Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten zu befassen, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche „Kostenneutralität“ des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines „Kooperationsvertrags“ mit einem Dritten anraten1:
Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt2. Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten – den Verkäufer/Lieferanten – mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen3. Der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Leasinggeberin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, kann ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten4.
Im Streitfall ist jedoch bei dem Vertragsgespräch nicht die Lieferantin T. GmbH tätig geworden, der die Leasinggeberin zu diesem Zweck Antragsformulare überlassen und im Erfolgsfall auch Provisionen gezahlt hat. Für das Verhalten des Mitarbeiters der M. GmbH hätte die Leasinggeberin daher nur dann nach § 278 BGB einzustehen, wenn die Lieferantin ihrerseits – der Leasinggeberin zurechenbar – die M. GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eingeschaltet hätte und die von deren Mitarbeiter gemachten Angaben über die angebliche Kostenneutralität des Leasinggeschäfts zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört hätten, zu dessen Wahrnehmung die Lieferantin bestimmt worden war5. Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht6.
Gemessen hieran ist eine Einstandspflicht der Leasinggeberin für die Angaben des Mitarbeiters der M. GmbH zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob die T. GmbH sich der M. GmbH – wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision aber in Frage stellt – nicht nur zur Veräußerung ihrer Geräte, sondern auch zur Vermittlung von Leasingverträgen mit der Leasinggeberin bedient hat. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheiterte eine Zurechnung der vom Mitarbeiter der M. GmbH im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung gemachten Angaben zur vermeintlichen Kostenneutralität des Leasinggeschäfts daran, dass diese nicht in einem inneren und sachlichen Zusammenhang mit den von der Leasinggeberin der Lieferantin übertragenen Aufgaben erfolgt sind.
Nach den Feststellungen war die Lieferantin T. GmbH von der Leasinggeberin mit der Betreuung der für die Anbahnung von Leasingverträgen notwendigen Vertragsvorbereitungen betraut worden7. Damit ist ihr aber nicht die Aufgabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig8.
Da sich das auf den Abschluss eines solchen Koppelungsgeschäfts gerichtete Verhalten des Erfüllungsgehilfen auf ein außerhalb seines Pflichtenkreises stehendes Geschehen bezieht, ist der Leasinggeber regelmäßig nicht verpflichtet, den Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen darüber aufklären zu lassen, dass Leasingvertrag und Koppelungsgeschäft nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft sind und daher die angestrebte Kostenneutralität nicht für die Dauer des Leasingverhältnisses sichergestellt ist9.
Der für die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen erforderliche innere und sachliche Zusammenhang wird mit dem übertragenen Aufgabenkreis also nicht schon dadurch hergestellt, dass dieser beim Leasingnehmer den Eindruck erweckt, durch den zusätzlichen Abschluss eines Koppelungsvertrags sei der Leasingvertrag wirtschaftlich betrachtet für den Leasingnehmer mit keinen Kosten verbunden. Denn ob und welche Verhaltensweisen in einem – für eine Zurechnung erforderlichen – inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist10. Hierdurch wird allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet.
Dass der vom Mitarbeiter der M. GmbH angebotene Vertrag über medizinische Beratungsleistungen keinen inneren Zusammenhang mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten aufwies, war für die Beklagte bei der Unterzeichnung der Verträge erkennbar. Denn das übersichtlich gefasste Antragsformular der Leasinggeberin enthielt keinen Hinweis auf eine solche Vertragsgestaltung, sondern im Gegenteil den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Lieferant nicht befugt ist, abweichend vom Inhalt des Formulars Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen im Namen der Leasinggeberin zu treffen. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte und die M. GmbH in dem abgeschlossenen Kooperationsvertrag verpflichtet haben, über dessen Inhalt Stillschweigen zu bewahren, so dass die Beklagte damit rechnen musste, dass die Leasinggeberin von den darin getroffenen Absprachen keine Kenntnis hatte.
Die Leasinggeberin haftet auch nicht gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 BGB wegen Verletzung einer sie selbst treffenden Aufklärungspflicht. Sie war nicht gehalten, die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertragsverhältnisse nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden11. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Leasinggeberin die Verfahrensweise der M. GmbH – insbesondere die Andienung eines Kooperationsvertrags – bekannt war. Die Leasinggeberin hat unwiderlegt vorgetragen, sie habe von dem Vorgehen der M. GmbH keine Kenntnis erlangt und lehne solche Geschäftsmodelle ausdrücklich ab.
Eine Aufklärungspflicht der Leasinggeberin folgt auch nicht daraus, dass sie hätte wissen müssen, dass die Lieferantin – über von ihr eingeschaltete Personen – die ihr übertragene Stellung als Erfüllungsgehilfin für die Anbahnung von Leasingverträgen dazu missbrauchen würde, Kunden mit dem Abschluss eines medizinischen Beratungsvertrags zu ködern und bei ihnen einen unzutreffenden Eindruck über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Leasinggeschäfts zu wecken12. Denn von einem Kennenmüssen dieser Geschäftspraxis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, es sei nicht völlig abwegig, dass sich die Lieferantin und deren Hilfspersonen beim Vertrieb von Produkten und Leasingverträgen der Andienung von Koppelungsgeschäften bedienen würden; die Leasinggeberin habe selbst vorgetragen, diese beim Vertrieb von Leasingverträgen weit verbreitete Vertragsgestaltung sei ihr bekannt. Diese Feststellungen reichen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Leasinggeberin zu begründen. Hieraus ergibt sich lediglich eine allgemeine Kenntnis der Leasinggeberin davon, dass bei der Vermittlung von Leasingverträgen auch (unseriöse) Koppelungsgeschäfte getätigt werden. Dieses Wissen erklärt, weshalb sie in ihren Antragsformularen drucktechnisch hervorgehoben darauf hinweist, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Leasinggeberin Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht in dem Vertragsformular schriftlich niedergelegt sind. Dass die Leasinggeberin darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, die auf ein entsprechendes Vorgehen der Lieferantin oder deren Hilfspersonen hätten schließen lassen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts dagegen nicht zu entnehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2013 – VIII ZR 281/12
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 30.01.1995 – VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; vom 30.05.2011 – VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff.; und VIII ZR 99/10[↩]
- BGH, Urteile vom 15.06.2011 – VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn.19; vom 03.07.1985 – VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 04.11.1987 – VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa[↩]
- BGH, Urteile vom 15.06.2011 – VIII ZR 279/11, aaO; vom 04.11.1987 – VIII ZR 313/86, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 15.06.2011 – VIII ZR 279/11, aaO Rn. 25, 19[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16, und VIII ZR 99/10, juris Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 14.02.1989 – VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; BGH, Urteile vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, aaO Rn. 17, und VIII ZR 99/10, aaO Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.01.1995 – VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1776[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1989 – VI ZR 121/88, aaO[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29[↩]
- vgl. hierzu Wolf/Eckert/Ball, aaO[↩]










