicht aber um eine konkrete und vergütungsbezogene Zielvereinbarung zwischen den Parteien. Ein Bezug dieser Ziele zur Vergütungsvereinbarung im Vorstandsdienstvertrag ist nicht erkennbar. Jedenfalls fehlt in der Vergütungsvereinbarung in § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags ein Bezug der variablen Vergütung zu solchen Zielen. Auch wenn der Aufsichtsrat die Ziele der „360-Grad-Beurteilung“ zur Entscheidung über eine Sonderleistung oder Gratifikation herangezogen haben sollte, werden sie damit weder vergütungsbezogen noch zu einer Vereinbarung von Zielen. Eine bloße Zielvorgabe eines „Managers“, zumal mit eher abstrakten Parametern, ist zudem keine Vereinbarung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand, die die Tätigkeit des Vorstands in Bezug auf die variable Vergütung beschreibt.
Dass durch § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags die Gewährung einer variablen Vergütung zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt in das freie Ermessen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gestellt wird, benachteiligt den Vorstand auch unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Vorgaben für die Vorstandsvergütung (§ 87 AktG) nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 87 AktG beinhaltet kein dispositives Vertragsrecht, aus dem der Vorstand bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung herleiten könnte. § 87 AktG ist vielmehr dem Aufsichtsrecht zuzuordnen. Die Vorschrift umschreibt in Absatz 1 die als gesetzliches Leitbild zulässigen Vergütungsformen, ohne eine bestimmte Art der Vergütung vorzugeben. Als Aufsichtsrecht beschränkt die Regelung das Ermessen des Aufsichtsrates bei Abschluss der zivilrechtlichen Vergütungsabreden, ohne deren Wirksamkeit unmittelbar zu berühren7. § 87 Abs. 1 AktG steht somit der Vereinbarung einer reinen Fixvergütung nicht entgegen8, was sich aus der Gesetzesbegründung9 und aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, die Vergütungsexzesse vermeiden und nicht variable Vergütungskomponenten verpflichtend vorschreiben will.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2019 – II ZR 192/18
- BGH, Urteil vom 09.02.2011 – VIII ZR 295/09, ZIP 2011, 1151 Rn. 29; Urteil vom 07.06.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 59/14, NJW 2016, 242 Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.07.2015 – VII ZR 5/15, BGHZ 206, 203 Rn. 26; Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 59/14, NJW 2016, 242 Rn. 18, jeweils mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.04.2019 – III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn.19 mwN[↩]
- BAGE 147, 322 Rn. 52[↩]
- Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 64, 191[↩]
- BGH, Urteil vom 27.10.2015 – II ZR 296/14, BGHZ 207, 190, 209 Rn. 52[↩]
- Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 60; Zenner in Illert/GhassemiTabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, § 3 Rn.191; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 17; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 87 Rn. 22; MünchKomm-AktG/Spindler, 5. Aufl., § 87 Rn. 142; DaunerLieb in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 87 AktG Rn. 10; Hölters/Weber, AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 46; KKAktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 87 Rn. 5[↩]
- Meyer in Illert/GhassemiTabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, § 1 Rn. 449 f.; KKAktG/MertensCahn, 3. Aufl., § 87 Rn. 22; DaunerLieb in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 87 Rn. 27; Verse in Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl., § 7 Rn. 400; Hölters/Weber, AktG, 3. Aufl., § 87 AktG Rn. 34; Kubis in Kubis/Semmler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder, 2. Aufl., § 3 Rn. 64; Schenck, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 4. Aufl., S. 557 Rn. 124; Stenzel, Rechtliche und empirische Aspekte der Vorstandsvergütung, 2012, S. 90 f.[↩]
- BT-Drs. 16/12278, S. 5 [„unbeschadet der Möglichkeit, eine Festvergütung zu vereinbaren, …“][↩]