Gewerbeuntersagung während des Insolvenzverfahrens

Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde gemäß § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu untersagen, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Eine Einschränkung besteht jedoch in der Insolvenz des Gewerbetreibenden: während des laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung gemäß § 12 GewO nicht möglich, soweit die Unzuverlässigkeit auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist.

Gewerbeuntersagung während des Insolvenzverfahrens

Diese Bestimmung des § 12 GewO schützt jedoch auch während eines Insolvenzverfahrens nicht vor einer Gewerbeuntersagung, wenn die Unzuverlässigkeit nicht auf die finanzielle Schieflage zurückzuführen ist. Wie eine aktuelle Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg zeigt, können diese nicht durch § 12 GewO gesperrten Untersagungsgründe aber gleichwohl noch eine enge Verbindung mit der finanziellen Schieflage aufweisen:

Die Begehung von Vermögensdelikten, insbesondere von Betrugshandlungen gegenüber Kunden, stellt keine wesensnotwendige Begleiterscheinung wirtschaftlich ungeordneter Vermögensverhältnisse dar. Die Sperrwirkung des § 12 GewO tritt daher bei einer auf die Verurteilung wegen derartiger Straftaten gestützten Gewerbeuntersagung, die dem Schutz aktueller und potentieller Kunden dient, nicht ein1.

Nach § 12 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während des Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung – InsO – angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.

Der gesetzlichen Formulierung in § 12 GewO, wonach (lediglich) Vorschriften, „… welche die Untersagung eines Gewerbes …, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, …“ während des Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden, ist dabei zu entnehmen, dass die Unzuverlässigkeit auf die ungeordneten Vermögensverhältnisse zurückzuführen sein muss, um die Sperrwirkung des § 12 GewO gegenüber einer Anwendung des § 35 GewO auszulösen. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck des § 12 GewO, der darin besteht, einen Konflikt der Untersagungs-, Rücknahme- oder Widerrufsvorschriften mit den Zielen eines Insolvenzverfahrens und der Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens (§§ 156, 157 InsO) oder mit der Aufstellung eines Insolvenzplans nach § 217 InsO zu vermeiden2. Das Ziel des Insolvenzverfahrens, zumindest vorläufig den Gewerbebetrieb zu erhalten, kann nur insoweit mit einer Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Gewerbetreibenden in Konflikt geraten, als diese auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht oder zumindest ein innerer Zusammenhang zwischen den ungeordneten Vermögensverhältnissen und anderen Unzuverlässigkeitsgründen besteht3. Damit mögen „Begleitstraftaten“, die mit den ungeordneten Vermögensverhältnissen in engem Zusammenhang stehen, wie möglicherweise der Verstoß gegen bestimmte abgabenrechtliche Delikte, bei denen allein die Nichtzahlung fälliger Steuern oder Beiträge den Straftatbestand verwirklicht, von der Gewerbeaufsicht (ebenfalls) nicht zur Grundlage der Gewerbeuntersagung gemacht werden können4. Hingegen fehlt es an einem die Anwendbarkeit des § 12 GewO rechtfertigenden Zusammenhang, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Vorgängen beruht, die mit seiner ungeordneten Vermögenslage nichts zu tun haben und aus ganz anderen Gründen – zum Schutz der Allgemeinheit, der Mitarbeiter oder der Verbraucher – die Untersagung der Gewerbeausübung oder den Widerruf der Zulassung erfordern3.

Straftaten gegenüber Kunden sind keine wesensnotwendige Begleiterscheinung wirtschaftlich ungeordneter Vermögensverhältnisse und daher gesondert zu bewerten. Betrugshandlungen, deretwegen der Kläger hier verurteilt worden ist, beruhen auf einer vorsätzlichen Täuschungshandlung gegenüber Dritten. Allein das Motiv, sich finanzielle Mittel auf Kosten anderer zu verschaffen, stellt den in der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 13. Mai 2003 angesprochenen inneren Zusammenhang der ungeordneten Vermögensverhältnisse zu den begangenen Straftaten nicht her.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2009 – 7 LA 232/07

  1. Fortführung von Nds. OVG, Beschluss vom 13.05.2003 – 7 LA 140/02 -, GewArch 2003, 383, 384 wie schon Beschluss vom 08.12.2008 – 7 ME 144/08 -, GewArch 2009, 162[]
  2. Nds. OVG, Beschluss vom 13.05.2003 – 7 LA 140/02 -, GewArch 2003, 383, 384[]
  3. Nds. OVG, aaO[][]
  4. so im Ergebnis Hahn, GewArch 2000, 361, 362[]