Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH die beklagte Versicherungsgesellschaft aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O – Versicherung in Anspruch. Die GmbH hielt bei der Versicherungsgesellschaft eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) – Ausgabe Januar 2012 – heißt es auszugsweise:
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
…
6. Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.
…
Im März 2018 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und bestellte den Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 04.07.2019 teilte der Insolvenzverwalter der Versicherungsgesellschaft die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Ansprüchen gemäß (dem bis zum 31.12.2020 geltenden) § 64 Satz 1 GmbHG (im Folgenden: § 64 GmbHG a.F.) mit und forderte sie zur Regulierung des Schadens auf. Nachfolgend erhob der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer eine Klage wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 26.01.2018 in Höhe von 282.442,09 €. Der Geschäftsführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 09.04.2020 antragsgemäß verurteilt. Der Insolvenzverwalter informierte die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 21.04.2020 über den Erlass des Versäumnisurteils unter Beifügung der Klageschrift und des am 21.04.2020 an den Geschäftsführer zugestellten Versäumnisurteils. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2020 ließ der Insolvenzverwalter wegen der Ansprüche aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 11.140,40 € bei der Versicherungsgesellschaft als Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. pfänden.
Der Insolvenzverwalter hat Zahlungsklage erhoben und behauptet, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH Zahlungen für diese veranlasst habe. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Wiesbaden hat die Versicherungsgesellschaft antragsgemäß verurteilt1. Auf die Berufung der Versicherungsgesellschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen2, da die Versicherungsgesellschaft jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei. er Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschloss en habe.
Sofern der Insolvenzverwalter meine, der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei von dem Verstoß gegen das Zahlungsverbot streng zu unterscheiden, sei dem nicht zu folgen. In der Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen. Die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung seien zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung möglicherweise verschieden, sie könnten jedoch nicht trennscharf unterschieden werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Wissentlichkeitsindi zien bei einem Verstoß gegen eine dieser Pflichten indizierten zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten.
Auf die Revision des Insolvenzverwalters hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen; mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht Frankfurt nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz nach Ziff. 6 ULLA ausgeschlossen sei:
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind3. Liegt – wie hier eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an4. Bei einer – wie hier in Ziff. 6 ULLA vereinbarten – Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.
Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert5.
Nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang versteht ein durchschnittlicher Versicherter Ziff. 6 ULLA so, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommenen Haftpflichtansprüche durch eine wissentliche Pflichtverletzung an die Definition des Versicherungsfalls in Ziff. 1.1 ULLA anknüpfen. Die Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung beziehen sich auf die dort grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die Ausschlussklausel dient für den Versicherten erkennbar dem Zweck, aus den Pflichtverletzungen, die einen Versicherungsfall auslösen könnten, den Teilbereich der wissentlichen Pflichtverletzungen auszunehmen. Die wissentliche Pflichtverletzung muss daher diejenige sein, wegen welcher der Versicherte in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dessen Kenntnis muss sich – gewissermaßen spiegelbildlich – auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst6.
Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmäßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln. Ein außerhalb des (potentiellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten des Versicherten kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Der Risikoausschluss würde damit unverhältnismäßig ausgedehnt und hätte keine eindeutig bestimmte Begrenzung mehr, durch die nur bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwirklichung des maßgeblichen Haftungstatbestands vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht Frankfurt keine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, die gemäß Ziff. 6 ULLA zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt.
Noch zutreffend hat das Oberlandesgericht Frankfurt nicht angenommen, dass hinsichtlich der Pflichtverletzung, die – was wiederum im Deckungsprozess zu prüfen wäre – wissentlich begangen worden sein könnte, im vorangegangenen Haftpflichtprozess für die Versicherungsgesellschaft bindende Feststellungen getroffen worden sind. Im Deckungsprozess ist es zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers – oder wie hier des Versicherten – zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist7. Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt aber voraus, dass dieser Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte8; dies erfordert zunächst die Kenntnis von der Klage. Die Versicherungsgesellschaft wurde weder vom Geschäftsführer noch vom Insolvenzverwalter über die Erhebung der Haftungsklage gegen den Geschäftsführer informiert. Das daraufhin ergangene und dem Geschäftsführer am 21.04.2020 zugestellte Versäumnisurteil nebst Klageschrift übersandte der Insolvenzverwalter der Versicherungsgesellschaft zwar mit Schreiben vom gleichen Tage, es ist aber nicht festgestellt oder vorgetragen, dass es innerhalb der Einspruchsfrist so rechtzeitig zuging, dass diese noch einen Einspruch dagegen hätte veranlassen können.
Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch als wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zu einem Ausschlu ss des Versicherungsschutzes führen soll, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zugrunde gelegt.
Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht – oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung – ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen sind, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbestand des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründen könnten. Wissentlich müsste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife erfolgt sein.
Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht Frankfurt davon aus, dass aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geschlossen werden könnte. Aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft folgt nicht, dass alle danach noch geleisteten Zahlungen verboten wären. Vielmehr ist nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. für solche Zahlungen kein Ersatz zu leisten, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind . Ab Insolvenzreife darf der Geschäftsführer daher nur abgesehen von dieser Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. keine Zahlungen mehr leisten9. Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. – und erst recht für die Annahme einer wissentlichen Verletzung dieser Vorschrift – genügt es daher nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen, sondern jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung ist darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war.
Unzutreffend ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht deswegen für einen Risikoausschluss ausreichend sei, weil es sich dabei um die wesentliche Ursache einer Masseschmälerung bei der GmbH gehandelt habe. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Die Haftpflichtversicherung setzt eine konkrete objektive Pflichtverletzung voraus, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat10. Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung – gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO durch das Insolvenzgericht – möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, ist dagegen nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen gleichzusetzen, für den der Geschäftsführer aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung in Anspruch genommen wird.
Eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Oberlandesgericht Frankfurt bisher nicht festgestellt.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt Feststellungen zu einer Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife – die auch ein Tatbestandsmerkmal des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist – getroffen hat, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung.
Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat11. Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln12.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Eintritt der Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30.06.2017 unterstellt, zur Kenntnis des Geschäftsführers jedoch nur festgestellt, dass dieser sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe. Die positive Kenntnis des Geschäftsführers folgt daraus nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht13. Wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt, erlaubt dies nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes14. Die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung kann nicht in dieser Weise auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden.
Die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Oberlandesgericht Frankfurt bisher ebenfalls nicht festgestellt, da es die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen daher nicht fest.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2025 – IV ZR 66/25
- LG Wiesbaden, Urteil vom 20.10.2023 – 7 O 2521/20[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.2025 – 7 U 134/23, VersR 2025, 681[↩]
- BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2023 – IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2023 aaO m.w.N.[↩]
- vgl. Voit in Prölss/Martin, 32. Aufl. Ziff. A – 7.1 AVB D&O Rn. 2; Staudinger/Friesen in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 168[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13, VersR 2015, 181 Rn. 12 m.w.N.[↩]
- vgl. Koch in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. Ziffer 5 AHB 2016 Rn. 148; MünchKomm-VVG/Littbarski, 3. Aufl. vor § 100 Rn. 106[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – II ZR 355/18, BGHZ 227, 221 Rn. 47[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2002 – IV ZR 268/01, VersR 2002, 1141 8][↩]
- BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13, VersR 2015, 181 Rn. 15 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2001 – IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 23] m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 92/11, VersR 2012, 1525 Rn. 31 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2023 – III ZR 21/23 10[↩]











