Werden bei dem Verkauf eines ehemaligen Tankstellengrundstücks die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, hindert sich nicht eine Inspruchnahme des Verkäufers im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs für Ansprüche nach dem Bodenschutzgesetz. Dies auch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufes das Bodenschutzgesetz noch gar nicht galt.

In einem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall verkaufte der Beklagte vor über 20 Jahren ein Grundstück an die Klägerin. Im Jahr 2007 verkaufte die Klägerin einen Teil dieses Grundstücks und verpflichtete sich, dort eventuell vorhandene Bodenverunreinigungen beseitigen zu lassen. Das eingeschaltete Ingenieurbüro fand erhebliche Bodenkontaminationen, die für nahezu 60.000,00 € beseitigt wurden. Die Klägerin behauptet, ihr Verkäufer sei verpflichtet die ihr entstandenen Kosten für die Sanierung zu erstatten. Die Bodenkontaminationen seien durch den ehemaligen Betrieb einer Tankstelle auf dem verkauften Grundstück entstanden. Der Beklagte hat bestritten, dass die Kontaminationen auf seinen Betrieb zurückzuführen seien. Zudem habe er die Gewährleistung umfassend im Kaufvertrag ausgeschlossen. Das Landgericht Coburg gab der Klägerin recht und sprach einen Ausgleichsanspruch in Höhe von fast 60.000,00 € aus dem Bundesbodenschutzgesetz zu:
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz sind beide Parteien sanierungsverpflichtet: Die Verpflichtung der Klägerin beruht darauf, dass sie Grundstückeigentümerin war, während der Beklagte als Verursacher für die Sanierung des Bodens einstehen muss. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien richtet sich nach dem Anteil an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten. Das Landgericht Coburg hat deshalb einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bejaht, weil dieser zur Überzeugung des Gerichts die Bodenkontamination verursacht hat. Ein vom Gericht angehörter Sachverständiger hat überzeugend dargelegt, dass die auf dem Grundstück festgestellte Dieselöl-Belastung auf die durch den Beklagten dort betriebene Tankstelle zurückzuführen ist. Andere Entstehungsursachen hat der Sachverständige ausgeschlossen. Auch die Höhe der Sanierungskosten wurden zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Der Gewährleistungsausschluss, den die Parteien vor über 20 Jahren in ihrem Kaufvertrag vereinbart hatten, stand dem bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich eng auszulegen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wurde vom Gericht so verstanden, dass Ansprüche nach dem Bundesbodenschutzgesetz von ihm nicht erfasst werden sollten.
Landgericht Coburg, Urteil vom 6. April 2010 – 22 O 478/09