Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten1.
Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen2.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat3. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen4.
Der Auskunftspflichte bedarf im Regelfall für die Durchführung der Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nicht den Beistand eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Fachanwalts für Steuerrecht mit Erfahrung im Gesellschaftsrecht.
Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist5.
Zwar ist im Ausgangspunkt das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB durch den Zweck begrenzt, ihm eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zu ermöglichen. Es geht nur so weit, als nach objektiven Maßstäben Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz erforderlich ist6. Auch wenn sich das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB grundsätzlich auf alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft erstreckt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Einsichtsgewährung zu verweigern, wenn sich das Einsichtsverlangen als rechtsmissbräuchlich darstellt und sie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs seitens des Gesellschafters dartut7.
Dass unter diesem Gesichtspunkt zur Erfüllung des Anspruchs der Kommanditisten auf Einsichtsgewährung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich ist, hat der Liquidator der KG in der Berufungsinstanz schon nicht geltend gemacht. Erstmals die Rechtsbeschwerde hat vorgetragen, der Liquidator sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation als (ehemaliger) Rechtsanwalt nicht in der Lage, ein mögliches Einsichtsverlangen der Kläger in die Schriften der Gesellschaft auf seine Erheblichkeit für die Jahresabschlüsse und Bilanzen zu überprüfen. Mit diesem Vorbringen ist die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers während der Einsichtnahme der Kommanditisten in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Es liegt auf der Hand, dass die Einsichtnahme in die Buchhaltung vom Zweck des Einsichtsrechts gedeckt ist. Im vorliegenden Fall ist nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang überhaupt Schriftverkehr der Gesellschaft ohne offensichtlichen Bezug zu den Jahresabschlüssen und Bilanzen vorhanden ist, dessen Erheblichkeit für die Überprüfung der Richtigkeit der Abschlüsse und Bilanzen der Liquidator als ehemaliger Rechtsanwalt, der die Rolle des Nachtragsliquidators übernommen hat, nicht beurteilen können soll, und worum es sich hierbei handelt. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die KG i.L. über solchen Schriftverkehr verfügt, in den die Kommanditisten Einsicht verlangen könnten, sind auch nicht ersichtlich. Dies ist jedenfalls deshalb der Fall, weil es sich bei dieser Gesellschaft nicht um eine werbende Gesellschaft handelt, sondern um eine Gesellschaft im Stadium der Nachtragsliquidation, deren Vermögen in dem ihr im Restitutionsverfahren zuerkannten Entschädigungsanspruch besteht.
Die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Einsichtsverlangen der Kläger im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen und in diesem Fall vom Liquidator zurückgewiesen werden könnte, genügt nicht, um die Kosten für die Anwesenheit eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers während der Einsichtnahme der Kommanditisten in die Buchhaltung und den vorhandenen Schriftverkehr als zwangsläufig entstehenden Aufwand zur Erfüllung des den Kommanditisten durch das Landgericht zuerkannten Anspruchs auf Einsichtnahme in alle Unterlagen der KG i.L. anzuerkennen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2016 – II ZB 29/14
- BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14.07.2015 – II ZB 1/15 9, jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3 mwN[↩]
- st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10 mwN[↩]
- Beschluss vom 24.09.2013 – – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 08.07.1957 – II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 120[↩]
- BGH, Urteil vom 08.07.1957 – II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 122[↩]