Die Bundesregierung hat heute eine „Formulierungshilfe“ zum Handels- und Aktienrecht beschlossen. Die heute gebilligten Regelungsvorschläge sollen aus Beschleunigungsgründen als Gesetzentwurf durch die Fraktionen von SPD und CDU/CSU eingebracht werden. Ziel ist die Einführung von neuen Regeln für die Festsetzung der Höhe von Vorstandsgehältern und der Möglichkeit ihrer Reduzierung im Falle einer Krise des Unternehmens, wobei insbesondere die erfolgsabhängigen Bestandteile der Vorstandsvergütung Gegenstand des gesetzgeberischen Interesses sind.
Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende neuen Regelungen vor:
- Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands sowie der branchen- oder landesüblichen Vergütung stehen. Es soll aber auch auf die Vergleichbarkeit im Unternehmen geschaut werden. Die Bezüge sollen zudem langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Es wird klargestellt, dass diese Vorgaben auch für anreizorientierte Vergütungszusagen (sog. „Boni“) wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte gelten.
- Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden. Damit wird dem begünstigten Manager ein stärkerer Anreiz zu nachhaltigem Handeln zum Wohl des Unternehmens gegeben.
- Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, soll erweitert werden. Es bedarf hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil in bestehende Verträge eingegriffen wird. Eine solche Verschlechterung liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschaft Entlassungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich.
- Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds soll künftig vom Plenum des Aufsichtsrates getroffen werden und darf – anders als bislang – nicht mehr an einen Ausschuss delegiert werden.
- Die Haftung des Aufsichtsrates wird verschärft. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.
- Die Unternehmen werden künftig zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder im Falle der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit verpflichtet, um so den Anteilsinhabern einen besseren Einblick in den Umfang der mit dem Führungspersonal getroffenen Vereinbarungen zu ermöglichen.
- Und schließlich sollen zukünftig ehemalige Vorstandsmitglieder zur Vermeidung von Interessenkonflikten für eine „Cooling-Off“ Periode von drei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses werden können.
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, die parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause abzuschließen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Und da nicht die Bundesregierung das Gesetzentwurf einbringt, sondern die Bundestagsfraktionen der Regierungskoalition, ist auch eine Befassung des Bundesrates vor Einbringung in den Bundestag nicht notwendig.











