Gewerbsmäßige Eigentumsdelikte führen zur IHK-Mitgliedschaft

Auch rechtwidrige wirtschaftliche Betätigungen können zu einer Pflichtmitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer führen.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der in Berlin lebende Kläger zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem damaligen Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das zuständige Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) Mitgliedsbeiträge vom Kläger. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die IHK könne kein Interesse an Mitgliedern wie ihm haben. Ansonsten würde ein erheblicher Anteil der Mitglieder der IHK aus gewerblich tätigen Straftätern bestehen. Er strebe auch keine weitere gewerbliche Tätigkeit an und komme somit zukünftig nicht in den Genuss der Leistungen der IHK.

Die 4. Verwaltungsgericht des Verwaltungsgerichts wies die Klage des Klägers ab. Er erfülle die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der IHK. Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehörten natürliche Personen mit einer Betriebsstätte im Bezirk zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt seien. Das Verwaltungsgerichtzugehörigkeit trete kraft Gesetzes ein, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedürfe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergebe sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukomme. Hieran sei die IHK ebenso wie das Gericht gebunden. Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfülle, sei nicht von Belang.

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Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG – in Verbindung mit der von der IHK beschlossene Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der IHK für das Geschäftsjahr 2014. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Zweifel an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Beitragsberechnung auf dieser Grundlage sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Er wendet sich allein gegen seine die Beitragspflicht auslösende Mitgliedschaft in der IHK.

Diese begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Das Kammerzugehörigkeit tritt kraft Gesetzes ein, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedarf. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergibt sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 insofern Tatbestandswirkung zukommt, an welche die Industrie- und Handelskammern und demgemäß im Streitfall die Verwaltungsgerichte gebunden sind. Einer eigenständigen Prüfung durch die IHK bedarf lediglich das Merkmal der Betriebsstätte im Verwaltungsgerichtbezirk. Insofern besteht keine Bindung an Feststellungen der Steuerbehörden, auch wenn regelmäßig kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bestehen mag2. Dabei findet der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO Anwendung.

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Der Kläger erfüllt nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der IHK. Er ist zum einen durch Steuerbescheide vom 18.10.2012 für die Jahre 2006 bis 2011 zur Gewerbesteuer veranlagt worden. Zum anderen bestehen keine Zweifel an dem Vorliegen einer Betriebsstätte im Bezirk der IHK, unabhängig davon, an welchem genauen Ort sich diese befand. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an außerhalb Berlins liegende Einrichtungen oder Anlagen des Klägers im Sinne des § 12 AO ersichtlich oder geltend gemacht worden. Die von den Gewerbesteuerbescheiden erfasste Tätigkeit fand unzweifelhaft in Berlin statt, wo der Kläger selbst auch wohnhaft ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die gewerbliche Tätigkeit des Klägers nach dessen Vorbringen Straftatbestände verwirklicht hat. Die gesetzliche Regelung zur Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern knüpft ausschlaggebend an die bloße Veranlagung zur Gewerbesteuer an. Dies dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3 vor allem der Verwaltungsvereinfachung. Soweit auch Einkünfte aus Straftaten nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. § 40 AO), hat dies zwingend die Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Betroffenen in der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Folge. Insofern besteht nach Überzeugung des Gerichts weder eine planwidrige Regelungslücke, die eine Rechtsfortbildung im Wege des Analogieschlusses erforderlich machen könnte, noch bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Regeln.

