Verfahrensaussetzung wegen eines Musterverfahrens – und seine Fortsetzung

Ist ein Rechtsstreit entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt worden, können die Parteien jederzeit dessen Fortsetzung verlangen, auch wenn sie zuvor gegen den Aussetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Verfahrensaussetzung wegen eines Musterverfahrens – und seine Fortsetzung

Das Gericht hat aufgrund des Antrags des Klägers über eine Fortsetzung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden und ist daran nicht durch die Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses gehindert.

Der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass dieser – mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs durch eine der Parteien – rechtskräftig geworden ist. Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird1. Dies folgt aus den – mangels spezieller Regelungen im KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz – hier anwendbaren §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht.

Aufgrund dessen stellt eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses auch keine Umgehung der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO dar. Ganz im Gegenteil verlangt das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes die Aufhebung eines entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlusses. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen Verletzung darlehensvertraglicher Pflichten geführter Prozess ausgesetzt bleibt und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die – gesetzeswidrige – Aussetzung gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können2.

Nach diesen Maßgaben hätte das Landgericht eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ablehnen dürfen, sondern dem Antrag des Klägers hätte entsprechen müssen.

Ein Aussetzungszwang, der die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses verbieten würde, besteht nicht. Die Aussetzung des Rechtsstreits durch das Landgericht ist fehlerhaft, weil – wie der Bundesgerichtshof für den streitgegenständlichen Fonds in einem Parallelfall entschieden und im Einzelnen begründet hat – § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis im Streit sind3.

Vielmehr ist eine Fortsetzung des Verfahrens geboten. Die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG ist rechtsfehlerhaft. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen – wie der Bundesgerichtshof für einen vergleichbaren Fall ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat – nicht vorliegen4. Andere Aussetzungstatbestände sind nicht ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2012 – XI ZB 32/11

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2011 – II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 6 zur Aufhebbarkeit eines – unanfechtbaren – Vorlagebeschlusses nach § 4 Abs. 1 KapMuG[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2010 – XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 18[]