Bei der „Umwandlung“ einer von mehreren Stiftern errichteten unselbständigen treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung ist der Treuhänder hinsichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts (hier: Bildung und Zusammensetzung der Stiftungsorgane) nicht an eine ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangene Weisung eines einzelnen Stifters gebunden.
Im vorliegenden; vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall haben der Kläger und seine verstorbene Mutter einen Auftrag mit dem Treuhänder vereinbart. Der Treuhänder hat nach dem Treuhandvertrag unter anderem die Aufgabe, die unselbständige in eine selbständige Stiftung umzuwandeln. Für eine Mehrheit von Auftraggebern gilt, dass sie Gläubiger einer unteilbaren Leistung nach § 432 BGB sind, wenn die Ausführung des Auftrags – wie hier – nur an alle gemeinschaftlich geleistet werden kann1. Deshalb kann der Kläger grundsätzlich auch aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Mutter die Auftragsausführung vom Treuhänder verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Abgabe der Willenserklärung aus dem Auftrag ist jedoch, dass diese vollinhaltlich auf den Treuhandvertrag zurückzuführen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Weder der Treuhandvertrag, in dem die Pflicht des Treuhänders zur Errichtung einer selbständigen Stiftung dem Grunde nach geregelt ist, noch die diesem Vertrag beigefügte Satzung der unselbständigen Stiftung enthalten hinreichend konkrete Vorgaben über den Inhalt des die selbständige Stiftung betreffenden Stiftungsgeschäfts, über den Wortlaut der Stiftungssatzung sowie die Bildung und (insbesondere) die personelle Zusammensetzung der Stiftungsorgane. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Stiftungszweck der selbständigen Stiftung kein wesentlich anderer sein kann beziehungsweise sein soll als der Zweck der unselbständigen Stiftung. Auch mag der Schluss naheliegen, dass der Kläger, der als Stifter und Mitbegründer der Stiftung satzungsgemäß zum ersten Vorsitzenden des Stiftungsrats der unselbständigen Stiftung bestimmt wurde, nach Sinn und Zweck des Stiftungsgeschäfts vom 08.12 2004 und dem Willen beider Stifter auch in der selbständigen Stiftung eine führende Rolle (Vorstandsvorsitzender) spielen soll. Die weiteren personellen Benennungen in dem Entwurf des Stiftungsgeschäfts der selbständigen Stiftung durch Benennung des Sohnes des Klägers als stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Mitgliedern des ersten Kuratoriums können jedoch auf den Stiftungsakt unter Einbeziehung der Satzung der unselbständigen Stiftung nicht zurückgeführt werden. Es mag insoweit zwar sein, dass es sich um geeignete Mitglieder (im Sinne der Stiftungssatzung) eines zukünftigen Kuratoriums der selbständigen Stiftung handelt. Eine Konkretisierung auf genau diese Personen lässt sich jedoch dem Auftragsvertrag zwischen den Stiftern und dem Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent im Wege der Auslegung entnehmen.
Hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung der Organe der zu errichtenden selbständigen Stiftung gibt auch der Beschluss des Stiftungsrats vom 19.03.2011 keinen Aufschluss. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der unselbständigen Stiftung können Beschlüsse des Stiftungsrats, die (insbesondere) die Umwandlung der unselbständigen in eine rechtsfähige Stiftung betreffen, nur auf Sitzungen gefasst werden. Der Bundesgerichtshof versteht die Ausführungen des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang von einer „Kompetenzübertragung“ spricht, dahin, dass nach dem in dieser Satzungsbestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Stifter ein das Stiftungsgeschäft der selbständigen Stiftung betreffender Beschluss des Stiftungsrats dieselbe Wirkung hat wie eine den Treuhandvertrag ergänzende vertragliche Übereinkunft der beiden Stifter selbst.
