Stimmverbot des GmbH-Gesellschafters

Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat, ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.

Stimmverbot des GmbH-Gesellschafters

Ein Gesellschafter ist regelmäßig dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden sollen und er – quasi als Richter in eigener Sache – dazu sein eigenes Verhalten beurteilen muss1. Liegt der Abberufung als Geschäftsführer als wichtiger Grund eine Pflichtverletzung zugrunde, ist auch der Gesellschafter ausgeschlossen, dem eine gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangene Pflichtverletzung vorgeworfen wird2. Ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist sinngemäß auch in den Fällen anzunehmen, in denen das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist3. Die Interessenkollision ist nicht nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen3, der Entlastung4 oder der Bestellung eines besonderen Vertreters für die GmbH5 zu berücksichtigen. Das gemeinschaftliche Fehlverhalten kann auch bei der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund nur einheitlich beurteilt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 27. April 2009 – II ZR 167/07

  1. BGHZ 86, 177, 178; BGH, Urteil vom 21. April 1969 – II ZR 200/67, WM 1969, 808[]
  2. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 139; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 166; Michalski/Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 268[]
  3. BGHZ 97, 28, 33[][]
  4. BGHZ 108, 21, 25; BGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 193/02, ZIP 2003, 945[]
  5. BGHZ 116, 353, 358[]
Weiterlesen:
Beratungspflichten bei Auslandsanleihen

Bildnachweis: