Mit der Eintragung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft in das Handelsregister, auf die bereits vor der Eintragung die Geschäfte eines einzelkaufmännischen Betriebs übertragen wurden, hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen:

Als Stammkapital einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft darf nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG nicht eine Sacheinlage geleistet werden. Das war allerdings im hier entschiedenen Fall auch von der Gründungssatzung nicht vorgesehen – diese verpflichtet in § 3 Absatz 3 zur Barleistung –; es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bareinlage – entgegen der Versicherung des Anmelders – nicht tatsächlich in bar geleistet worden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Übertragung des einzelkaufmännischen Geschäfts auf die Unternehmergesellschaft, die sich aus der Anmeldung des Einzelkaufmanns zum Handelsregister ergibt, an die Stelle der Leistung der Bareinlage getreten ist oder der Wert des Geschäfts auf die Einlage angerechnet werden sollte.
Die Vorschriften in § 19 Absatz 4 und 5 GmbHG rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Annahme einer verdeckten Sacheinlage würde voraussetzen, dass der zugleich zur Bareinlage verpflichtete Einzelkaufmann von der Unternehmergesellschaft ein Entgelt für die Übertragung des bisherigen Geschäfts erhalten hat; nur dann könnte von einem Unterlaufen der Bareinlagevorschriften gesprochen werden. Dafür indes gibt es keine Anhaltspunkte.
Die danach wirksame Gründung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ist nicht dadurch unwirksam geworden, dass ihr noch vor der Eintragung das Geschäft des Antragstellers als Einzelkaufmann übertragen worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmergesellschaft – abweichend von der Angabe des Antragstellers – Verbindlichkeiten aus dem einzelkaufmännischen Geschäft übernommen hätte. Auch für die Unternehmergesellschaft, die eine Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten im Grundsatz die Regeln über die Vorbelastungshaftung1. Der Schutz der Gläubiger der Unternehmergesellschaft wird deshalb dadurch gewährleistet, dass die Gesellschafter für Vorbelastungen, die zwischen der Gründung der Unternehmergesellschaft und deren Eintragung entstanden sind – soweit es sich nicht um notwendigen Gründungsaufwand handelt – die persönliche Haftung übernehmen müssen2.
Das Registergericht darf bei der Bargründung einer GmbH – und damit auch bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft – grundsätzlich auch prüfen, inwieweit das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vorbelastet ist; Vorbelastungen können dazu führen, dass die Eintragung der Gesellschaft abzulehnen ist3. Das Registergericht darf bei entsprechenden Anhaltspunkten auch Nachweise verlangen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass erhebliche Vorbelastungen eingetreten sind und die dadurch begründeten Differenzhaftungsansprüche wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschafter nicht durchsetzbar erscheinen4. Hinweise dieser Art liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bei der Anmeldung unter anderem die vorgeschriebene Versicherung abgegeben, dass der Geschäftsanteil nicht vorbelastet sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme des einzelkaufmännischen Geschäfts zu einer Vorbelastung geführt hat, lassen sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 11 Wx 24/14