Haftung beim Code-Sharing

Die Durchführung eines Linienfluges unter den Bezeichnungen verschiedener kooperierender Fluggesellschaften – neumodisch auch Code-Sharing genannt – ist inzwischen gängige Praxis. In der Haftung für Verspätung und Flugannullierung steht dabei nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings nur die tatsächlich fliegende Fluggesellschaft, nicht hingegen auch die Trittbrett-Flieger.

Haftung beim Code-Sharing

Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tat-sächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterstüt-zungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. November 2009 – Xa ZR 132/08