Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Namen, Anschrift und Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber an einen Treugeberkommanditisten sind die durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Treugeber verursachten Kosten nicht zu berücksichtigen.

Der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat2.
Danach war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Dass das Berufungsgericht von einem Zeitaufwand der Treuhandkommanditistin von nur wenigen Stunden für die Erstellung der Auflistung ausgegangen ist, weil die Treuhandkommanditistin auf das von ihr nach § 9 Nr. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags zu führende Treugeberregister zurückgreifen könne, die von der Treuhandkommanditistin behauptete Notwendigkeit einer zeitaufwendigen „händischen“ Zusammenstellung der Datensätze weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht und angesichts der Möglichkeit elektronischer Datenverarbeitung lebensfremd sei, lässt keinen Ermessensfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Bemessung dieses Aufwands durch das Berufungsgericht mit 400 €.
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer den von der Treuhandkommanditistin geltend gemachten Aufwand für eine Benachrichtigung der von der Auskunftserteilung betroffenen 1.619 Gesellschafter bzw. Treugeber (Kosten für die Bearbeitung sowie Portokosten von 1.333,30 €) nach § 4 Abs. 3, § 33 BDSG nicht berücksichtigt hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Bundesdatenschutzgesetz zwar auch auf den vom Treugeber geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar3. Das Berufungsgericht hat die von der Treuhandkommanditistin geltend gemachten Benachrichtigungskosten aber im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Treuhandkommanditistin hier keiner Benachrichtigungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 BDSG unterliegt (aa) und die dadurch verursachten Kosten zudem keine unmittelbare Beschwer der Treuhandkommanditistin durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung darstellen würden (bb).
Die Treuhandkommanditistin unterliegt bei Erteilung der Auskunft an den Treugeber keiner Benachrichtigungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 BDSG.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BDSG besteht eine Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen über die Identität der verantwortlichen Stelle, die Zweckbestimmung der Datenerhebung, verarbeitung oder nutzung und die Kategorien von Empfängern nur dann, wenn er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat. Die Information über die Kategorien von Empfängern ist zudem nur dann erforderlich, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG).
Hier wussten die Treugeber bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden (konkludente Zweckbestimmung)4. Nach dem objektiven Empfängerhorizont mussten sie daher auch mit einer Übermittlung ihrer Daten an ihre Mitgesellschafter rechnen, da ansonsten die Durchführung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich war4.
Eine über diese Zweckbestimmung der Datenverwendung (Durchführung des Gesellschaftsverhältnisses) hinausgehende Unterrichtungspflicht darüber, dass die Daten im Rahmen der Durchführung des Gesellschaftsvertrags an die Mitgesellschafter weitergegeben würden, hätte angesichts dessen nur bestanden, wenn die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag mit einer derartigen Weitergabe ihrer Daten nicht hätten rechnen müssen5. Das ist hier nicht der Fall. Insoweit verweist die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf § 17 Nr. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Danach ist die Weitergabe der Anschrift und anderer Daten eines Gesellschafters oder Treugebers an Dritte, insbesondere auch an andere Gesellschafter oder Treugeber ohne Zustimmung des Betroffenen vielmehr ausnahmsweise u.a. dann erlaubt, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erfolgt. Ein solcher Ausnahmefall der gesetzlichen Verpflichtung liegt bei der Auskunftserteilung an den Treugeber nach der Entscheidung des Landgerichts gerade vor.
Selbst wenn man von einer Benachrichtigungspflicht der Treuhandkommanditistin gemäß § 4 Abs. 3, § 33 BDSG ausgehen wollte, würden die dadurch verursachten Kosten ihre Beschwer nicht erhöhen, weil es sich um keinen unmittelbar erforderlichen Aufwand für die Auskunftserteilung an den Treugeber, sondern nur um eine damit zusammenhängende Kostenfolge aufgrund der Drittbeziehung der Treuhandkommanditistin zu den übrigen Treugebern handeln würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers danach, inwieweit die ergangene Entscheidung selbst ihm einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem Rechtsmittel erstrebt. Drittbeziehungen stellen einen solchen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil nicht dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben. Dies kann für die Bemessung der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht anders sein6.
