Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs.

Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer.
Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben1. Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen2.
Auch soweit der erforderliche Zeitaufwand nur durch einen Rechtsanwalt erledigt werden kann, ist hierfür allein der Maximalbetrag von 21 € pro Stunde entsprechend der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG anzusetzen. Stundenbeträge für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind nicht ansatzfähig, da es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die erforderlichen Arbeiten anderen zu diesen Sätzen in Rechnung stellen würde3.
Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungsund Entschädigungsgesetz als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden4.
Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn es sich bei der geforderten Auskunftserteilung um berufstypische Leistungen handeln würde oder ein entsprechender Verdienstausfall vorläge5. Im hier entschiedenen Fall ist die Auskunftsund Einsichtsgewährung allerdings gesellschaftsvertraglich begründet. Sie stellt keine typische rechtsanwaltliche Beratungsleistung im Verhältnis der Parteien zueinander dar.
Die zur Auskunft Verurteilte konnte im vorliegenden Fall auch nicht einen höheren Verdienstausfall geltend machen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die zur Auskunft bzw. Einsicht erforderlichen Tätigkeiten vom Verpflichteten in der Freizeit erbracht werden können bzw. so erbracht werden können, dass ein Verdienstausfall nicht eintritt. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen6. Hierzu war im vorliegenden Fall allerdings nichts vorgetragen. Es war auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft nicht so aufgeteilt werden können, dass ein Verdienstausfall durch die Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung vermieden wird. 8 bb)) Eine Erhöhung des Betrags über 10.000 € hinaus wegen eines möglichen Geheimhaltungsinteresses kam im hier entschiedenen Fall ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Beklagte insoweit nichts vorbringt, ist ein solches Geheimhaltungsinteresse auch deswegen nicht anzunehmen, da die Beklagte sich selbst im Verfahren darauf beruft, dass der Kläger sich die erforderlichen Informationen in seiner Zeit der Tätigkeit bei der Beklagten selbst hätte beschaffen können. Dann ist eine besondere Beschwer der Beklagten durch die Einsichtsgewährung nicht anzuerkennen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2019 – II ZR 376/1
- st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24.11.1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.04.2016 – II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.03.2010 – II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.06.2018 – II ZB 13/17 12[↩]
- BGH, Beschluss vom 01.10.2008 – IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80 Rn. 14; Beschluss vom 17.12 2003 – IV ZR 28/03, ZEV 2004, 290[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.03.2015 XII ZB 317/14 Rn. 17[↩]
Bildnachweis:
- Archiv: Chris Stermitz | Pixabay-Lizenz