Die Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage bei einer Komplementär-GmbH kann bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern nicht durch Zahlung auf ein Konto der KG erfüllt werden.
Der Tatbestand des unzulässigen „Hin-und-Herzahlens“ setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht1.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 W 34/09
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 180/06 = DStR 2008, 311[↩]











