Es ist nicht Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens, dem Finanzamt die Beitreibung rückständiger Abgaben zu erleichtern oder Gläubigern als Druckmittel zu dienen, um den Gewerbetreibenden zu Ratenzahlungen zu veranlassen, die die pfändbaren Beträge überschreiten1. Auch dient das Gewerbeuntersagungsverfahren nicht dazu, den Gewerbetreibenden besser überwachen und zur Erfüllung bestehender Pflichten anhalten zu können2.
Die Verfahrensherrschaft im Untersagungsverfahren liegt (allein) bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (§§ 24ff. VwVfG)3. Es ist Sache der Gewerbeaufsichtsbehörden, einer Zweckentfremdung des Verfahrens entgegenzutreten und sich dessen Steuerung nicht aus der Hand nehmen zu lassen.
Erfolgt eine „Anzeige“ gegen einen Gewerbetreibenden – gleich von welcher Stelle – wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse, hat die Gewerbeaufsichtsbehörde den Sachverhalt zu prüfen und aufgrund eigener Beurteilung über das Vorliegen von Untersagungsgründen möglichst zeitnah zu entscheiden. Ein sich lang hinziehendes Verfahren ist schon wegen des Schutzzwecks der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, private Dritte vor wirtschaftlichen Einbußen durch Geschäfte mit einem leistungsunfähigen Geschäftspartner sowie Beschäftigte und öffentliche Gläubiger vor dem Eintritt von (weiteren) Schäden zu bewahren, aber auch aufgrund der mit dem Verfahren verbundenen erheblichen persönlichen Belastungen für den Gewerbetreibenden, der mit dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz konfrontiert ist, zu vermeiden.
Allein auf die Frage, ob Finanzamt und Gewerbetreibender eine Einigung über Tilgungsleistungen für rückständige Abgabenschulden erzielen können, wird es für die Prognoseentscheidung der Gewerbeaufsichtsbehörde bei bestehender Überschuldung regelmäßig nicht ankommen. Haben in der Vergangenheit vergebliche Pfändungsversuche stattgefunden, spricht einiges dafür, dass nicht bloß Leistungsunwilligkeit, sondern eine anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gegeben ist und Zahlungen an den einen Gläubiger nur unter Vernachlässigung anderer – gleichfalls berechtigter – Zahlungsverpflichtungen aufgebracht werden könnten. Eine – isolierte – Tilgungsvereinbarung mit einem einzelnen (Teil-)Gläubiger wird bei einer derartigen Sachlage die Prognose über die Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in Gegenwart und Zukunft daher kaum positiv ausfallen lassen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2010 -7 LA 136/09











