Grundstückssachverständiger

Eine Zertifizierung von Grundstückssachverständigen gemäß DIN ISO/JIC 17024 (vormals DIN EN 45013) allein begründet keinen Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO, sondern es bedarf einer Einzelfallprüfung der für die Bestellung zuständigen Stelle, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einer aktuellen Entscheidung.

Grundstückssachverständiger

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des europäischen Systems der Akkreditierung und Zertifizierung dieses bei der Neufassung des § 36 GewO durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 1994 gleichwohl nicht übernommen1. Die Nichterwähnung von § 36 GewO in der ab 28. Dezember 2009 geltenden Fassung des § 4 GewO sowie der neue § 36 a GewO ()vgl. Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie im Gewerberecht und weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091).)) zeigen, dass auch nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers eine Zertifizierung allein nicht genügt, um gleichsam automatisch einen Anspruch auf öffentliche Bestellung zu haben2. Eine Einzelfallprüfung ist, so das Lüneburger Oberverwaltungsgericht, unverzichtbar. Akkreditierung und Zertifizierung beruhen in Deutschland nicht auf gesetzlicher Grundlage. Daher hat jeder das Recht, eine Akkreditierungsstelle zu gründen und Zertifizierungsstellen nach unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen zu akkreditieren; die Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) in Frankfurt/M. besitzt hinsichtlich der Akkreditierung kein Monopol3.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2009

  1. vgl. Bleutge, GewArch 1994, 447 (456).[]
  2. vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.06.2006 – 6 S 1083/05 -, GewArch 2007, 160 zu dem hier nicht vergleichbaren Fall einer durch Zertifizierung abgeschlossenen Berufsausbildung; BayVG Regensburg, GB v. 11.03.2004 – RO 5 K 03.2464 -, GewArch 2004, 248.[]
  3. vgl. Bleutge, GewArch 2008, 9 (11).[]
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Strafrechtliche Annexkompetenz der EU

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