Grenzen der erlaubten Tätigkeiten einer IHK

Einer Industrie- und Handelskammer obliegt die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, ihr kommt aber kein allgemeinpolitisches Mandat zu, wobei die Grenzen teilweise schwer zu ziehen sind. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof heute in einem Rechtstreit gegen die IHK Kassel die Aussagen in dem Grundsatzpapier “ Gewerbe- und Industriestandort Hessen“ der „Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie und Handelskammern“ vom Juni 2004 teilweise als nicht mit dem Gesetz vereinbar beanstandet.

Grenzen der erlaubten Tätigkeiten einer IHK

Geklagt hat der Betreiber eines Reisebüros in Kassel mit der Begründung, die Aussagen des Grundsatzpapiers, insbesondere zu den Themen Bildungs- und Umweltpolitik hätten keinen Bezug zu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer, vielmehr werde damit ein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch genommen, was nicht zulässig sei. In erster Instanz wurde seine Klage vom Verwaltungsgericht Kassel abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, das Gesetz gestatte den Industrie- und Handelskammern die Formulierung von Zielen gegenüber der Politik, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienten, nicht gestattet sei es jedoch, auch bestimmte Wege einzufordern, wie diese Ziele erreicht werden sollten. Nach diesem Maßstab hat das Gericht im zu entscheidenden Fall die Aussagen aus dem Grundsatzpapier „Gewerbe- und Industriestandort Hessen“ aus dem Jahr 2004 zu den Handlungsfeldern Bildungs-, Forschungs- und Hochschulpolitik sowie Umweltpolitik und Energiepolitik für nicht mehr mit dem Gesetz vereinbar gehalten.

Weiterlesen:
Nichtzahlung einer Geldbuße und das Berufsrecht

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hessisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Februar 2009 – 8 A 1559/07