Der Beschluss des Stiftungsrats beschränkt sich inhaltlich darauf, dass – was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist – die nicht selbständige Stiftung nunmehr über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügt und damit die Voraussetzungen für eine „Umwandlung“ in eine selbständige Stiftung vorliegen. Die Forderung des Stiftungsrats, der Treuhänder möge Prof. Dr. W. mit der Erstellung einer „Satzung nebst Stiftungsgeschäft“ für die neu zu errichtende Stiftung beauftragen, enthält keinerlei inhaltliche Vorgaben, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Bildung und die konkrete Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums. Nach Erstellung der Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung durch Prof. Dr. W. , die im Übrigen ihrerseits keine Benennung der Kuratoriumsmitglieder enthalten, erfolgte keine weitere Beschlussfassung des Stiftungsrats. Einen Stiftungsratsbeschluss, die Organe und Gremien so wie vom Kläger gewünscht zu bilden, gibt es nicht.
Die konkrete Benennung der Mitglieder der Stiftungsorgane kann auch nicht auf eine Weisung des Klägers als Stifter und Auftraggeber gestützt und damit zum Inhalt des Auftragsverhältnisses gemacht werden.
Das Bestehen eines Weisungsrechts ist dem Auftragsverhältnis immanent. Es ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beauftragte im Interesse des Auftraggebers tätig wird und der Auftraggeber als Herr des Auftrags seine Interessen jederzeit beherrschen und steuern können soll. Das Weisungsrecht ermöglicht es dem Auftraggeber, seinen Auftrag nachträglich zu konkretisieren und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die grundsätzliche Pflicht des Beauftragten zur Befolgung von Weisungen ergibt sich aus den negativen Formulierungen des § 665 BGB. Dieser regelt die Fälle, in denen der Beauftragte von den Weisungen des Auftraggebers abweichen darf. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Gebundenheit des Beauftragten an Weisungen des Auftraggebers ausging und nur im Ausnahmefall eine Abweichung gestattet ist.
Ein derartiges Weisungsrecht kann im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts den Stiftern nur gemeinschaftlich zustehen. Sie sind beide Auftraggeber, wobei dahinstehen kann, ob sie im Innenverhältnis eine Gesamthandsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) bilden oder aber – wie sonst bei Treuhandverhältnissen üblich – eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB2. Auch im letzteren Fall könnte das Weisungsrecht grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausgeübt werden (vgl. § 744 Abs. 1 BGB). Soweit der Revisionsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer Mehrheit von Auftraggebern regelmäßig jeder einzelne von ihnen zum Widerruf des Auftrags berechtigt ist3, ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Da beide Stifter gleichberechtigt sind (vgl. § 742 BGB), könnte eine einseitige Weisung des Klägers selbst dann keine Rechtswirkungen gegenüber dem Treuhänder entfalten, wenn für Weisungen bezüglich des Abschlusses des die Umwandlung der unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung herbeiführenden Stiftungsgeschäfts die einfache Stimmenmehrheit ausreichen würde (vgl. § 745 Abs. 1, 3 BGB).
Da die Mitstifterin und Mutter des Klägers verstorben ist, ist an ihre Stelle die Erbengemeinschaft getreten (§ 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 BGB). Eine gemeinschaftliche Weisung zusammen mit der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien gibt es nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erbengemeinschaft der Weisung des Klägers zugestimmt hat. Im Gegenteil haben neben dem Treuhänder zwei weitere der aus vier Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft durch ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Treuhänders zu erkennen gegeben, dass sie mit der Vorgehensweise des Klägers nicht einverstanden sind.
Die im Klageantrag enthaltene Willenserklärung ist nicht teilbar, da ohne die konkrete Benennung der Stiftungsorgane die Errichtung der Stiftung durch die Abgabe der vom Kläger vom Treuhänder gewünschten Erklärung nicht möglich ist. Die Klage ist deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung gegeben sind und der Treuhänder gegen den Inhalt des Stiftungsgeschäfts von der Bildung der Stiftungsorgane abgesehen keine Einwände erhoben hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2015 – III ZR 434/13
- vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2014, 548, 549; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.12 1995 – III ZR 81/95, NJW 1996, 656 zum Auskunftsanspruch von Miteigentümern gegenüber dem staatlichen Verwalter eines Mietshauses[↩]
- vgl. Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb.2008, § 741 Rn. 153[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1964 – V ZR 90/62, FamRZ 1964, 360, 361 mwN[↩]