Die unmittelbare Beschwer der Treuhandkommanditistin durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung besteht hier allein in dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung der Auflistung der übrigen Treugeber und ihrer Beteiligungen. Die Benachrichtigung der betroffenen Treugeber ist für die Erteilung der Auskunft an den Treugeber hingegen nicht erforderlich7, sondern stellt eine damit zusammenhängende Folge aus der Drittbeziehung der Treuhandkommanditistin zu den übrigen Treugebern dar. Wenn sich diese Folge im Fall einer datenschutzrechtlichen Benachrichtigungspflicht aus dem Gesetz ergeben sollte und nicht wie etwa Schadensersatzansprüche eines Dritten wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten noch von der Geltendmachung durch den Betroffenen abhängig ist, ändert dies nichts daran, dass sie nicht schon für die Erteilung der Auskunft als solche notwendig ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Interesse der Treuhandkommanditistin an der Vermeidung des Kostenerstattungsanspruchs nicht ausnahmsweise als untere Wertgrenze des Beschwerdegegenstands angesehen.
Das Interesse des Treuhandkommanditistin an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung bleibt nach dem Beschluss des Großen Bundesgerichtshofs für Zivilsachen vom 24.11.19948 bei der Bemessung des Beschwerdewerts in Verfahren zur Erteilung einer Auskunft grundsätzlich außer Betracht. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen angeführten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs9 sind wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat durch den Beschluss des Großen Bundesgerichtshofs überholt.
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die Entscheidung des Großen Bundesgerichtshofs sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die dortige Auskunftsklage lediglich der Vorbereitung und Durchsetzung eines Hauptanspruchs gedient habe, während hier die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs selbst die Hauptsache sei.
Zutreffend ist, dass die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Rechtsmittel eines Auskunftsklägers und eines Auskunftsbeklagten nach der Begründung des Großen Zivilsenats dadurch zu rechtfertigen sind, dass der Auskunftskläger auf den Auskunftsanspruch zur Durchsetzung seines Hauptanspruchs angewiesen ist, während der Auskunftsbeklagte sich weiterhin gegen den Hauptanspruch wehren kann, weil insbesondere durch die Auskunft der Grund des Anspruchs nicht in Rechtskraft erwächst.
Daraus folgt entgegen der Rechtsbeschwerde aber nicht, dass ein anderer Beurteilungsmaßstab gelten muss, wenn der Auskunftsanspruch selbst die Hauptsache darstellt, weil der Auskunftsbeklagte andernfalls keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine fehlerhafte Verurteilung zur Auskunftserteilung als Hauptanspruch mittels eines Rechtsmittels zur Wehr zu setzen. Hierzu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, kann die Treuhandkommanditistin sich aber weiterhin fraglos zur Wehr setzen. Aus der Entscheidung des Großen Bundesgerichtshofs ergibt sich auch nicht, dass sich dieses Hauptsacheverfahren notwendigerweise (unmittelbar) an das Auskunftsverfahren anschließen muss. Die Möglichkeit, sich gegen den Hauptanspruch zu wehren, besteht für den zur Auskunft Verurteilten gleichermaßen, wenn der Anspruch erst in einem späteren, eigenständigen Verfahren geltend gemacht wird.
Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Auffassung des Berufungsgerichts sei mit dem Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit sowie der prozessualen Waffengleichheit bei einer reinen Auskunftsklage nicht zu vereinbaren, greift nicht. Die Interessen der Parteien an dem Auskunftsverfahren sind nicht gleich, sondern verschieden hoch zu bewerten, weil sich das Ergebnis dieses Verfahrens für sie in Bezug auf den hinter der Auskunft stehenden Hauptanspruch mag er in demselben oder aber in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden unterschiedlich auswirkt10.
Die Verurteilung der Treuhandkommanditistin zur Freistellung des Treugebers von seinem außergerichtlichen Gebührenschaden ist als Nebenforderung zum Auskunftsanspruch des Treugebers gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2017 – II ZB 4/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10.08.2005 XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22.03.2010 – II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – III ZB 28/10 5; Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteile vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 41 und – II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 37; Beschluss vom 22.02.2016 – II ZR 48/15; Beschluss vom 18.04.2016 – II ZR 48/15 2 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2016 – II ZR 48/15 11 f.[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2016 – II ZR 48/15 2[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschluss vom 10.08.2005 XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 67; Beschluss vom 25.01.2006 – VIII ZB 33/05 5; Beschluss vom 16.06.2008 – VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, 616; Beschluss vom 30.09.2008 – VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681; Beschluss vom 28.09.2010 – VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – II ZR 224/15 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GZS 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.01.1992 – XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 f.; Beschluss vom 10.03.1994 – IX ZB 20/94, NJW 1994, 1740 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 90[↩]