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Die Gesetzesmaterialien enthalten zu § 2 IHKG keine eigenständige Begründung4. Selbst wenn der Gesetzgeber die Folgen von der Anknüpfung der Verwaltungsgerichtzugehörigkeit an die bloße Gewerbesteuerveranlagung, wonach unter Umständen auch Erlöse aus gewerbsmäßig begangenen Straftaten zur Mitgliedschaft führen, weder beabsichtigt noch ausdrücklich im Blick gehabt haben mag, führt dies nicht zu einer planwidrigen Lücke. Selbst wenn man eine Regelungslücke annehmen wollte, wäre diese jedenfalls nicht planwidrig. Die Besteuerung von Verhalten, welches gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, war auch vor Inkrafttreten der Abgabenordnung im Jahr 1977 schon gesetzlich geregelt (siehe § 5 Abs. 2 des bis 31.12 1976 fortgeltenden Steueranpassungsgesetzes – StAnpG –5). In Kenntnis dieses Tatbestands hat sich der Gesetzgeber bei der Wahl zwischen den unterschiedlichen denkbaren Möglichkeiten zur Regelung der Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für eine Anknüpfung an die Gewerbesteuerveranlagung entschieden. Dies ist ein legitimes gesetzgeberisches Vorgehen, auch wenn dabei unter Umständen die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässig werden6. Im Übrigen ist dem Gericht nicht klar, zu welcher anderen Regelung vorliegend überhaupt eine Analogie gebildet werden sollte. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der sich aus § 2 Abs. 1 IHKG ergebenden Pflichtmitgliedschaft von einzelnen Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts7 mit Bindungswirkung für die Fachgerichtsbarkeit gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG geklärt. Ebenso ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch rechtswidrig erlangte Erlöse gewerbesteuerrechtlich zu berücksichtigen8. Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung, die die Grundlage der früheren Entscheidungen berühren und deren Überprüfung nahelegen, sind nicht erkennbar.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Situation des Klägers. Zwar mag eine Verwaltungsgerichtmitgliedschaft als Ergebnis einer Unterschlagung bzw. Untreue im Sinne des Strafgesetzbuches (wobei nur letztere in einer gewerbsmäßigen Qualifizierung existiert, vgl. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) auf den ersten Blick überraschend erscheinen. Allerdings knüpft die Pflichtmitgliedschaft gerade nicht an den strafrechtlichen Qualifizierungstatbestand der Gewerbsmäßigkeit an. Dieser umfasst lediglich die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen9. Insofern geht auch der Hinweis des Klägers fehl, sämtliche gewerbsmäßigen Straftäter müssten Mitglieder der IHK sein. Die für das Verwaltungsgerichtzugehörigkeit maßgebliche Gewerbesteuerpflichtigkeit richtet sich demgegenüber nach § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG. Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ob im Rahmen dieser Tätigkeit Strafgesetzte verletzt werden, ist zwar nach § 40 AO grundsätzlich unerheblich. Allerdings stellt sich auch nicht jede strafbare Handlung mit Gewinnerzielungsabsicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Inwiefern dieses Merkmal im Einzelfall erfüllt ist, muss von den Steuerbehörden und ggf. den Finanzgerichten geklärt werden. Ein möglicherweise bestehendes Vollzugsdefizit bei rechtswidriger gewerblicher Tätigkeit steht der Rechtmäßigkeit sowohl der Besteuerung als auch der daran anknüpfenden Verwaltungsgerichtmitgliedschaft nicht entgegen10.

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Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die nach § 2 Abs. 1 der Satzung der IHK bestehende Aufgabe, „für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken“, durch eine Mitgliedschaft des Klägers beeinträchtigt würde. Es handelt sich dabei nicht um ein qualitatives Kriterium für die Mitgliedschaft. Die Aufgaben der IHK bestehen vielmehr im „Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden“ (§ 2 Abs. 1 der Satzung), unabhängig von möglichen Verfehlungen einzelner Mitglieder. Insofern ist es für die Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft des Klägers in der IHK auch unerheblich, welchen individuellen Nutzen er daraus zieht11.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2014 – VG 4 K 122.2014

  1. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 – BVerwG 1 C 19/97[]
  2. vgl. BVerwG, a.a.O.[]
  3. BVerwG, Urteil vom 24.09.1965 – BVerwG VII C 52/62, NJW 1966, 121[]
  4. BT-Drs. 2/1964 vom 14.12-1955; sowie BT-Drs. 2/2380 vom 19.05.1956; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.09.1965 – BVerwG VII C 52/62, NJW 1966, 121, 122[]
  5. vom 16.10.1934, RGBl. I, S. 925[]
  6. vgl. – zum Steuerrecht – BVerfG, Urteil vom 05.11.2014 – 1 BvF 3/1, m.w.N.[]
  7. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98[]
  8. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1996 – 2 BvL 18/93[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 19.12 2007 – 5 StR 543/07[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1996, a.a.O., Rn. 43[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 – BVerwG 1 C 32/97[]
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